Allgemeine Bemerkungen Musterklauseln

Allgemeine Bemerkungen. Die steuerlichen Ausführungen werden zu reinen Informationszwecken angegeben und gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Aus- wirkungen für den Anleger2 beim Halten bzw. Kau- fen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Antei- len an Teilvermögen richten sich nach den steuer- gesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anle- gers oder in dem Land, in dem der Anleger
Allgemeine Bemerkungen. Der unbegleitete kombinierte Verkehr (UKV) nutzt die Verkehrsträger Straße und Schiene nach ihren systembedingten Stärken, nämlich der Schiene als Transportmittel über lange Strecke und der Straße auf der Kurzstrecke in der flexiblen Sammlung und Feinverteilung und trägt somit zu einer Verringerung der CO2-Belastung bei. Um eine Grundlage für die Qualität und Effizienz des UKV zu schaffen, müssen bestimmte Mindestanforderungen an die infrastrukturellen, betrieblichen und finanziellen Aspekte im Verkehrsbereich festgelegt werden. Diese Standards sollen sicherstellen, dass gewisse Einrichtungen ausreichend dimensioniert sind, eine angemessene Kapazität aufweisen rund um die Uhr verfügbar und zu transparenten und wettbewerbsfähigen Kosten und Preisen genutzt werden können.
Allgemeine Bemerkungen. Sprache des Schriftverkehrs (Regel 92.2 undAbschnitt 104): Alle Schreiben des Anmelders an das Anmeldeamt müssen in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, abgefaßt sein, es sei denn, die internationale Anmeldung wird in der Sprache einer gemäß Regel 12.3 erforderlichen Übersetzung veröffentlicht; in diesem Fall sind alle Schreiben in der Sprache dieser Übersetzung abzufassen. Das Anmeldeamt kann jedoch die Verwendung einer anderen Sprache zulassen. Anordnung der Bestandteile und Numerierung der Blätter der internationalenAnmeldung (Regel 11.7 undAbschnitt 207): Die Bestandteile der internationalen Anmeldung müssen in der folgenden Reihenfolge angeordnet werden:Antrag, Beschreibung (gegebenenfalls ohne Sequenz-protokollteil), Patentansprüche, Zusammenfassung, gegebenenfalls Zeichnungen, gegebenenfalls Sequenz-protokollteil der Beschreibung. Alle Blätter der Beschreibung (ohne Sequenzprotokollteil), Patentansprüche und Zusammenfassung sind fortlaufend mit arabischen Ziffern, oben oder unten, in der Mitte der Blätter, jedoch nicht innerhalb des Rands, der frei bleiben muß, zu numerieren. Die Nummer jedes Blattes der Zeichnungen besteht aus zwei durch einen Schrägstrich voneinander getrennten arabischen Ziffern, von denen die erste die Blattzahl und die zweite die Gesamtzahl der Zeichnungsblätter angibt (beispielsweise 1/3, 2/3, 3/3). Hinsichtlich der Numerierung der Blätter des Sequenzprotokollteils der Beschreibung siehe Abschnitt 207. Angabe des Aktenzeichens des Anmelders oder des Anwalts auf den Blättern der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zusammenfassung und der Zeichnungen (Regel 11.6Absatz f): Innerhalb des Oberrands der einzelnen Blätter der internationalen Anmeldung darf in der linken Ecke ein höchstens 12stelliges Aktenzeichen angegeben werden, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen wird. BERECHNUNG DER VORGESCHRIEBENEN GEBÜHREN
Allgemeine Bemerkungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck der Regulierung der Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Unterzeichnung und Ausführung des Vertrages. Sofern nicht schriftlich und ausdrücklich anderweitig vereinbart, unterliegen die Angebote, der Zugang zur EMORES-Plattform und die Nutzung der EMORES-Dienste diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Bemerkungen. Die ÖBB-Infrastruktur AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist gemäß § 59 EisbG verpflichtet, SNNB zu erstellen und zu veröffentlichen.
Allgemeine Bemerkungen. Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten, die zwei Kategorien zugeordnet werden können: – Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes, – Verwendung von Teilsätzen.
