Informationsaustausch Musterklauseln

Informationsaustausch. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
Informationsaustausch. (1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweck- dienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anla- ge 5 betreffen.
Informationsaustausch. In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit: – die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fach- licher Kompetenzbereich, – das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien, – gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden, 35 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925). – ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Er- zeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonde- ren Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.
Informationsaustausch. Zur Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens sind in Anhang XII Kontaktstellen aufgeführt, die für die Information über die Regeln und Vorschriften im Bereich des öffent- lichen Beschaffungswesens verantwortlich sind. 17 SR 0.632.231.422
Informationsaustausch. Aus Gründen der Vereinfachung wird ein erheblicher Teil der Korrespondenz zur Abwicklung des Vertrages per E-Mail oder Fax geführt werden. Die Inhalte dieser E-Mails sind vertraulich, da sie unter den Datenschutz und das Urheberrecht fallende Inhalte haben. Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, diese Korrespondenz an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen, außer im Zuge der Auftragsabwicklung notwendiger Korrespondenz zwischen den abwickelnden Unternehmenseinheiten und gegebenenfalls Subunternehmern.
Informationsaustausch. (1) Soweit es die ordnungsgemässe Anwendung von Kapitel II verlangt, unterrich- ten die Vertragsparteien einander über die vorgesehenen Änderungen in ihren ein- schlägigen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen oder fallen können (Vorschläge für Richtlinien, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und Entwürfe für Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung).
Informationsaustausch. 1. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von FATCA kann die zuständige ameri- kanische Behörde gestützt auf die gemäss Artikel 3 Unterabsätze 1(b)(iii) und 2(a)(ii) dieses Abkommens in aggregierter Form gemeldeten Informationen mittels Gruppenersuchen an die zuständige schweizerische Behörde alle Informationen über US-Konten ohne Zustimmungserklärung und über an nichtteilnehmende Finanzin- stitute ohne Zustimmungserklärung gezahlte ausländische meldepflichtige Beträge verlangen, die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nach einem XXX- 00 Fassung gemäss Notenaustausch vom 6./13. Sept. 2013. 11 SR 311.0 Vertrag hätte melden müssen, wenn es eine entsprechende Zustimmungserklärung erhalten hätte. Solche Gruppenersuchen werden gestützt auf Artikel 26 des Doppel- besteuerungsabkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung gestellt. Solche Ersuchen werden demgemäss nicht gestellt vor dem Inkrafttreten des Proto- kolls und gelten für Informationen, die die Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens betreffen.
Informationsaustausch. (1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Durchführung der in den Sektoralen Anhängen auf­ geführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus und führen eine aktuelle Liste der im Einklang mit diesem Ab­ kommen benannten Konformitätsbewertungsstellen.
Informationsaustausch. Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig insbesondere Folgendes mit:
Informationsaustausch. Wir tauschen Ihre personenbezogenen Daten mit niemandem, außer wie nachstehend beschrieben, aus. Wir tauschen Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Zustimmung oder auf der Basis einer gültigen gesetzlichen Vorschrift oder Erlaubnis aus, wie z.B. mit: • Kreditauskunfteien und ähnlichen Institutionen, um Ihre finanziellen Verhältnisse zu melden oder abzufragen und um uns geschuldete Beträge zu melden (zu weiteren Informationen vgl. Sie bitte den nachstehenden Abschnitt „Kreditauskunfteien“); • Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Regierungsstellen, um rechtlichen Anordnungen, gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen und Anträgen zur Strafverfolgung nachzukommen; • Inkassobüros und externen Rechtsberatern zur Einziehung von Schulden aus dem Kreditkartenvertrag mit Ihnen; • Unternehmen des American Express-Unternehmensgruppe; • unseren Dienstleistern, die Dienstleistungen für uns ausführen und uns dabei helfen, Ihr Kreditkartenvertrag zu ver­walten und/oder unser Geschäft zu betreiben, und Dritten wie z.B. Ihrer Bank, Bausparkasse oder sonstige Herausgeber von Zahlungs­ karten; • Geschäftspartnern, einschließlich der Co­Brand­Partner, um Ihnen entweder ge­ meinsam oder separat Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen, auszuliefern bzw. zu erbringen, anzubieten, an Ihre Wünsche anzupassen oder weiter zu entwickeln. Ohne Ihre Einwilligung werden wir nicht Ihre Kontaktdaten mit Geschäftspartnern austauschen, damit diese unabhängig ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen Ihnen gegenüber vermarkten können. Allerdings können wir Ihnen Angebote in deren Namen mit Ihrer Zustimmung zusenden. Bitte beachten Sie, dass, wenn Sie ein von einem Geschäftspartner unterbreiteten Angebot wahrnehmen und sein Kunde werden, dieser Ihnen unabhängig Mitteilungen zukommen lassen darf. In diesem Fall müssen Sie dessen Datenschutzerklärung überprüfen und diesen separat in Kenntnis setzen, wenn Sie den Erhalt künftiger Mitteilungen von ihm zurückweisen möchten; • jeder von Ihnen genehmigten Partei, einschließlich der Loyalty­Partner, die Sie ggfs. mit Ihrem Membership­Rewards­Konto verknüpfen und abhängig von Ihrem Kartenprodukt, sämtlichen Partnern, die gegebenenfalls die Kartenvorteile erbringen, die im Rahmen Ihres Kartenprodukts angeboten werden und bei denen Sie sich angemeldet haben; oder • jedem, an den wir unsere vertraglichen Rechte übertragen oder abtreten.