Common use of Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Clause in Contracts

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) 1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: makler.keinesorgen.de, makler.keinesorgen.de, makler.keinesorgen.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.fv.de, tffdiscourseupload.s3.dualstack.eu-central-1.amazonaws.com, backend.avd.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.policenwerk.de, www.lvm.de, www.uvw.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädigungs- pflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.continentale.de, cdn.pepxpress.com, www.kuenstler-fairsicherung.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfestge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: dema-makler.de, dema-makler.de, www.huettener-versicherungsverein.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.universa.de, www.helvetia.com, www.helvetia.com

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Ihrer Person des Versicherungsnehmers festgestelltfest- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.vpv.de, www.vpv.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräfti- ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: slp-vermittlerportal.de, www.lvd-online.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.uvw.de, www.uvw.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung Herbei- führung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.swu.de, www.helberg.info

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versicherungs- fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vor- sätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.conceptif.de, www.bdv-service.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung Herbei- führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätz- liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de, service.uelzener.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche> rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts> kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesenbe> wiesen.

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Samples: esv-schwenger.de, kunden.interlloyd.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.jugendherberge.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätz- liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: Neuantrag Veränderungsantrag

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) 1.1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiher- bei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.versicherungsspiegel.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätz- liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versicherungs- fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: axa-art.cdn.axa-contento-118412.eu

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes Vorsat- zes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: lsh-versicherung.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechts- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesenbe- wiesen.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräfti­ ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche vorsätzli­ che Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: Produktinformationsblatt Zur Gvi Gruppen Wohngebäudeversicherung‌

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Samples: www.smarteo.cz

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versiche- rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens Scha- dens als bewiesen.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil Straf- urteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.xxv24.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) 22.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens Versicherungsfalles als bewiesen.

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Samples: www.aig.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist xxxx.Xxx die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: degenia.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Versi­ cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung Herbei­ führung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.recura.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Ent- schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges rechtskräfti- ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: rhion.digital

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht Entschädi- gungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung Herbei- führung des Schadens als bewiesen.

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Samples: Neuantrag Ersatzantrag

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich vor- sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: wohnmobilschutzbrief.de

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestelltfest- gestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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Samples: www.clickvers.de