Anpassungen des Vertrages Musterklauseln

Anpassungen des Vertrages. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Ge- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Ge- setzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lü- cke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung ei- ne Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wie- derherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen).
Anpassungen des Vertrages. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und/oder der Anlagen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) dem Netzkunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform mitteilt. In diesem Fall hat der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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