Sachleistungen Musterklauseln

Sachleistungen. Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung.
Sachleistungen. Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, können Sachleistungen in Höhe der nach § 17 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung hinaus.
Sachleistungen. Leitung und Verwaltung Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen, notwendige Wartung technischer Anlagen Wirtschaftsdienste
Sachleistungen. Leitung und Verwaltung Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen; notwendige Wartung technischer Anlagen Wirtschaftsdienste Fahrdienst / Organisation Sozialversicherung der Werkstattbeschäftigten
Sachleistungen. Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung des § 17 Nr. 6 BBiG.
Sachleistungen. Leitung und Verwaltung • Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen; notwendige Wartung technischer Anlagen • Mittagessen und Getränke • Wirtschaftsdienste • Fahrdienst
Sachleistungen. Sachleistungen dürfen nicht anstelle der Geldentlohnung vereinbart werden. § 24‌ § 25‌ ABSCHNITT 6‌
Sachleistungen. Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die gesetzliche Regelung (BBIG)
Sachleistungen. Die beim Kauf eines Grundstücks übernommene Verpflichtung, das Rest- 9 grundstück des Verkäufers durch Erstellung einer Strasse und einer Kana- lisation baulich zu erschliessen, stellt eine zum zahlenmässig festgesetzten Veräusserungspreis hinzuzurechnende Sachleistung dar (RE 1963/64 Nr. 72). Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln Stauf- 10 fer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Auflage, zu ermitteln. Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit der berechtigten Person abhängt. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 bezieht sich nur auf Leibrenten, während die Zeitrenten als Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verstehen sind, da sie im Grunde genommen nichts anderes als die Bezahlung des Kaufpreises in Raten beinhalten (vgl. RE 1963/64 Nr. 12). Der Barwert einer Leibrente ist nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) zu ermitteln. Der massge- bende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½% und bei nichtindexierten Leistungen 5%. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½% zu kapitalisieren. Bei Baurechten, sofern überhaupt für die Grundstückgewinnsteuer relevant (vgl. § 3 N 21), ist ebenfalls mit 5% zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S. AG). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Schaetzle/Weber, 5. Aufl., Kapitalisieren, S. 578 ff.).
Sachleistungen. Wird als Teil der Vergütung Wohnung und Verpflegung gewährt, so können diese Sach- leistungen in Höhe der nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hin- aus. Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.B. bei Urlaub, Krankenhaus- aufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.