Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Musterklauseln

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 4.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend kürzen, dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Absatz 1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi- cherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. B4-10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi- cherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. B 5.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- sung des Versicherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machte. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Anweisung des Versicherers erfolgten. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minde- rung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- sung des Versicherers macht.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. ● ● ● ● ●
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. 2. Kosten der Ermittlung und Fest- stellung des Schadens