Allgemeine Bemerkungen lm Bemühen, kundengerechte Dienstleistungen und Produkte anzubieten, handeln die Finanzintermediäre (einschliesslich Banken) mit ihren Gegenparteien die gegenseitig anwendbaren Gebühren und Bedingungen aus. So bezahlen die Finanzintermediäre Vergütungen in Form von Retrozessionen, Kommissionen oder anderen Leistungen, um ihre Ertragsentwicklung, die Kundenakquisition oder den Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen zu fördern. Im Rahmen der ihren Kundinnen und Kunden erbrachten Leistungen oder der auf deren Rechnung erworbenen Finanzprodukte nehmen die Finanzintermediäre ihrerseits solche Vergütungen an, um die den Kundinnen und Kunden für ihre Leistungen verrechneten Kosten zu reduzieren. Xxxxxxxxxxxxx in Form von Vorzugstarifen oder Retrozessionen hängen vom tatsächlich mit einer Gegenpartei realisierten Geschäftsvolumen ab. Sie werden folglich vom Geschäftsvolumen beeinflusst, das ein Finanzintermediär über alle seine Kundinnen und Kunden mit dieser Gegenpartei generiert. Es ist daher in der Regel nicht möglich, den Kundinnen und Kunden die vom Finanzintermediär bezahlten bzw. erhaltenen Vergütungen individuell zuzuteilen. In gewissen Fällen, insbesondere im Bereich der Vermögensanlage oder der Vermittlung von Versicherungs- policen, wird der Finanzintermediär für seine Tätigkeit als Vermittler von einem Dritten entschädigt. Dies birgt die Gefahr von Interessenkonflikten. Obwohl diese Vergütungen dem Finanzintermediär aufgrund seiner Geschäftstätigkeit zustehen, muss er durch eine adäquate Handhabung möglicher Interessenkonflikte sicherstellen, dass die Servicequalität, die die Kundinnen und Kunden von ihm erwarten dürfen, nicht beeinträchtigt wird (siehe «Grundsätze der BCV für den Umgang mit Interessenkonflikten» auf xxx.xxx.xx/xx/Xxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxx-xxx-Xxxxxx). Schliesslich ist es möglich, dass der Finanzintermediär in direktem Zusammenhang mit einem durch einen Kunden erteilten Auftrag von einem Dritten eine Entschädigung erhält, die in Zusammenhang zum erteilten Auftrag steht. In diesem Fall findet Art. 400 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) Anwendung und: • entweder stimmt der betreffende Kunde zu, dass der Finanzintermediär die fragliche Vergütung behält; in diesem Fall trägt der vom Finanzintermediär festgelegte Tarif dieser Vergütung Rechnung; • oder der Finanzintermediär ist in der Lage, diese Vergütung betragsmässig eindeutig der einzelnen Kundenbeziehung zuzuordnen; in diesem Fall ist es ihm möglich, die fragliche Vergütung an den Kund...
Allgemeine Bemerkungen. 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Be- standteil unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und/oder Dienstleistungen.
Allgemeine Bemerkungen. Soweit sinnvoll, lehnt sich der Vertrag - v.a. in seinen Anhängen - an die Praxis auf den Weltmärkten an. Dabei folgt der Vertrag schweizerischem Recht und schweizerischer Darstellungsweise, ist knapper als die angelsächsischen Vorbilder und führt die Definitionen am Schluss, nicht zu Beginn auf. Er ist also auch lesbarer und damit "kundenfreundlicher". Der Vertrag ist so redigiert, dass eine Bank ihn mit einer andern Bank, einem institutio- nellen (professionellen) Kunden oder einer Privatkundin abschliessen kann. Folglich nennt er im Ingress nur "Partei A" und "Partei B" (nicht mehr "Bank" und "Kunde"). Ausserdem hat der Vertrag Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Transaktionen, was dem ISDA-Standard entspricht. Neu enthält der Vertrag einen Anhang für Devisen- und Edelmetallderivate (Anhang C).
Allgemeine Bemerkungen. 2.1 Im ihrem Bericht über die Durchführung der Bauprodukteverordnung von 2016 zeigte die Kommission bestimmte Mängel bei der Durchführung dieser Verordnung auf. Bei der Bewertung der Bauprodukteverordnung, in den Stellungnahmen der REFIT-Plattform und in den Anmerkungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger wurde deutlich auf die Mängel des Rechtsrahmens hingewiesen. Diese behindern das Funktionieren des Binnenmarkts für Bauprodukte, weshalb die Ziele der Bauprodukteverordnung nicht erreicht werden können.