Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versi- cherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu- tung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versi- cherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Vorausset- zungen des Satzes 1 als bewiesen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg- listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel- ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Be- schwerdemöglichkeiten offen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tat- sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder uns darüber zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Be- truges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. CIF4ALL VHB 2021_06.2021/01 Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel- ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. In Abänderung von § 40 Pkt. 1 bis 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) - durch den Versicherungsnehmer täglich mit Wirkung auf den Kündigungszeitpunkt darauf- folgenden Tag 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 1 Monaten, in Textform gekündigt werden.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 1 Anwendungsbereich § 2 Versicherungsfall (Versicherte Gefahr) § 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 4 Versicherte Kosten § 5 Versicherungsort § 6 Unterversicherung, Unterversicherungsverzicht
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Für Neubauten gilt bis zur Bezugsfertigkeit, jedoch maximal bis zu 24 Monaten, beitragsfreier Versicherungsschutz für Schäden gemäß § 2 (Feuerversicherung). Die Feuerversicherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimmten, sich auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer gemeldet werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Top Plus-Schutz-Deckung, sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Dies gilt auch für die Bestim- mungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der komfort-Deckung sowie Dokumentation dieser im Versi- cherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen