Common use of Rechte und Pflichten Clause in Contracts

Rechte und Pflichten. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, den Verein zur Vertretung seiner Interessen - im Sinne von § 2 . in Anspruch zu nehmen. Alle Fragen und Unstimmigkeiten, die sich aus dem mit der ABV oder mit einer Agentur der ABV geschlossenen Vertrag ergeben, sollen zunächst zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur unmittelbar behandelt werden. Erst wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann, ist der Verein um Vermittlung zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur anzugehen. Angehörige verstorbener Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach dem Maß seiner Kraft und Fähigkeit die Ziele der VVA Spezialvertrieb e.V. zu fördern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - Vorsitzende/r, - mindestens weitere 4 Vorstandsmitglieder, davon ein Stellvertreter und ein Schatzmeister und - bis zu sechs Beisitzer ohne Stimmrecht (erweiterter Vorstand). Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Zuständigkeit seiner einzelnen Organe festgelegt ist. Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand durch kommissarische Ernennung eines anderen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Besonders verdiente und langjährige Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenvorstand berufen werden. Ehrenvorstandsmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand benennt die Beisitzer (erweiterter Vorstand).

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Rechte und Pflichten. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, den Verein zur Vertretung seiner Interessen - im Sinne von § 2 Der/Die Arbeitgeber/in ist gegenüber dem/der Angestellten weisungsberechtigt; er/sie wird die Vorgaben des Berufsrechts beachten. in Anspruch zu nehmen. Alle Fragen und Unstimmigkeiten, die sich aus dem mit der ABV oder mit einer Agentur der ABV geschlossenen Vertrag ergeben, sollen zunächst zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur unmittelbar behandelt werden. Erst wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann, ist der Verein um Vermittlung zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur anzugehen. Angehörige verstorbener Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied Der/Die Angestellte ist verpflichtet, nach den organisatorischen und arbeitsrechtlichen Weisungen des/der Arbeitgebers/in nachzukommen. Die Vorschriften der Berufsordnung bleiben unberührt. Das Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/in umfasst nicht die unmittelbare Behandlung von Patientinnen/Patienten. Der/Die Angestellte ist bei der Ausübung der Behandlung seinem/ihrem Gewissen unterworfen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, die Behandlung gewissenhaft auszuführen, Patienten über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie und ggf. Alternativen zu informieren und die Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die berufsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Dem/Der Angestellten sind die einschlägigen vertragsarztrechtlichen Vorschriften bekannt; er/sie verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Ausübung der Rechte des/der Angestellten als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung unterliegt nicht dem Maß seiner Kraft Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/in. Der/Die Angestellte übernimmt die in der Praxis – ggf. einschließlich der an weiteren Tätigkeitsorten – anfallenden und Fähigkeit ihm/ihr übertragenen Arbeiten, insbesondere die Ziele der VVA Spezialvertrieb e.V. zu fördern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Betreuung von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der Patienten und deren Behandlung im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig Rahmen seines/ihres Fachgebietes. Genehmigungspflichtige Leistungen werden nur bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung erbracht. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, die festgelegten Arbeitszeiten einzuhalten. Der/Die Angestellte ist gegenüber dem (nachgeordneten) Praxispersonal weisungsberechtigt, soweit nicht der/die Arbeitgeber/in von seinem/ihrem Weisungsrecht Gebrauch macht. Der/Die Arbeitgeber/in darf den/die Angestellte/n zu höchstens …………….. Notdiensten verpflichten. Der/Die Arbeitgeber/in verpflichtet sich, den/die Angestellte/n zur gesetzlichen Unfallversicherung und erforderlichenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die Berufshaftpflichtversicherung des/der Arbeitgebers/in deckt die persönliche Haftpflicht des/der Angestellten aus seiner/ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages ab/nicht ab. Der/Die Arbeitgeber/in verpflichtet sich, dem/der Angestellten ein qualifiziertes Zeugnis über die Zeit der Beschäftigung nach diesem Vertrag zu erteilen, das ihm/ihr bei seinem/ihrem weiteren beruflichen Fortkommen förderlich ist. Der/Die Höhe des Jahresbeitrages wird Angestellte ist verpflichtet, sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen, die aufgrund seiner/ihrer Tätigkeit notwendig werden, zu unterziehen. Besteht ein berechtigter Anlass und ist ein Gesundheitsnachteil zu befürchten, darf der/die Arbeitgeber/in weitere ärztliche Untersuchungen verlangen. Soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Einsatzfähigkeit des/der Angestellten betroffen ist, entbindet der/die Angestellte den untersuchenden Arzt von der Mitgliederversammlung beschlossenSchweigepflicht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - Vorsitzende/r, - mindestens weitere 4 Vorstandsmitglieder, davon ein Stellvertreter und ein Schatzmeister und - bis zu sechs Beisitzer ohne Stimmrecht (erweiterter Vorstand). Gesetzliche Vertreter des Vereins Alle im Sinne des §26 BGB sind Rahmen der VorsitzendePraxis vorkommenden wichtigen Gegebenheiten wird der/die Angestellte unverzüglich dem/der Arbeitgeber/in mitteilen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, sein Stellvertreter die Praxisausstattung pfleglich zu behandeln und nur zweckgemäß und sorgsam damit umzugehen. Auf Sauberkeit und Hygiene ist zu achten. Der/Die Angestellte haftet dem/der Schatzmeister. Jeder ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, Arbeitgeber/in welcher die Zuständigkeit seiner einzelnen Organe festgelegt ist. Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand durch kommissarische Ernennung eines anderen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Besonders verdiente und langjährige Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenvorstand berufen werden. Ehrenvorstandsmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand benennt die Beisitzer (erweiterter Vorstand)vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten.

