Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Verwaltungsgesell- schaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin eine persönliche per- sönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft Investmentge- sellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten zurück- erhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft somit die Verwaltungsgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treu- händerin handkommanditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen Kommanditbe- teiligung freizustellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch Freistellungsanspruch kann die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 (2) des Treu- handvertragesTreuhandvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft ist bereits vor der Ein- tragung Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenHandelsre- gister entstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinVerwal- tungsgesellschaft. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister Handels- register eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichper- sönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters des Direkt- kommanditisten bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers Treuge- bers gegenüber der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner seine Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (DirektkommanditistDirektkom- manditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Direktkommanditisten bzw. Treugebers (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesGesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft). Eine weitergehende weiter- gehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme Hafteinlage kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits schon bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall Falle seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch Harz-Agentur GmbH haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei der Vermittlung von Fremdleistungen lt. Abschnitt B 3. haftet die Harz-Agentur GmbH nur für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin ordnungsgemäße Vermittlung und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen die Leistungserbringung selbst. An den Veranstaltungen der anderen Treugeber gegenüber Harz-Agentur GmbH nehmen alle Personen auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Insbesondere hat jede teilnehmende Person bei sportlichen Veranstaltungen (z.B. Mountainbiking, eBiking, Bogenschießen, Wandern) selbst einzuschätzen, ob sie den Anforderungen gesundheitlich, physisch und psychisch gewachsen ist. Jede teilnehmende Person ist für die Einhaltung der TreuhänderinStraßenverkehrsordnung selbst verantwortlich. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage Die Teilnahme Minderjähriger ist in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters Begleitung von Erziehungsberechtigten bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzweiner oder mehrerer Aufsichtsperson/en möglich. Treugeber Ausschüttungen erhältJede teilnehmende Person ist verpflichtet, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, Anweisungen der für ihn (Direktkommanditist) Harz-Agentur GmbH bzw. der für ihn Person, die sie vertritt, zu befolgen und nicht eigenmächtig zu handeln. Für Kosten, die durch Krankheit während der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, hat jede teilnehmende Person selbst aufzukommen, sofern die Erkrankung nicht auf einem von der Treuhänderin Harz- Agentur GmbH zu vertretenden Mangel beruht. Aufwendungen für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässteinen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport hat jede teilnehmende Person selbst zu tragen. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Die vertragliche Haftung der Anleger analog Harz-Agentur GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch Harz-Agentur GmbH für Schäden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen Harz-Agentur GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt Erfüllungsgehilfen der Harz-Agentur GmbH. Gegenüber Unternehmen haftet die Harz-Agentur GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Soweit es Ihnen als Teilnehmerin oder eine Teilnehmer an einer Veranstaltung der Harz-Agentur GmbH zumutbar ist, sind Sie verpflichtet, bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdauftretenden Leistungsstörungen dahingehend mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während Sie sind insbesondere verpflichtet, Mängel und Beanstandungen unverzüglich der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 AbsHarz-Agentur GmbH zur Kenntnis zu bringen. 6 KAGB ausgeschlossenWird dies schuldhaft unterlassen und war die Anzeige zumutbar, so stehen teilnehmenden Personen oder dem Vertragspartner Ansprüche insoweit nicht zu. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft Investmentge- sellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen frei- zustellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch Freistellungs- anspruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertragesTreuhandvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist Direktkommanditist, die Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltene Einlage bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (DirektkommanditistDirektkommanditist bzw. Treuhänderin mit ihrer für eige- ne Rechnung gehaltene Einlage) bzw. der für ihn von der Treuhänderin Treu- händerin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen ein- getragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesGesellschaftsver- trages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Investmentgesell- schaft empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin Komplementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall Falle seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin Textilservice Xxxxx Xxxxx GmbH haftet nur vor Vorsatz und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages)grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von Textilservice Xxxxx Xxxxx GmbH ist ausgeschlossen. Die Textilservice Xxxxx Xxxxx GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die wegen einer nicht fachgerechten Pflegekennzeichnung entstehen. Wenn sich in der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung an die Textilservice Xxxxx Xxxxx GmbH übergebenen Textilien keinerlei Pflegeanleitung des Herstellers befindet und der Kunde eine