Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 B 5.5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person Per- son des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 B 5.5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Samples: www.xxv24.de, www.xxv24.de
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5B4-5.1.1 12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes Vor- satzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Samples: www.gdv.de
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens Versicherungsfalles durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5B4-5.1.1 11.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5B4-5.1.1 12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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Samples: www.gdv.de
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. B5-5.1.1 D 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes Vor- satzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätzli- che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
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