Neuwertentschädigung Musterklauseln

Neuwertentschädigung. 2.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für versicherte Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
Neuwertentschädigung. 12.11.1 Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert einer Sache glei- cher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Sofern Sie es wünschen, leisten wir diesen Neuwert für Sachschäden unter den folgenden Vo- raussetzungen.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Neuwertentschädigung. Für versicherte Schäden an Sachen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkommens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, erstattet der Versicherer in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.1 AHB auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch über die gesetzliche Schadenersatzpflicht (Zeitwert) hinaus zum Neuwert. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, wird der Zeitwert entschädigt. Die Höchstersatzleistung ist auf 15.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden begrenzt.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungs- nehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neu wert. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf EUR 2.500 begrenzt. Die irreparabel beschädigte/zerstörte Sache darf zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufda- tums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen, elektronischen und optischen Geräten sowie Brillen jeder Art.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versiche- rungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Versicherungssumme ist auf 2.500 EUR je Versi- cherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeit- punkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kauf- datums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht ledig- lich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. − mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobile Telefone, Pager) − Computern jeder Art, auch tragbare Computersys- teme (z.B. Laptop, Tablet-PC) − Film- und Fotoapparate − tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) − Brillen jeder Art 6 Vorsorge‌
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 3.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager), - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC), - Film- und Fotoapparate, - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
Neuwertentschädigung. Der Versicherer wird im Schadenfall, wenn es der Versicherungsnehmer längstens innerhalb von 3 Monaten seit Schadensmeldung wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichten. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager) - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC) - Film- und Fotoapparate - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3Player, CD-Wiedergabegeräte) - Brillen jeder Art.
Neuwertentschädigung. Mitversicherte Personen/Mitversicherte Unternehmen 2. Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von fremden Kfz, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhängern (Zusatz-Haftpflichtversicherung)