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Samples: www.kvno.de

Rechte und Pflichten. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, den Verein zur Vertretung seiner Interessen - im Sinne von § 2 Der/Die Arbeitgeber/in ist gegenüber dem/der Angestellten weisungsberechtigt; er/sie wird die Vorgaben des Berufsrechts beachten. in Anspruch zu nehmen. Alle Fragen und Unstimmigkeiten, die sich aus dem mit der ABV oder mit einer Agentur der ABV geschlossenen Vertrag ergeben, sollen zunächst zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur unmittelbar behandelt werden. Erst wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann, ist der Verein um Vermittlung zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur anzugehen. Angehörige verstorbener Mitglieder sind berechtigt, die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied Der/Die Angestellte ist verpflichtet, nach den organisatorischen und arbeitsrechtlichen Weisungen des/der Arbeitgebers/in nachzukommen. Die Vorschriften der Berufsordnung bleiben unberührt. Das Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/in umfasst nicht die unmittelbare Behandlung von Patientinnen/Patienten. Der/Die Angestellte ist bei der Ausübung der Behandlung seinem/ihrem Gewissen unterworfen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, die Behandlung gewissenhaft auszuführen, Patienten über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie und ggf. Alternativen zu informieren und die Behandlung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die berufsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Dem/Der Angestellten sind die einschlägigen vertragsarztrechtlichen Vorschriften bekannt; er/sie verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Ausübung der Rechte des/der Angestellten als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung unterliegt nicht dem Maß seiner Kraft Weisungsrecht des/der Arbeitgebers/in. Der/Die Angestellte übernimmt die in der Praxis – ggf. einschließlich der an weiteren Tätigkeitsorten – anfallenden und Fähigkeit ihm/ihr übertragenen Arbeiten, insbesondere die Ziele der VVA Spezialvertrieb e.V. zu fördern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Betreuung von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der Patienten und deren Behandlung im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig Rahmen seines/ihres Behandlungsverfahrens. Genehmigungspflichtige Leistungen werden nur bei Vorliegen der entsprechenden Genehmigung erbracht. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, die festgelegten Arbeitszeiten einzuhalten. Der/Die Angestellte ist gegenüber dem (nachgeordneten) Praxispersonal weisungsberechtigt, soweit nicht der/die Arbeitgeber/in von seinem/ihrem Weisungsrecht Gebrauch macht. Der/Die Arbeitgeber/in verpflichtet sich, den/die Angestellte/n zur gesetzlichen Unfallversicherung und erforderlichenfalls zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Die Berufshaftpflichtversicherung des/der Arbeitgebers/in deckt die persönliche Haftpflicht des/der Angestellten aus seiner/ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages ab/nicht ab. Der/Die Arbeitgeber/in verpflichtet sich, dem/der Angestellten ein qualifiziertes Zeugnis über die Zeit der Beschäftigung nach diesem Vertrag zu erteilen, das ihm/ihr bei seinem/ihrem weiteren beruflichen Fortkommen förderlich ist. Der/Die Höhe des Jahresbeitrages wird Angestellte ist verpflichtet, sich den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen, die aufgrund seiner/ihrer Tätigkeit notwendig werden, zu unterziehen. Besteht ein berechtigter Anlass und ist ein Gesundheitsnachteil zu befürchten, darf der/die Arbeitgeber/in weitere ärztliche Untersuchungen verlangen. Soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Einsatzfähigkeit des/der Angestellten betroffen ist, entbindet der/die Angestellte den untersuchenden Arzt von der Mitgliederversammlung beschlossenSchweigepflicht. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - Vorsitzende/r, - mindestens weitere 4 Vorstandsmitglieder, davon ein Stellvertreter und ein Schatzmeister und - bis zu sechs Beisitzer ohne Stimmrecht (erweiterter Vorstand). Gesetzliche Vertreter des Vereins Alle im Sinne des §26 BGB sind Rahmen der VorsitzendePraxis vorkommenden wichtigen Gegebenheiten wird der/die Angestellte unverzüglich dem/der Arbeitgeber/in mitteilen. Der/Die Angestellte ist verpflichtet, sein Stellvertreter die Praxisausstattung pfleglich zu behandeln und nur zweckgemäß und sorgsam damit umzugehen. Auf Sauberkeit und Hygiene ist zu achten. Der/Die Angestellte haftet dem/der Schatzmeister. Jeder ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, Arbeitgeber/in welcher die Zuständigkeit seiner einzelnen Organe festgelegt ist. Der Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand durch kommissarische Ernennung eines anderen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Besonders verdiente und langjährige Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenvorstand berufen werden. Ehrenvorstandsmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand benennt die Beisitzer (erweiterter Vorstand)vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten.

