Common use of Hotline Clause in Contracts

Hotline. 2.3.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertrag, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- ten. Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht. 2.3.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern anzubieten.

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Sources: Überlassungsvertrag, Isms Software Supply and Support Agreement, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Hotline. 2.3.1 2.4.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertragvereinbart, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist Störungsmeldungen und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* des IT-Systems auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* des IT-Systems beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. ., • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- tenweiterzuleiten. Ist keine Störungsbeseitigung Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig Unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dieselbe nebst erläuternder Informationen in ein Ticketsystem* einzustellen, sofern die Nutzung eines solchen vereinbart ist. 2.3.2 2.4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 2.4.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, Die Hotline ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die 2.4.4 Die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) ist nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. Im EVB-IT Service- vertrag kann etwas anderes vereinbart werden. 2.3.5 2.4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust we- der ein Zeit- noch ein Qualitätsverlust entsteht. 2.3.6 2.4.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern anzubieten.

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Sources: It Service Agreement, It Service Agreement, It Service Agreement

Hotline. 2.3.1 Ist eine die Bereitstellung einer Hotline im Einzelvertrag vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im VertragEinzelvertrag, nimmt der Auftragnehmer AppNavi telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung Stö- rungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* Vertragsgegenständliche Software über diese Hotline auf. Der Auftragnehmer AppNavi wird, soweit möglichmöglich und für AppNavi zumutbar, die gemeldete Störung* Störung durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbartver- einbart, durch Teleservice* Teleservice (oder bei SW-Überlassung im Wege ei- nes SaaS-Konzepts durch Zugriff auf das AppNavi-Portal) noch während des Telefonats beseitigen beseitigen. und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* Vertragsgegenständlichen Software beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer AppNavi verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten Antwor- ten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner sei- ner Supportorganisation weiterzulei- tenweiterzuleiten. Ist keine Störungsbeseitigung Störungsbe- seitigung gemäß Ziffer § 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer AppNavi dem Auftraggeber Kunden ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage Grund- lage der vereinbarten Ver- gütung Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer AppNavi wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung Erfas- sung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit So- weit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig nach Verfügbarkeit deutsch- oder englischsprachig zu besetzen. 2.3.4 2.3.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. Außerhalb der Servicezeiten oder bei erhöhtem Service- Aufkommen an der Hotline, welches die Anzahl der freien Hotline- Mitarbeiter übersteigt ist AppNavi berechtigt, die Störungsmeldun- gen zunächst mittels Anrufbeantworter aufzunehmen. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht. 2.3.6 2.3.4 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. §3 Störungsklassifizierung 3.1 Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden: 3.1.1 Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Vertragsgegenständlichen Software unmöglich oder schwerwie- gend eingeschränkt ist. 3.1.2 Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Vertragsgegenständlichen Software erheblich eingeschränkt ist. 3.1.3 Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Vertragsge- genständlichen Software ohne oder mit unwesentlichen Einschrän- kungen möglich ist. §4 Service- und Reaktionszeiten 4.1 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Mon- tag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und ▇▇▇▇▇▇▇ von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von AppNavi) als Servicezeiten. 4.2 Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Ein- tritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Ser- vicezeiten zu beginnen. 4.3 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstel- lungserklärung, z.B. bei Beseitigung einer Störung die Erklärung der Betriebsbereitschaft. §5 Personal von AppNavi und Subunternehmer 5.1 AppNavi erbringt die Leistung durch hinreichend qualifiziertes Per- sonal. Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt nach Verfüg- barkeit in deutscher oder englischer Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.2 AppNavi darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen. §6 Vergütung 6.1 Der Auftragnehmer Kunde zahlt die im Einzelvertrag vereinbarte SW-Pflegegebühr jährlich im Voraus. Die Vergütung für nach Aufwand vergütete Pfle- geleistungen ist nicht monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. AppNavi darf die Ausführungen der vertraglichen Leistungen verweigern, soweit und solange der Kunde mit der Zah- lung der SW-Pflegegebühr im Verzug ist. 6.2 Hat der Kunde die Pflegevereinbarung auslaufen lassen und wünscht er zu einem späteren Zeitpunkt die erneute Aufnahme der Pflege, ist AppNavi berechtigt, die Hotline Pflege nur dann wiederaufzu- nehmen, wenn der Kunde eine Gebühr zahlt, die der Vergütung entspricht, die bei einem ununterbrochenen Bezug der Pflegeleis- tungen fällig geworden wäre. AppNavi ist zudem berechtigt, die Pflege nur unter der Bedingung wiederaufzunehmen, dass der Kunde ein kostenpflichtiges Hard- oder Softwareupdate erwirbt, sofern dies für die Wiederaufnahme der Pflege erforderlich ist. 6.3 Ist im Einzelvertrag für eine Pflegeleistung Vergütung nach Auf- wand vereinbart, gilt Folgendes: 6.3.1 Die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden separat nach Aufwand vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von AppNavi werden wie Arbeitszeiten vergütet. AppNavi muss sich jedoch anrechnen lassen, was App- Navi durch die Nichterbringung ihrer Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt von AppNavi unterschriebene Nachweise über Mehrwertdienste-die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten voraus. 