Gesetzliche Regelung Musterklauseln

Gesetzliche Regelung. Im Übrigen richtet sich die Mängelhaftung vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Gesetzliche Regelung. Gesellschafterkonten sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sie haben den Sinn, die Kapitalanteile und Einlagen der Gesellschafter und Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Gesell- schaft zu dokumentieren und den Gesellschaftern einen Überblick über den Vermögensstatus zu ermöglichen.195 Je nach den Verhältnissen der Gesellschaft kann die Einrichtung und Füh- rung von Gesellschafterkonten zu einer erheblichen Erleichterung und in an- deren Fällen zu einem nicht minder erheblichen Mehraufwand führen. Ob und wie Gesellschafterkonten geführt werden, sollte daher in jedem Einzel- fall geprüft werden. Sinnvoll sind Gesellschafterkonten insbesondere bei ei- ner Vielzahl von Gesellschaftern, die unterschiedliche Einlagen erbringen oder etwa bei Beiträgen durch Sacheinlagen, die gesondert bewertet werden. Das vorliegend ausgearbeitete Dreikontenmodell ist vor allem bei Han- delsgesellschaften weit verbreitet, da nach dem Gesetz für zahlreiche Gesell- schafterrechte veränderliche Kapitalanteile maßgebend sind. Die Kapitalan- teile werden darum häufig in zwei getrennten Konten erfasst: einem festen Kapitalkonto I, auf dem lediglich die Einlagen gebucht werden und das für die Gesellschafterrechte maßgeblich ist sowie einem variablen Kapitalkonto II, auf dem die Gewinne, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Diesem Ansatz entsprechen die in Nr. 1a) und b) vorgesehenen Konten. Regelmäßig werden die beiden Kapitalkonten um ein Verrechnungskonto – wie in Nr. 1c) vorgeschlagen – ergänzt, auf dem alle miteinander zu verrechnenden An- sprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern erfasst werden. Zu diesem Dreikontenmodell gibt es jedoch zahlreiche Varianten, etwa auch Vier- und Fünf-Kontenmodelle, die Buchungen entsprechend detaillier- ter ausweisen. Darüber hinaus sind auch gemeinsame Rücklagekonten für etwaige Investitionen durchaus gebräuchlich. Der Grundansatz ist bei allen Modellen ähnlich. Ein Konto weist die eingebrachten Beiträge aus und die übrigen Konten dienen der administrativen Verrechnung von Gewinnen, Ver- lusten und Entnahmen sowie von sonstigen Ansprüchen zwischen Gesell- schaft und Gesellschafter.196 Auf dem Kapitalkonto werden nach Nr. 2 alle Einlagen und etwaige Nach- schüsse gutgeschrieben, die von den Gesellschaftern geschuldet und geleistet werden. Voraussetzung für eine Gutschrift ist zunächst, dass der Gesellschaf- ter zur Leistung der Einlage nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist. Der Gese...
Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 10 die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
Gesetzliche Regelung. Soweit in diesen Bedingungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 7 die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
Gesetzliche Regelung. 2. Gesellschafterkonten (Nr. 1)
Gesetzliche Regelung. 2. Monatlicher Gewinnvorschuss (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4)
Gesetzliche Regelung. 4 II. DEFINITIONEN 7 III. ALLGEMEINE FRAGEN 9 1. Versicherungsgegenstand 9
Gesetzliche Regelung. Versicherungsgesellschaft und Kontrollbehörde für ihre Tätigkeit Bei Zurich Insurance Public Limited Company handelt es sich um eine in Irland unter der Gesellschaftsnr. 13460 und mit einem Geschäftssitz in Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxx, Xxxxxx 4, Irland, registrierte Versicherungsgesellschaft. Ihre Supervision und Anmeldung wird von der Central Bank of Irland übernommen. Im Rahmen des Niederlassungsrecht kann sie in Spanien Operationen über ihre Zweigstelle Zurich Insurance plc, Sucursal en España, vornehmen. Zurich Insurance plc, Sucursal en España, mit NIF W0072130H und Geschäftssitz in Xxx Xxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx, ist im Verwaltungsregister des Versicherungsaufsichts- amtes mit dem Schlüssel E0189 eingetragen. In Anwendung des Art. 123 der Kgl. Verordnung 1060/2015 vom 20. November über Regulierung, Kontrolle und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsgesell- schaften wird erklärt, dass bei Liquidation der Versicherungsgesellschaft nicht die in Sachen Liquidation geltende spanische Gesetzgebung zur Anwendung kommt.
Gesetzliche Regelung. Der Vermieter ist nach dem Gesetz verantwortlich, die Mietsache im vertragsgerechten Zustand zu erhalten. Hierzu gehören auch die so genannten Schönheitsreparaturen (z. B. regelmäßiges Streichen und Tapezieren).