Miteigentumsanteile Musterklauseln

Miteigentumsanteile. Die Rechte der Miteigentümer werden in Anteilen ausgedrückt, wobei jeder Miteigentumsanteil einem gleichen Anteil am Fondsvermögen entspricht. Jeder Anteilsinhaber verfügt im Verhältnis zur Anzahl der von ihm gehaltenen Anteile über ein Miteigentumsrecht am Vermögen des Fonds. Die Dauer des Fonds beträgt 99 Jahre ab dem Datum seiner Gründung, außer im Falle einer vorzeitigen Auflösung oder der in den vorliegenden Vertragsbedingungen genannten Verlängerung der Fondsdauer (s. Artikel 11). Die Merkmale der einzelnen Anteilskategorien und die jeweiligen Zugangsbedingungen sind im Verkaufsprospekt des FCP festgelegt. Die einzelnen Anteilskategorien können: - unterschiedliche Modalitäten der Ertragsverwendung aufweisen (Ausschüttung oder Thesaurierung), - auf unterschiedliche Währungen lauten, - unterschiedliche Verwaltungskosten beinhalten, - unterschiedliche Ausgabeaufschläge und Rücknahmegebühren beinhalten, - einen unterschiedlichen Nominalwert aufweisen. - ausgestattet sein mit einer (vollständigen oder teilweisen) systematischen Risikoabsicherung, wie im Verkaufsprospekt definiert. Diese Absicherung erfolgt über Finanzinstrumente, mit denen sich die Auswirkungen von Devisentransaktionen auf andere Anteilskategorien des Fonds minimieren lassen. Es besteht die Möglichkeit der Zusammenlegung oder der Aufteilung von Anteilen. Die Anteile können auf Beschluss des Verwaltungsrates der Verwaltungsgesellschaft in auf Zehntel, Hundertstel, Tausendstel oder Zehntausendstel lautende Bruchteile gestückelt werden. Die Bestimmungen über die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen gelten für Bruchteile von Anteilen, deren Wert sich stets nach dem Wert des Anteils richtet, den sie repräsentieren. Alle anderen Bestimmungen über Anteile gelten für Bruchteile von Anteilen, ohne dass dies weiter spezifiziert werden muss, sofern nichts anderes festgelegt ist. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann auf eigenen Beschluss eine Anteilsteilung durch die Schaffung neuer Anteile vornehmen, die den Anteilsinhabern als Ersatz für alte Anteile zugeteilt werden.
Miteigentumsanteile. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert, die auf Inhaber lauten. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden je Anteilsgattung dargestellt. Es werden keine effektiven Stücke ausgegeben.