6.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, Mobilfunkrufnummern hat AppNavi bei Vergütung nach Aufwand in angemessener Zeit einen Kostenvoranschlag auf der Grundlage der im Einzelvertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen so- wie geplante Ausführungsfristen. Erfordert die Erstellung des Kos- tenvoranschlages nicht nur unerhebliche Aufwendungen, sind diese gesondert zu vergüten. Der Kunde wird das Angebot unver- züglich annehmen oder Auslandsrufnummern anzubietenablehnen. 6.3.3 Je Kalendertag wird pro Mitarbeiter nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Ta- gessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindes- tens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stun- den anteilig vergütet. 6.4 Falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, hat AppNavi fol- gendes Recht zur Preisanpassung: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung aus dem Einzelvertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekün- digt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündi- gung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf ma- ximal 5% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung gel- tenden Vergütung betragen. §7 Mitwirkung des Kunden 7.1 Der Kunde stellt sicher, dass er alle für die Pflegeleistungen not- wendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und kostenlos erbringt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hotline. 2.3.1 2.4.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertragvereinbart, nimmt der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist Störungsmeldungen und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* und Erweiterung des IT-Systems auf. Der Auftragnehmer wird, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* des IT-Systems beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- tenweiterzuleiten. Ist keine Soweit die Störungsbeseitigung nicht der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft* gemäß Ziffer 2.2 vereinbartdieser AGB dient und auch nicht auf eine mangelhafte Serviceerbringung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 2.4.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber sind die Schulleitung des Auftraggebers und eine von der Schulleitung als IT-verantwortliche benannte Person zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 2.4.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, Die Hotline ist die Hotline deutschsprachig zu besetzenbesetzt. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die 2.4.4 Die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) ist nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. 2.3.5 2.4.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen Fragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust weder ein Zeit- noch ein Qualitätsverlust entsteht. 2.3.6 2.4.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern anzubieten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hotline. 2.3.1 Ist eine Hotline vereinbart Die ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH berät und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu unterstützt den Kunden Montags bis Donnerstags von 9.00-16.00 Uhr und Freitags von 9.00 – 13.00 Uhr telefonisch bei Fragen zur Bedienung der Software und der Fehlerbehebung. Ausweitungen dieser Zeiten sind nur durch gesonderte Vereinbarungen möglich. Ausdrücklich nicht im VertragLeistungsumfang des Vertrages enthalten sind die nachfolgend genannten Positionen. Diese Leistungen sind zwischen den Vertragspartnern gesondert zu vereinbaren. • Upgrades • Neue Module Lieferung neuer Module, nimmt die die ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH nach Überlassung der Auftragnehmer telefonische StörungsmeldungenVertragssoftware vertreibt. • Installation • Unterstützung des Kunden bei der Installation der von der ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH überlassenen Software sowie die Durchführung von Einweisungen und Schulungen. • Transport und Reisekosten • Anfallende Kosten bei der ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH für den Transport und für Reisetätigkeiten. Die Pflicht der ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Pflegeleistung bezieht sich auf den jeweils neuesten und dem diesen vorhergehenden Releasestand. Hat der Kunde noch eine ältere Version der Vertragssoftware bei sich installiert, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart kann die ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH die Leistung nach diesen Bedingungen verweigern oder aber nach ihrer ▇▇▇▇ oder der ▇▇▇▇ des Kunden die Pflegeleistung gegen Vergütung des damit verbundenen Mehraufwandes durchführen, es sei denn, die Übernahme der neuen Version ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* aufdem Kunden nicht zumutbar. Der Auftragnehmer wirdKunde wird ihm überlassene neue Programme stets unverzüglich einspielen, soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung untersuchen und prüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel rügen. Im Falle der Standardsoftware* beantwortenUnzumutbarkeit der Übernahme darf der Kunde eine Versionsnummer zurückbleiben. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, Der Kunde ist der Auftragnehmer verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzulei- ten. Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Ver- gütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer insoweit verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davonneueste Version, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 Soweit soweit überhaupt für ihn zumutbar, bei sich einzusetzen und zu benutzen, soweit diese nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert mit Fehlern behaftet ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen. 2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell nicht ganz unerheblich sind, und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet istsoweit die ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH diese nicht kurzfristig beseitigt. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, Ansonsten ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht. 2.3.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist nicht Kunde berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-Vertragssoftware auf einen früheren Stand zurückzusetzen und in diesem zu nutzen, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern anzubietenbis die ALCO Computer-Dienstleistungs GmbH nachweislich einen im wesentlichen fehlerfreien, neuen Versionsstand überlässt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hotline. 