Vertragszweck Musterklauseln

Vertragszweck. Für den vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag findet das Französische Versicherungsgesetz Anwendung und dabei im Speziellen die Bestimmungen in Titel IV von Buch I des genannten Gesetzes, die den Bereich der Grup- penversicherungen regeln. Vertragsgrundlage sind die Erklärungen des Versicherungsnehmer-Vereins, der Mitgliedsgesellschaft und der versicherten Personen. Zweck der vorliegenden Versicherungspolice ist die Bereitstellung von Er- stattungen an internationale Studenten und Doktoranden, Studenten in den Bereichen Sprache und Kulturaustausch, Au-pairs, Praktikanten, Freiwillige sowie „Work and Travel“-Teilnehmer an internationalen Mobilitätsprogram- men des Versicherungsnehmer-Vereins gemäß der Definition im vorliegenden Vertrag, wobei die erstatteten Leistungen den Sachleistungen entsprechen, wie sie von der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) gezahlt werden. Der Vertrag besteht aus: • der Mitgliedschaftsurkunde, ausgefüllt und unterzeichnet von den Vertre- tern des LAC-Verbands und der Mitgliedsgesellschaft. • einer an den LAC-Verband übergebenen Broschüre mit Einzelheiten über den Versicherungsschutz, die Bedingungen für dessen Wirksamwerden und Anwendung sowie die im Schadensfall zu erfüllenden Formalitäten. Der oben genannte Personenkreis wird durch diesen Vertrag versichert. Gemäß der Unterschrift des Versicherungsnehmer-Vereins tritt der vorliegen- de Vertrag am 1. August 2014 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2014. Danach verlängert sich der Vertrag durch stillschweigende Vereinbarung an jedem 1. Januar um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien per Einschreiben mit Rückschein gekündigt wird, wobei selbiges Einschreiben spätestens am 31. Oktober aufgegeben werden muss. Auf Bestreben des Versicherers kann der Vertrag auch beendet werden: • zu jedem Zeitpunkt falls die Anzahl der Versicherten nicht länger, gemäß der vorab aufgeführten Definition, der vollständigen Kategorie bestehend aus an weltweiten Mobilitätsprogrammen teilnehmenden internationalen Studenten und Doktoranden entspricht, • im Falle der Nichtzahlung der Prämie gemäß den Bestimmungen aus Arti- kel 21 der vorliegenden Police, • am Auslaufdatum der Mitgliedschaftsurkunde der Mitgliedsgesellschaft, • infolge einer Zwangsliquidation (oder ähnlicher Verfahren) des Versiche- rungsnehmer-Vereins.
Vertragszweck. Die Aufgabe des Hotspots besteht darin, dem Nutzer einen einfachen (aber wie nachfolgend unter VI. beschrieben beschränkten) Zugang zum Internet zu ermöglichen. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Inanspruchnahme des Hotspots des Hotspot-Betreibers durch den Nutzer.
Vertragszweck. 2.1 Die in Artikel 1 genannten Organisationen in der Gebäudetech- nikbranche wollen:
Vertragszweck. 2.1 Dieser GAV dient dem Zweck, – eine für alle beteiligten Vertragsparteien fortschrittliche Arbeitsordnung zu erreichen und dadurch den Arbeitsfrieden zu gewährleisten; – die gute Zusammenarbeit der Vertragsparteien und der Vertragsunterstell- ten im gesamten Gewerbebereich der Gärtnerbranche weiterzuentwickeln und diesen GAV im Sinne von Artikel 357b OR gemeinsam anzuwenden.
Vertragszweck. Das VU handelt bei dem Abschluss dieses Vertrages ausschließlich in Ausübung seiner eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) oder als juristische Person des öffentlichen Rechts. Der rechtliche und tatsächli- che Sitz des VUs sowie die tatsächlichen Standorte aller POS-Terminals müssen in einem zulässigen Standort gemäß Ziffer 1.2. sein und die Erbringung der ver- tragsgegenständlichen Leistungen dürfen nicht nach nationalem Recht unzulässig sein (insbesondere keinen Kapitalverkehrskontrollen unterliegen, die der Erbrin- gung der Leistungen unter diesen Alipay AGB entgegenstehen). Sofern der VU den Standort des POS-Terminals in ein anderes Land verlagert wird, hat der VU InterCard unverzüglich über diese Änderung in Kenntnis zu setzen. Eine Nutzung der Leistungen von InterCard durch den VU zu anderen Zwecken, insbesondere durch Verbraucher, ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Nutzungsüber- lassung an Dritte.
Vertragszweck. 2.1 Die Vertragsparteien wollen mit diesem GAV:
Vertragszweck. Der vorliegende Kooperationsvertrag gilt als Vereinbarung zwischen der Initiative und der Institution zum Zweck ihrer Kooperation im Rahmen der Wild Card “[Name]” vom [Datum] bis [Datum]. In diesem Zeitraum veranstaltet die Initiative in den Räumlichkeiten der Institution ein Programm zu den hier genannten Bedingungen.
Vertragszweck. Der Spieler / Die Spielerin erkennt die Grundprinzipien des DSB an. Zu diesen Grundprin- zipien des DSB gehören die Förderung des fairen Schachsports, die Bekämpfung jeder Form der Manipulation, insbesondere durch unmittelbare oder mittelbare Verwendung unzulässiger technischer Hilfsmittel, die Verhinderung jeglicher Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher oder seelischer Art ist, und jedweden Verhaltens, welches das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Der Vertrag soll die Sanktionierung von schweren Ver- stößen gegen diese Grundprinzipien ermöglichen. Die Umsetzung des Nationalen Anti-Doping-Code (NADC) im Bereich des DSB erfolgt auf der Grundlage dieser vom DSB mit jeder einzelnen Spielerin und jedem einzelnen Spieler zu schließenden Spielervereinbarung. Davon unberührt bleiben die Festlegungen in der Satzung und der Anti-Doping-Ordnung des DSB. Hierfür anerkennt der Spieler, der / die Spielerin, die an Meisterschaften des DSB teilnimmt, das Folgende. Der Spieler / Die Spielerin unterwirft sich den Sanktionen, die § 55 der DSB-Satzung androht. Danach können Sanktionen verhängt werden, wenn Mitglieder von Schachvereinen
Vertragszweck. 2.1 Dieser GAV regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien und möchte eine gute Zusammenarbeit mit den ihm un- terstellten Angestellten und des ihm unterstellten beruflichen Nach- wuchses gewähren.
Vertragszweck. Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII fördert das LWL-Landesjugendamt Westfalen die Zusam- menarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift regt das LWL-Landesjugendamt Westfalen die Weiterentwicklung der Jugendhilfe an und fördert diese. § 33 Satz 2 SGB VIII fordert, für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Der Xxxxxx der Jugendhilfe erbringt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung in seiner Familie nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Formen der Familienpflege konzeptionell zu entwickeln, die Tätigkeit in Westfalen-Lippe zu koordinieren und die Qualität der Hilfen zu sichern. Das System „Westfälische Pflegefamilien“ versteht sich als eine der möglichen Hilfen auf der Grundlage des § 33 Satz 2 SGB VIII.