Meldepflicht Musterklauseln

Meldepflicht. Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).
Meldepflicht. Art. 282
Meldepflicht. Die versicherte Person hat ihre Leistungsansprüche fristgerecht gemäss den Bestimmungen der einzelnen Versicherungsabteilungen beim Versicherer ein- zureichen. Der Eintritt eines Unfalls muss spätestens innerhalb von zehn Tagen gemeldet werden. Die Anzeige hat wahrheitsgetreu zu erfolgen. Werden Leistungen geltend gemacht, sind dem Versicherer sämtliche Informationen mit den erforderlichen medizinischen und administrativen Angaben zur Verfügung zu stellen. Es wer- den nur detaillierte Originalrechnungen anerkannt.
Meldepflicht. Wenn dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO im Rahmen der Auftragsverarbeitung bekannt wird, und die Daten des Auftraggebers hiervon betroffen sind, meldet der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich.
Meldepflicht. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor Vertragsende alle im Rahmen der Erstellung der Arbeitsergebnisse zu verwendende Fremdsoftware, Stan- dardsoftware, Entwicklungswerkzeuge und sonstige Werke (wie z.B. alle für die Weiterentwicklung und Bearbeitung der Leistungsergebnisse des Auf- tragnehmers erforderlichen Dokumentationen), einschließlich der vom Auf- tragnehmer in Lizenz genutzten Materialien, schriftlich mitteilen. Diese, ein- schließlich der Rechte des Auftragnehmers, sind im Vertrag aufzuführen. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an Fremdsoftware, Standardsoft- ware, Entwicklungswerkzeugen und sonstigen Werken gemäß Ziffer 2.2 ein.
Meldepflicht. Allfällige Schäden und besondere Vorkommnisse meldet der Arbeit- nehmer unverzüglich seinem Arbeitgeber.
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Angaben zu machen: – Änderung der Wohnadresse; – Änderung der Telefonnummer; – Unfälle und längere Krankheiten; – Änderung des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung); – Schwangerschaften; – Geburten; – Ansprüche auf Kinderzulagen; – Militär- und Zivildienst; – Aus- und Weiterbildungsabschlüsse; – Todesfälle der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder eines Kindes; – Todesfälle innerhalb der Familie.
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden haben Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, insbesondere die Änderung der Wohnadresse, umgehend der zuständigen Personalabteilung mitzuteilen.
Meldepflicht. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Meldepflicht. Abwesenheiten müssen dem Verein Zentrum Artos mit Angabe des Ziels und der voraussichtli- chen Dauer gemeldet werden.