solche nicht beschaffen kann, erfolgt die Wäsche/Reinigung, Bestickung/Ausbesserung/Veredelung, chemische Reinigung, Nassreinigung durch Textilien auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der eigene Gefahr des Kunden; jegliche Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen Textilservice Xxxxx Xxxxx GmbH ist in diesem Falle ausgeschlossen. Der Kunde ist hierauf gesondert hinzuweisen. Sofern die Textilien des Kunden aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit, der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers vorgesehenen Reinigung, Bestickung und Bearbeitung dazu geeignet sind, mit anderen Textilien, die im Fall seines Ausscheidens während Eigentum Dritter stehen, gereinigt, bestickt oder anderweitig bearbeitet zu werden, erklärt sich der Laufzeit Kunde damit ausdrücklich einverstanden. Sofern der Investmentgesellschaft Kunde dies ablehnt, hat er die Mehrkosten zu tragen, die durch eine separate Bearbeitung der von ihm übergebenen Textilien entstehen. Die Textilservice Xxxxx Xxxxx GmbH haftet insbesondere auch nicht für bis dahin begründete Verbindlichkeiten eventuelle Schäden, die ihre Ursache in der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 AbsBeschaffenheit des Reinigungsgutes haben und die nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennbar sind. 6 KAGB ausgeschlossenHierzu gehören insbesondere ungenügende Festigkeit des Gewebes/der Nähte, ungenügende Echtheit von Farben und Drucken, ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Zubehörteilen wie Knöpfen, Zierleisten, Zierborten, Schnallen, Reißverschlüssen, Imprägnierungen, Einlaufen, eine vorherige unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Werbeagentur Xxxxxxxx verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar allgemeinen Grundsätze der Branche durchzuführen. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung durch den spezifizierten Vertrag haftet die Werbeagentur Xxxxxxxx nur für Verpflichtungen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung, insbesondere auf Zulässigkeit der Investmentgesellschaftzu erbringenden Leistung, übernimmt die Werbeagentur Xxxxxxxx ausdrücklich nicht. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben zeichenrechtliche Zulässigkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit und die Treuhänderin somit den Gläubigern rechtliche Zulässigkeit aus allen anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Werbeagentur Xxxxxxxx nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch prüfen zu lassen, bevor dieser dem Kunden vorgelegt wird. Erachtet die Werbeagentur Xxxxxxxx für die Erbringung der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe Leistung eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person, z.B. einen Patentanwalt für erforderlich, so wird die Werbeagentur Xxxxxxxx dies dem Kunden mitteilen, der Haftsumme gemäß §§ 171für die wettbewerbsrechtlichen Überprüfungen nach Zustimmung die Kosten selbst trägt. Die Werbeagentur Siekmann haftet nicht bei Nichterfüllung, 172 HGB unmittelbar haftetMangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten (z.B. Verlage, usw.), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch diese gegeben ist. In anderen Fällen tritt die Werbeagentur Xxxxxxxx ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglden Kunden ab. § 4 des Treuhandvertrages)Die Werbeagentur Xxxxxxxx haftet nicht bei höherer Gewalt. Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber Die Werbeagentur Xxxxxxxx haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderindie Richtigkeit von Informationen. Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Kunden. Der Direktkommanditist haftet sodann Kunde übernimmt mit seiner der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Delegiert der Kunde im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichvereinbarten Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Marketingagentur, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn wird diese vom Kunde von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässtHaftung freigestellt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller Terminvereinbarungen werden von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf Marketingagentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Andernfalls ist die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag Werbeagentur Xxxxxxxx lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet - eine Stornierung des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft Auftrags ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Samples: www.siekmann.de

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an a. Laenderexpress haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung entstehen, während sich die Sendung in der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Obhut von Laenderexpress befindet, auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und, soweit diese für logistische Leistungen nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftgelten, nach den Logistik- AGB, jeweils neueste Fassung. Soweit jedoch für Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche gesetzliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,00 Euro/ kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/ kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -Ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/ kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass (z. B. wenn 1) Ziffer 27 ADSp weder die Treuhänderin Haftung des Spediteurs, noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit sonstigen Dritten, abweichend von gesetzlichen Vorschriften, wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu Gunsten des Auftraggebers erweitert. (2) Der Spediteur als Verfrachter, in den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §in § 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 512 Abs. 2 Nr.1 HGB aufgeführten Fällen des Treu- handvertragesnautischen Verschulden oder Feuer an Bord, nur für eigenes Verschulden haftet und (3) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung der Spediteur als Direktkommanditist umgewandelt hat und er Frachtführer im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, Sinne der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten CMNI unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzwin Art. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 25 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenSchiffes haftet.