2.3.1 Ist eine die Bereitstellung einer Hotline im Einzelvertrag vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im VertragEinzelvertrag, nimmt der Auftragnehmer AppNavi telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung Stö- rungsbeseitigung vereinbart ist und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* Vertragsgegenständliche Software über diese Hotline auf. Der Auftragnehmer AppNavi wird, soweit möglichmöglich und für AppNavi zumutbar, die gemeldete Störung* Störung durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbartver- einbart, durch Teleservice* Teleservice noch während des Telefonats beseitigen beseitigen. und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* Vertragsgegen- ständlichen Software beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer AppNavi verpflichtet, • die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten Antwor- ten telefonisch oder per E-Mail zu übermitteln bzw. • die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner sei- ner Supportorganisation weiterzulei- tenweiterzuleiten. Ist keine Störungsbeseitigung Störungsbe- seitigung gemäß Ziffer § 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer AppNavi dem Auftraggeber Kunden ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage Grund- lage der vereinbarten Ver- gütung Vergütung oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen. Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht. 2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline berechtigt. 2.3.3 Der Auftragnehmer AppNavi wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung Erfas- sung und ersten Klärung der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit So- weit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig nach Verfügbarkeit deutsch- oder englischsprachig zu besetzen. 2.3.4 2.3.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen zulässig. Außerhalb der Servicezeiten oder bei erhöhtem Service- Aufkommen an der Hotline, welches die Anzahl der freien Hotline- Mitarbeiter übersteigt ist AppNavi berechtigt, die Störungsmeldun- gen zunächst mittels Anrufbeantworter aufzunehmen. 2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel kein wesentlicher Zeitverlust entsteht. 2.3.6 2.3.4 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. §3 Störungsklassifizierung 3.1 Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden: 3.1.1 Eine betriebsverhindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Vertragsgegenständlichen Software unmöglich oder schwerwie- gend eingeschränkt ist. 3.1.2 Eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Vertragsgegenständlichen Software erheblich eingeschränkt ist. 3.1.3 Eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung der Vertragsge- genständlichen Software ohne oder mit unwesentlichen Einschrän- kungen möglich ist. §4 Service- und Reaktionszeiten 4.1 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Mon- tag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und ▇▇▇▇▇▇▇ von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von AppNavi) als Servicezeiten. 4.2 Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Ein- tritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Ser- vicezeiten zu beginnen. 4.3 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur Fristwahrung eine Wiederherstel- lungserklärung, z.B. bei Beseitigung einer Störung die Erklärung der Betriebsbereitschaft. §5 Personal von AppNavi und Subunternehmer 5.1 AppNavi erbringt die Leistung durch hinreichend qualifiziertes Per- sonal. Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt nach Verfüg- barkeit in deutscher oder englischer Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.2 AppNavi darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen. §6 Vergütung 6.1 Der Auftragnehmer Kunde zahlt die im Einzelvertrag vereinbarte SW-Pflegegebühr jährlich im Voraus. Die Vergütung für nach Aufwand vergütete Pfle- geleistungen ist nicht monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. AppNavi darf die Ausführungen der vertraglichen Leistungen verweigern, soweit und solange der Kunde mit der Zah- lung der SW-Pflegegebühr im Verzug ist. 6.2 Hat der Kunde die Pflegevereinbarung auslaufen lassen und wünscht er zu einem späteren Zeitpunkt die erneute Aufnahme der Pflege, ist AppNavi berechtigt, die Hotline Pflege nur dann wiederaufzu- nehmen, wenn der Kunde eine Gebühr zahlt, die der Vergütung entspricht, die bei einem ununterbrochenen Bezug der Pflegeleis- tungen fällig geworden wäre. AppNavi ist zudem berechtigt, die Pflege nur unter der Bedingung wiederaufzunehmen, dass der Kunde ein kostenpflichtiges Hard- oder Softwareupdate erwirbt, sofern dies für die Wiederaufnahme der Pflege erforderlich ist. 6.3 Ist im Einzelvertrag für eine Pflegeleistung Vergütung nach Auf- wand vereinbart, gilt Folgendes: 6.3.1 Die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden separat nach Aufwand vergütet. Vom Kunde zu vertretende Wartezeiten von AppNavi werden wie Arbeitszeiten vergütet. AppNavi muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderwei- tige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt von AppNavi unterschriebene Nachweise über Mehrwertdienste-die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten voraus. 6.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, Mobilfunkrufnummern hat AppNavi bei Vergütung nach Aufwand in angemessener Zeit einen Kostenvoranschlag auf der Grundlage der im Einzelvertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen so- wie geplante Ausführungsfristen. Erfordert die Erstellung des Kos- tenvoranschlages nicht nur unerhebliche Aufwendungen, sind diese gesondert zu vergüten. Der Kunde wird das Angebot unver- züglich annehmen oder Auslandsrufnummern anzubietenablehnen. 6.3.3 Je Kalendertag wird pro Mitarbeiter nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Ta- gessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindes- tens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stun- den anteilig vergütet. 6.4 Falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, hat AppNavi fol- gendes Recht zur Preisanpassung: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung aus dem Einzelvertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekün- digt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündi- gung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf ma- ximal 5% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung gel- tenden Vergütung betragen. §7 Mitwirkung des Kunden 7.1 Der Kunde stellt sicher, dass er alle für die Pflegeleistungen not- wendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und kostenlos erbringt.

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