Sorgfalts- und Treuepflicht Musterklauseln

Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Der Arbeitnehmende hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Art. 319
Sorgfalts- und Treuepflicht. 47.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berech- tigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die be- rechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahr- zeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese wie auch Material, das ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt oder insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert. Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
Sorgfalts- und Treuepflicht. 9.1 Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszu- führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Der Arbeitnehmer führt die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig aus und befolgt insbesondere die speziellen Weisungen des Arbeitge- bers. Er wahrt nach bestem Wissen und Gewissen die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Der Beauftragte verpflichtet sich, die vertraglich vereinbar- ten Leistungen nach den aktuellen Regeln des Garten- und Landschaftsbaus zu leisten. Die Interessen des Auftragge- bers werden gewahrt, Kollisionen mit eigenen Interessen oder mit solchen Dritter werden vermieden.
Sorgfalts- und Treuepflicht. Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig und nach bes- tem Wissen und Gewissen auszuführen. Zu den ihnen anvertrauten Materialien und Einrichtungen ist Sorge zu tragen. Verursachen die Mitarbeitenden grobfahrlässig o- der absichtlich Schaden, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.
Sorgfalts- und Treuepflicht. 2.1. Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissensstandes seines Fachgebietes.
Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen Mitarbeitenden oder Dritten nicht weiterzugeben. Vertrauliche Daten, Unterlagen und Schriftstücke sind unter Ver- schluss zu halten.