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Samples: www.laenderexpress.berlin

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Der Aufenthalt in unserem Haus erfolgt auf eigene Verantwortung. Der Abschluss einer Unfall‐ sowie Haftpflichtversicherung ist Sache der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der InvestmentgesellschaftTeilnehmenden bzw. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche des*der Veranstalter*in. Haus Neuland e.V. schließt jegliche weitergehende Haftung für Personen‐ und Vermögensschäden bei An‐ und Abreise, während des Aufenthalts in Haus Neuland sowie bei Ausflügen und Exkursionen aus und beschränkt diese gemäß gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Sachen oder Wertgegenstände haftet Haus Neuland e.V. nicht. Zurückgebliebenes Eigentum wird über einen Zeitraum von vier Wochen aufbewahrt. Auf Wunsch wird es auf eigene Kosten und eigenes Risiko zurückgesendet. Ist Haus Neuland e.V. durch höhere Gewalt die Verbindlichkeiten Erbringung der Investment- gesellschaft entsteht vertraglich vereinbarten Leistungen nicht möglich (z. B. Epidemie, Unwetter, Brand, Streik oder ähnliches), so hat der*die Kund*in keinen Anspruch auf Schadenersatz. Haus Neuland e.V. behält sich vor, eine Veranstaltung auch dann abzusagen, wenn die Treuhänderin und somit Zahl aller Teilnehmenden im Haus geringer als 20 ist. Die Absage muss in diesem Fall spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Ein Schadensersatzanspruch des*der Kunden/Xxxxxx wird dadurch nicht begründet. Haus Neuland e.V. behält sich vor, eine Veranstaltung abzusagen, falls berechtigte Anhaltspunkte bestehen, dass diese sich nachhaltig auf den Gesamtseminarbetrieb auswirkt bzw. andere Gäste dadurch über die Treugeber ihre Haftsumme Maße belästigt werden. Der*die Kund*in haftet gegenüber Haus Neuland e.V. für Beschädigungen oder Verluste, die durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch ihn*sie selbst, 172 HGB unmittelbar haftet)seine*ihre Beschäftigten, hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil Referent*innen, Teilnehmenden oder Gehilfen verursacht werden. Schäden jeglicher Art sind sofort an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglRezeption zu melden. § 4 des Treuhandvertrages)Für jeden abhanden gekommenen Schlüssel wird ein Betrag von 50 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald Entsteht aufgrund von Verunreinigungen ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er erhöhter Reinigungsaufwand im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istZimmer, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers wird dieser in Rechnung gestellt. Das Laden von Ebike‐Akkus im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet Zimmer ist nicht für entsprechende Verpflich- tungen gestattet, sondern nur ‐ nach voriger Anmeldung an der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner Rezeption‐ im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe FahrradRaum. Das Laden von E‐Fahrzeugen ist nur gegen Gebühr und nach voriger Anmeldung und Bezahlung an der Haftsumme noch nicht geleistet hatRezeption möglich. Zudem lebt grundsätzlich Im Falle eines Brandes schließt Haus Neuland e.V. jegliche Haftung aus und behält sich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenRegressnahme beim Schadenverursacher vor.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für ✶ Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird oder die Leistung im Auftrag Falle des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für Verzuges innerhalb einer angemessenen Frist, die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171einen Monat nicht unterschreiten darf, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtungnicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist von SlopeLift PM Media GmbH zumindest überwiegend nicht zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall der Freistellungsanspruch hö- heren Gewalt. ✶ Xxxxx die Unmöglichkeit während des Annahmeverzu- ges oder durch Verschulden des Vertragspartners ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. ✶ Alle Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Ersatz für vergebliche Aufwendungen des Vertragspartners ge- gen SlopeLift PM Media GmbH, sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, SlopeLift PM Media GmbH hat vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertrags- pflichten verletzt. ✶ Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers Schadensersatz auf den typischen und vorhersehba- ren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nur im Handelsregister ent- standenRahmen der Betriebshaftpflicht- versicherung getragen. Der Treugeber haftet ✶ Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Ver- tragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. ✶ Nimmt der Vertragspartner oder ein Dritter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von SlopeLift PM Media GmbH Änderungen an der Kampagne, der Homepage oder an den Affiliate-Maßnahmen vor, entfällt die Haftung für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderindie daraus entstehenden Fol- gen. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichDie Verjährung bleibt hiervon unberührt. ✶ Die Haftung für Personenschäden, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hatfür das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie von SlopeLift PM Media GmbH übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält✶ Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen SlopeLift PM Media GmbH geltend gemacht werden – außer in den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. in § 152 199 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – 3 und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, die er und/oder seine Beschäftigten verursachen. - Der Vertragspartner stellt den Veranstalter von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Geschehen und Verhalten auf dem betreffenden Stellplatz an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftden Veranstalter gestellt werden. