Vorsatz Musterklauseln

Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und wider- rechtlich herbeiführen.
Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 5 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zer- störung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: • Anhänger oder Auflieger • Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üb- lichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen ei- nes Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die In- sassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter In- sassen. Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschä- den, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versiche- rungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahr- zeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Ei- gentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Aus- schluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unter- schiedliche Halter zugelassen sind. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftp...
Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur ein- geschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines be- rechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8). Der Verzicht gilt nicht • bei Entwendung des Fahrzeugs oder • bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- zen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an- kommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegs- ereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt un- mittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Vorsatz. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist.
Vorsatz. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. § 2 Ziffer II Absatz 4 findet keine Anwendung.
Vorsatz. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gilt: Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Kein Versicherungsschutz besteht bei behördlich genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3.1 Absatz 4 dar. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbe- ben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Vorsatz. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätz- lich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Vorsatz. A.2.9.2 Sowohl im OPTIMAL- als auch im BASIS-Tarif besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. A.2.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sport- lichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motor- sport-Rennstrecken, auch dann, wenn es nicht auf die Er- zielung einer Höchstgeschwindigkeit (z.B. Gleichmäßig- keitsfahrten, Touristenfahrten) ankommt. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung nach D.1.1.4 dar. A.2.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. A.2.9.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kern- energie.
Vorsatz. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wis- sen und Xxxxxx ausführt. Vorsatz setzt Wissen und Wollen hinsichtlich der Tathandlung und des Er- folges, wobei es genügt, wenn der Täter der Erfolg zwar nicht anstrebt, ihn aber für möglich hält und willentlich in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, vgl. Ziff. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch).
Vorsatz. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder mitversicherten Personen. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.