Wettbewerbsbeschränkungen Musterklauseln

Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
Wettbewerbsbeschränkungen. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den Auftrag- geber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Abs. 4 VOB/B, bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8 Abs. 4 VOB/B)
Wettbewerbsbeschränkungen. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getrof- fen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis ei- nes geringeren Schadens vorbehalten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
Wettbewerbsbeschränkungen. 16.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter
Wettbewerbsbeschränkungen. 14.1. Wenn der AN aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbe- schränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Netto-Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.
Wettbewerbsbeschränkungen. 19.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an die Auftrag- geberin zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche An- sprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.
Wettbewerbsbeschränkungen. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzu‐ lässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt ins‐besondere für Bietergemein‐ schaften.
Wettbewerbsbeschränkungen. (§ 8, Abs. 4)