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. - Der Treugeber Veranstalter haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderinabhanden gekommene, gestohlene oder beschädigte Gegenstände. Der Direktkommanditist haftet sodann Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages stimmt der Vertragspartner Foto- und Filmaufnahmen ausdrücklich ohne Gegenleistung seitens des Veranstalters zu. - Zugelassen sind: historische Zelte, Marktstände aus Holz und Stoffplane, Holzhütten, Sonnensegel. - Erwünscht: Beleuchtung mit seiner natürlichen Lichtquellen z.B. mit Kerzen, Holzlaternen, Öllampen, Fackeln. Offene Lichtquellen dürfen nachts nicht unbeaufsichtigt bleiben. - Brandschutz: Jedes Lager ist verpflichtet einen 6 kg Feuerlöscher vorzuhalten. - Moderne Gegenstände sollten im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichLager für Besucher nicht sichtbar sein, solange er seine Einlage sondern in Höhe der Haftsumme noch Zelten oder Kisten gelagert werden. - Es sollten sich keine „Zivilisten“ ohne mittelalterliche Kleidung im Lager aufhalten, damit das Bild für die Besucher nicht geleistet hatgestört wird. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters Ausgenommen davon sind natürlich Touristen, bzw. Marktbesucher. - Nach 23 Uhr ist auf eine moderate Lautstärke zu achten. - Kein Handygebrauch im Lager während Marktzeiten - Stromanschluss im Lager ist nicht möglich - Während der Marktzeiten sollte Alkohol nur in Maßen genossen werden. Volltrunkene während der Öffnungszeiten machen einen denkbar schlechten Eindruck. - Vor Kämpfen darf absolut keinen Alkohol getrunken werden. Fällt die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber Veranstaltung witterungsbedingt oder aus sonstigen Gründen aus, so ist der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem Veranstalter nicht haftbar. Aus nicht verschuldeten oder zwingenden Gründen oder bei höherer Gewalt ist der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältVeranstalter berechtigt, die Bedingungen und Zeiten zu ändern. Der Teilnehmer hat in diesen Ausnahmefällen weder Anspruch auf Rücktritt- noch auf Schadenersatz. Der Vertragspartner erklärt mit den Saldo seiner Kapitalkonten unter den BetragBedingungen einverstanden zu sein. Datum, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.Unterschrift Veranstalter

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten beteiligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen Verpflich- tungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Treuhandkommanditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet)Investmentgesellschaft entsteht, hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin Treuhandkommanditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen freizustel- len (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann Macht die Treuhänderin abtreten (vglTreuhand- kommanditistin von ihrem Recht Gebrauch, diesen Freistel- lungsanspruch gegen den Treugeber an einen Gläubiger ab- zutreten, bzw. § 3 Abs. 2 wird dieser Anspruch gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, entsteht eine unmit- telbare Haftung des Treu- handvertrages) oder verwertenTreugebers für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen eingetra- gen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin Treuhandkom- manditistin ist bereits vor der Ein- tragung Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenentstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinTreuhandkommanditistin. Der Direktkommanditist Di- rektkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister Handelsregis- ter eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichper- sönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters des Di- rektkommanditisten bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin Treuhandkommanditistin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner seine Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin die Treuhandkommanditistin für seine Rechnung (TreugeberTreuge- ber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung Zustim- mung des betroffenen Gesellschafters Direktkommanditisten bzw. Treuge- bers (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesGesell- schaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen In- vestmentgesellschaft empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung Be- grenzung auf die Haftsumme Hafteinlage kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft – und unter un- ter Berücksichtigung der Haftung Komplementärhaftung der Kom- plementärin persön- lich haftenden Gesellschafterin – das Vermögen der Komplementärin Komple- mentärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin da- hin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kundenkarte / den ID-Chip sorg- fältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte an- gemessen zu schützen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche aus einem Missbrauch der Kundenkarte /des ID-Chips entstehende Schäden, soweit er seine Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung und unverzüglichen Meldung des Verlustes der Kundenkarte oder eines