(Anmeldung zu Prüfungen) Musterklauseln

(Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfun- gen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprü- fung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Die Prüfungsgebühren trägt die/der Ausbildende;
(Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu er- werben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden im Rahmen der nachstehenden Ermäch- tigung rechtzeitig für die Teilnahme an den angesetzten Zwi- schen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die Prüfungen freizustellen, die Prüfungsgebühr und etwaige Reisekosten zu zahlen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Aus- zubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Be- scheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; der Auszubildende erhält eine Kopie der Anmeldung; der Auszubildende ermächtigt den Ausbildenden, ihn in seinem Namen zu Prüfungen im Rahmen der Ausbildung anzumelden;
(Anmeldung zu Prüfungen) sich rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischen- und Abschluss- prüfungen anzumelden. Die Prüfungstermine sind auf der Webseite der Landwirtschafts- xxxxxx einzusehen. (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxx)
(Anmeldung zu Prüfungen) den/die Auszubildende/n rechtzeitig zu der Zwischenprüfung anzumelden und für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung freizustellen. Der/die Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erfor- derlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er/sie verpflichtet sich insbesondere, soweit auf ihn/sie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich - vor Beginn der Ausbildung untersuchen ¹ - vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen;
(Anmeldung zu Prüfungen) die/den Umzuschulende/n rechtzeitig zu den angesetzten Prüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite. Die/Der Umzuschulende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Umschulungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere,
(Anmeldung zu Prüfungen). WHKT – 04/2021 | *Aus Lesbarkeitsgründen wird die männliche Form verwendet. Sie gilt für alle Geschlechter. | ** Erläuterungen siehe Merkblatt. den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischenprüfungen und zu Gesellenprüfungen/Abschluss- prüfungen anzumelden, für die Teilnahme freizustellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Bei der Anmel- dung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil einer gestreckten Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bei Aus- zubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 JArbSchG beizufügen. Der Auszubildende erhält eine Kopie des Anmeldeantrags. Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Auszubildende verpflichtet sich,
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung die Nachuntersuchungsbescheinigung beizufügen.
(Anmeldung zu Prüfungen) die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprü- fungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwi- schenprüfung bei Auszubildenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind, eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen;
(Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden, ihn für die Teilnahme dar- an und für den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizu- stellen, die Prüfungsgebühr und etwaige Reisekosten zu zahlen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärz†lichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäG § SS Jugendarbeitsschutz- gesetz beizufügen;