Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht frei.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versicherungs- fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- gungspflicht Entschädigungspflicht frei.
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