US-Steuer Musterklauseln

US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gelten die Teilver- mögen als ausländische Finanzinstitute. Daher wer- den die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsa- che hingewiesen, dass sie ggf. von den geltenden Vorschriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen Behörden betroffen sein könnten. Die Teilvermögen akzeptieren daher keine Anleger als Anteilsinhaber, die nach den US-amerikani- schen „FATCA Final Regulations“ oder einem gel- tenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfinanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder
US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quellen- steuer“).
US-Steuer. Das amerikanische Gesetz Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“) soll der US-Steuerhin- terziehung vorbeugen, indem von ausländischen (nicht amerikanischen) Finanzinstituten verlangt wird, dass sie der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service Informationen über Fi- nanzkonten von US-Anlegern ausserhalb der USA weiterleiten. Amerikanische Titel, die von einem ausländischen Finanzinstitut gehalten werden, das keine FATCA-Berichterstattung macht, sind seit dem 1. Juli 2014 einer US-Quellensteuer von 30% auf die Einkommen unterworfen („FATCA-Quel- lensteuer“). Xxxxxx xxx xx 00. Xxxxxxx 0000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und den USA unterzeichneten Regierungs- abkommen (Intergovernmental Agreement, IGA) über die Umsetzung von FATCA gilt der Fonds als ausländisches Finanzinstitut. Daher werden die Anteilsinhaber ausdrücklich auf die Tatsache hin- gewiesen, dass sie ggf. von den geltenden Vor- schriften zur Informationsweitergabe an die zu- ständigen Behörden betroffen sein könnten. Der Fonds akzeptiert daher keine Anleger als An- teilsinhaber, die nach den US-amerikanischen „FATCA Final Regulations“ oder einem geltenden IGA als (i) natürliche Personen, (ii) passive nichtfi- nanzielle ausländische Rechtsträger (Passive Non Financial Foreign Entity, Passive NFFE) oder (iii) spezifizierte US-Personen (Specified US Persons) gelten. Der Fonds kann hierzu Massnahmen und/oder Restriktionen auferlegen. Hierunter können auch die Ablehnung von Zeichnungen oder die Zwangsrücknahme von Anteilen fallen, wie sie in Abschnitt 5.3 unten und im Fondsvertrag näher ausgeführt werden, und/oder der Einbehalt der FATCA-Quellensteuer auf Zahlungen an jeden An- teilsinhaber, der unter FATCA als „Recalcitrant Ac- count“ oder „Non-Participating Foreign Financial Institution“ gilt. Die Anleger werden darauf hinge- wiesen, dass der Anlagefonds sich zwar bemühen wird, alle FATCA-Verpflichtungen zu erfüllen; es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass er diese Verpflichtungen auch wirklich erfüllen und so die FATCA-Quellensteuer vermeiden kann. US-Steuerzahler werden darauf hingewiesen, dass der Fonds nach US-Steuerrecht als passive auslän- dische Anlagegesellschaft („Passive Foreign Invest- ment Company“ - „PFIC“) gilt und nicht beabsich- tigt, Informationen bereitzustellen, die es solchen Anlegern erlauben, den Fonds nach ihrer Xxxx als „Qualified Electing Fund“ zu behandeln (so ge- nannte „QEF Election“ (QEF-Xxxx)).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.