Common use of Vertragsänderungen Clause in Contracts

Vertragsänderungen. 11.1 Die Regelungen dieses Vertrages sowie der dazugehörigen Be- standteile basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trages geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, XxxxxXXX, XxxxxXXX, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Wenn sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche Rechtsprechung ändern (Vertragslücke) und diese Änderungen zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Ver- tragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage (Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) führen, sind die Stadtwerke berechtigt, den Vertrag sowie die diesem zugrunde liegenden Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit diese Anpassung für den Kunden zumutbar und nicht nachteilig ist.

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Samples: www.margarethe-krupp-stiftung.de, www.margarethe-krupp-stiftung.de, www.stadtwerke-essen.de

Vertragsänderungen. 11.1 Die Regelungen dieses Vertrages sowie der dazugehörigen Be- standteile basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trages geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, XxxxxXXXGasGVV, XxxxxXXXGasNZV, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Wenn sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche Rechtsprechung ändern (Vertragslücke) und diese Änderungen zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Ver- tragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage (Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) führen, sind die Stadtwerke berechtigt, den Vertrag sowie die diesem zugrunde liegenden Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit diese Anpassung für den Kunden zumutbar und nicht nachteilig ist.

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Vertragsänderungen. 11.1 13.1 Die Regelungen dieses Vertrages sowie der dazugehörigen Be- standteile basieren auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- trages geltenden gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. EnWG, XxxxxXXXStromGVV, XxxxxXXXStromNZV, Entscheidungen der Bundesnetz- agentur). Wenn sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die für das Vertragsverhältnis maßgebliche Rechtsprechung ändern (Vertragslücke) und diese Änderungen zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Ver- tragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage (Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung) führen, sind die Stadtwerke berechtigt, den Vertrag sowie die diesem zugrunde liegenden Bedingungen entsprechend anzupassen, soweit diese Anpassung für den Kunden zumutbar und nicht nachteilig ist.

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