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Rechte und Pflichten. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, den Verein zur Vertretung seiner Interessen - im Sinne von § 2 . in Anspruch zu nehmen. Alle Fragen und Unstimmigkeiten, die sich aus dem mit der ABV oder mit einer Agentur der ABV geschlossenen Vertrag ergeben, sollen zunächst zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur unmittelbar behandelt werden. Erst wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann, ist der Verein um Vermittlung zwischen Mitglied und Gesellschaft bzw. Agentur anzugehen. Angehörige verstorbener Die Mitglieder sind berechtigt: die Vorteile der gemeinschaftlichen Weganlage zu genießen und diese im Rahmen des Güter- und Seilwegegesetzes und im Rahmen der Satzungen zu benützen, an der Verwaltung der Genossenschaft nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken, nach zwei Funktionsperioden eine Wiederwahl als Genossenschaftsorgan abzulehnen sowie vom Ausschuss die Ausfolgung einer Abschrift der Satzung der Genossenschaft zu verlangen. Die Mitglieder sind verpflichtet: die ihnen aus der Mitgliedschaft entstehenden Leistungen satzungsgemäß zu erbringen, die Beratung Mitgliedsbeiträge, die Anteile an den Bau- und Erhaltungskosten, die Schneeräumungsbeiträge und die Einkaufbeträge (Beiträge für die nachträgliche Beteiligung an den finanziellen Vorleistungen) in der von der Genossenschaft beschlossenen Höhe pünktlich zu zahlen, Wahlen und Bestellungen zu Genossenschaftsorganen anzunehmen, mit der Ausnahme in Abs. 1 lit. c, die übertragenen Geschäfte gewissenhaft und sorgfältig zu besorgen, die Satzung und die behördlichen Verfügungen genau zu beachten, den Anordnungen der Genossenschaftsorgane nachzukommen, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die vorgesehene Benützung des Vereins in Anspruch Weges beeinträchtigen können, Änderung von Eigentumsverhältnissen an Liegenschaften, von Adressen, Faxnummer und E-Mail-Adressen, soweit sie das Genossenschaftsverhältnis betreffen, unverzüglich der Genossenschaft bekannt zu nehmengeben. Jedes Mitglied Der Weg ist verpflichtet, nach dem Maß seiner Kraft und Fähigkeit die Ziele der VVA Spezialvertrieb e.V. schonend zu fördernbenützen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der Der Weg steht im ersten Monat Rahmen des Geschäftsjahres fällig istGüter- und Seilwegegesetzes und im Rahmen der Satzungen für alle Transporte der Mitglieder offen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von Nichtmitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des BeitragesGenossenschaft haben für die Wegbenützung die vom Ausschuss festgesetzten Gebühren zu entrichten. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: - Vorsitzende/rBau- und Erhaltungskostenschlüssel (siehe Anlage 2), - mindestens weitere 4 Vorstandsmitgliederin dem die Anteilsverhältnisse für die Aufteilung der Bau- und Erhaltungskosten auf die Mitglieder festgelegt sind, davon ein Stellvertreter stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung dar. Der Bau- und ein Schatzmeister Erhaltungskostenschlüssel ist frei vereinbart3. Ausgehend vom wirtschaftlichen Vorteil des Güterweges wurde der Bau- und - bis zu sechs Beisitzer ohne Stimmrecht (erweiterter Vorstand). Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind Erhaltungskostenschlüssel festgelegt; berücksichtigt wurden die Kulturgattung der Vorsitzendeerschlossenen Flächen, sein Stellvertreter die Wegbenützung, die Wegstrecke und der Schatzmeister. Jeder ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich Gebäudebestand wie folgt4: 1 Anteil für 1 ha landwirtschaftliche Fläche 1 Anteil für 2 ha Wald 1 Anteil für 30 ha Schutzwald außer Ertrag 1 Anteil für 10 ha Nieder- und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Zuständigkeit seiner einzelnen Organe festgelegt ist. Der Vorstand ist Mittelalpe 1 Anteil für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Xxxxxxxx ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand durch kommissarische Ernennung eines anderen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Besonders verdiente und langjährige Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Ehrenvorstand berufen werden. Ehrenvorstandsmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand benennt die Beisitzer (erweiterter Vorstand).5 ha Bergmähder Zuschläge:

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