Besondere Ausschlüsse Musterklauseln

Besondere Ausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtan- sprüche wegen • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm- wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgerä- ten, • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, • Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen, • Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren, • Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Besondere Ausschlüsse. Kein Versicherungsschutz besteht für die Leistungen nach IV. und V.,
Besondere Ausschlüsse. Folgende Fälle sind von der Haftungsfreistellung nicht umfasst: Keine Haftungsfreistellung erfolgt, wenn ein Dritter dem Kunden gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Ebenfalls erfolgt keine Freistellung, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu einem Arval Netzwerkpartner geschleppt wird, es sei denn, dem Kunden ist dies im Einzelfall nicht zuzumuten oder der Kunde lässt das Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung ohne Zustimmung von Arval reparieren. In diesen Fällen wird auch kein kostenloser Ersatzwagen im Rahmen des Service-Moduls „Schadenmanagement“ gestellt.
Besondere Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind Schäden an • mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltele- fon, Pager), • Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet), • Film- und Fotoapparaten, • tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten ( z. B. MP3-Player, CD/DVD-Wiedergabegerät), • Brillen jeder Art.
Besondere Ausschlüsse. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfol- gung, • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertragli- chen Forderungsübergangs, • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ▪ ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadenversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder ▪ ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleis- tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteili- gungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. § 9 Was ist die Verbesserungsgarantie? Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Besonderer Teil LBN-BESSER und Allgemeiner Teil) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun- gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. § 10 Was beinhaltet die GDV-Garantie? Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversiche- rung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Besonderer Teil LBN-BESSER und Allgemeiner Teil) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Musterbe- dingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen. § 11 Was ist die Garantie der Mindeststandards „Arbeitskreis Beratungsprozesse“? Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversiche- rung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Besonderer Teil LBN-BESSER und Allgemeiner Teil) die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse – Stand 28.09.2015 – erfüllen. § 12 Was ist die Diensthaftpflicht LBN-Lehrer? (gegen Mehrbeitrag versicherbar) Sofern durch den Versicherungsnehmer gegen Mehrbeitrag bean- tragt und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Privat- haftpflichtversicherung dieser zusätzliche Versicherungsschutz der Diensthaftpflicht LBN-Lehrer.
Besondere Ausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden - die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen; - an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes von Dir oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind; - an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen; - an Immobilien, für die in diesem Vertrag kein Versicherungsschutz besteht; - an Hunden, Pferden oder sonstigen Reit- oder Zugtieren oder an Zuchttieren; Darüber hinaus leistet der Versicherer keine Entschädigung für - Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung; - Forderungen aufgrund eines vertraglichen Forderungsüberganges; - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; - Ansprüche aus Schäden zu deren Ersatz:
Besondere Ausschlüsse. Kein Versicherungsschutz besteht für:
Besondere Ausschlüsse. 8.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
Besondere Ausschlüsse. Ausschluss einzelner Anbauflächen Der Versicherungsort kann von uns eingegrenzt werden, indem bestimmte Anbauflächen von der versicherten Fläche ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind Fruchtarten, die auf solchen ausgeschlossenen Flächen angebaut werden, nicht versichert, selbst wenn Sie diese deklarieren. Wir können aus begründetem Anlass einzelne Anbauflächen oder Teile davon von der Versicherung ausschließen. Ein solcher Ausschluss kann für die Dauer des Versicherungsvertrages oder für eine Versicherungsperiode erfolgen. Ein begründeter Anlass ist insbesondere gegeben, wenn Sie eine Anbaufläche entgegen den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis bewirtschaften. Die Anbaufläche fällt zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Ausschluss erfahren haben, aus der Versicherung. § 13 Versicherungssumme
Besondere Ausschlüsse. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind • Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus), • der Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, • der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die ein Versi- cherter im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke nutzt oder besitzt bzw. besaß oder genutzt hat, • der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwal- tung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerbli- chen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war, • der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen worden sind.