Wegfall des versicherten Interesses Musterklauseln

Wegfall des versicherten Interesses. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
Wegfall des versicherten Interesses. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versiche- rung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Interesses. Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeit- punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Wegfall des versicherten Interesses. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt oder eine Hausratversicherung vereinbart ist, gilt - als Wegfall des versicherten Interesses die vollständige und dauer- hafte Auflösung des Haushaltes (Hausratversicherung: … des versi- cherten Hausrates) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. - Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh- mers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständi- ge und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Mo- nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Wegfall des versicherten Interesses. 25.1 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 3 Prämien, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. § 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- zahlung
Wegfall des versicherten Interesses. Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt oder eine Hausratversicherung vereinbart ist, gilt - als Wegfall des versicherten Interesses die vollständige und dauer- hafte Auflösung des Haushaltes (Hausratversicherung: … des versi- cherten Hausrates) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. - Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsneh- mers zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständi- ge und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Mo- nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Allgemeiner Teil (SVPS-AT) Fassung Mai 2018 / 00-000-0000 Seite 2 von 3
Wegfall des versicherten Interesses. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen mo- natlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Ver- tragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs - schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder ge- troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.