möglichen Missbrauches der Kundenkarte/ des ID-Chips verletzt. Bis zu dem Zeitpunkt der unver- züglichen Meldung des Verlustes oder eines möglichen Missbrauchs haftet der Vertragspartner für Schäden, die aus dem Missbrauch entstehen, so- weit er den Zugriff auf die Kundenkarte/ den ID-Chip oder den Missbrauch der Kundenkarte / den ID-Chip verschuldet hat. Die mittelbar als Treugeber an Kundenkarte/ der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar ID-Chip bleibt Eigentum der Drei Köche GmbH und kann von der Drei Köche GmbH ohne Angabe von Gründen jederzeit einge- zogen werden. Bei einem Verdacht eines möglichen Missbrauches der Kun- denkarte/ des ID-Chips ist die Drei Köche GmbH jederzeit und ohne Vor- ankündigung berechtigt, die Kundenkarte/ den ID-Chip zu sperren. Die Haftung von der Drei Köche GmbH auf Schadensersatz, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt: Die Drei Köche GmbH haftet nur unbeschränkt für Verpflichtungen Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlun- gen der Investmentgesellschaftgesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsge- hilfen der Drei Köche GmbH verschuldet wurden oder in den Anwendungs- bereich einer von der Drei Köche GmbH ausdrücklich (d.h. Soweit unter Verwen- dung des Begriffs „Garantie“) für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie oder Zusicherung fallen. Daneben haftet die Drei Köche GmbH auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, d.h. von Pflichten, auf deren Einhaltung der Vertragspartner ver- trauen darf, da sie die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Ver- tragsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen und die Vermeidung des ver- wirklichten Schadens bezwecken. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Ver- trages typisch und vorhersehbar sind, und auf die dreifache Höhe des ver- traglich für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für jeweilige Leistung vereinbarten Entgeltes. Ein Mitverschul- den, ein Verstoß gegen die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Schadensminderungspflicht, ein Vorteilsaus- gleich (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrageseinschließlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen) oder verwertenein Un- terlassen von vertraglich gebotenen Mitwirkungshandlungen des Vertrags- partners sind diesem anzurechnen. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet Die vorstehenden Haftungsbeschrän- kungen gelten nicht für entsprechende Verpflich- tungen vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für garan- tierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche aufgrund von Produkthaf- tung sowie für Schäden aus der anderen Treugeber gegenüber Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenGesundheit.

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Haftung. 7.1. Für Schäden, die sich bei ordnungsgemäßem Gebrauch ergeben, leisten wir für die Dauer von 6 Monaten Gewähr, beginnend mit dem Tag der Übernahme von uns oder vom Händler. Verschleißteile sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. 7.2. Mängel sind bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches unverzüglich mittels eingeschreibenen Briefes gelten zu machen. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon. Die mittelbar Gewährleistung erlischt, wenn von anderer Stelle als Treugeber durch uns Eingriffe an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften gelieferten Ware vorgenommen werden. Oder der Käufer die Vorschriften der Betriebsanleitung nicht unmittelbar befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat; weiter wenn der Käufer die Waren gebraucht weiter veräußert sowie auch für den Fall, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen (Zahlungsverpflichtungen) uns gegenüber nicht nachkommt. 7.3. Bei Anerkennung eines Gewährleistungsanspruches haben wir das Wahlrecht * an Ort und Stelle nachzubessern; * die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen; * die mangelhafte Ware zu ersetzten; * mangelhafte Teile zu ersetzen. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auch auf Wandelung oder Preisminderung sind ausgeschlossen. Zufolge einer Mängelbehebung tritt keine Verlängerung oder Leistungsfrist für den davon nicht betroffenen Teil der InvestmentgesellschaftWare ein. Soweit jedoch für Im Zuge der Gewährleistung ersetzte mangelhafte Ware oder Teile gehen in unser Eigentum über und sind uns frachtfrei zur Verfügung zu stellen. 7.4. Schadenersatz leisten wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 7.5. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Eine Haftung für nach dem Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen, soweit es sich um Sachschäden handelt, die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung Käufer als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenUnternehmer erleidet. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung Käufer verzichtet auf die Haftsumme kommt in BetrachtGeltendmachung von Regressansprüche uns gegenüber. 8. Sonstiges 8.1. Gerichtsstand sowie Erfüllungs- und Zahlungsort ist Linz. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. 8.2. Wird eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, wenn durch so wird die Auszahlung Wirksamkeit der Investment- gesellschaft – übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 8.3. Diese Bedingungen gelten ohne besondere Hinweise für alle zukünftigen Lieferungen und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt Aufträge, sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenPreisirrtümer und Druckfehler vorbehalten.

