Schweizerische Steuer Musterklauseln

Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steu- erliche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch ei- ner Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
Schweizerische Steuer. Der Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellen- steuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen des Anlagefonds an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellen- steuer) von 35%. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Ver- rechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch se- paraten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland ansässige Anleger können im Rahmen eines möglichen Doppel- besteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen. Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Rückerstattung der Quellensteuer nicht möglich.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.