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Samples: mdtrade.at

Haftung. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, haftet die VTJS dafür (Berufshaftpflicht ge-­‐ mäss VAG). Die mittelbar als Treugeber an Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobfahrlässiger Handlung. Für Schäden aus entgangenem Gewinn haftet die VTJS nicht. Wird ein Leistungsanspruch geltend gemacht, wird dieser nur akzeptiert, sofern der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Mandant sämtliche Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Sind Unterlagen oder Informationen des Mandanten unvollständig oder mangel-­‐ haft und entsteht direkt oder indirekt daraus ein Schaden, haftet die VTJS nicht unmittelbar für Verpflichtungen dafür. Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate nach bekannt werden des Schadens. Endet die Vertragsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem VTJS (z.B. durch Kündigung Maklermandat), endet auch der InvestmentgesellschaftHaftungsanspruch gegenüber dem VTJS. Soweit jedoch Dort wo nicht das Versicherungsunternehmen für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtigen Auskünfte aus der Vermitt-­‐ lungstätigkeit der VTJS haftet, hat die VTJS eine persönliche Haftung Berufshaftpflicht bei der AIG Europe Limited, CH-­‐8152-­‐Glattbrugg abge-­‐ schlossen wurde) über eine Summe von 2 Millionen Schweizer Franken abgeschlossen (gem. Art. 45 VAG). Haftungsansprü-­‐ che sind zu richten an: Versicherungs Treuhand Xxxxxx Xxxxxx GmbH, (VTJS) Xxxxxxxxxxxxxxx 00, XX-­‐0000 Xxxx, 079 606 82 26, z.H. Xxxxxx Xxxxxx Die BSC Broker Service Center Gmbh (BSC) erbringt Dienstleistungen für die Verbindlichkeiten VTJS. Diese umfasst das Produktemarketing, erarbeiten von allgemeinen Vergleichen, die Offertkoordination, die Triage der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn Korrespondenz, die Treuhänderin Provisionsabrechnung und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben weitere von uns delegierten Leistungen. Das Riskmanagement und die Treuhänderin somit den Gläubigern Betreuung der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe Mandanten obliegt alleine der Haftsumme gemäß §§ 171VTJS. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, 172 HGB unmittelbar haftet), hat haftet alleine die VTJS. Die BSC haftet gegenüber dem Mandaten nicht. Jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem Mandaten sind wegbedungen. Mit der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an Unter-­‐ schrift auf dem Maklermandat erklärt sich der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung Mandant als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossendamit einverstanden.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an WMS Webmad Systemhaus GmbH leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für durch die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte; in anderen Fällen nur wegen Verletzung einer wesentlichen Pflicht, aus Verzug sowie aus Unmöglichkeit, in jedem Fall beschränkt auf 0.000 € pro Schadensfall, insgesamt auf 0.000 € aus dem gesamten Vertrag oder darüber hinaus bis zur Höhe des Preises der Haftsumme gemäß §§ 171schadensverursachenden Leistung. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt der WMS Webmad Systemhaus GmbH unbenommen. Die gesetzliche Haftung von der WMS Webmad Systemhaus GmbH bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die WMS Webmad Systemhaus GmbH haftet für Beratung nur, 172 HGB unmittelbar haftet)soweit die Fragestellung den Inhalt des Angebots betroffen hat. Wir sind zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, hat wenn der jeweilige Treugeber Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Sämtliche Ansprüche, die Treu- händerin sich gegen uns richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden. WMS Webmad Systemhaus GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0-0 Geschäftsführer: Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Gerichtsstand AG Neuss Bankverbindung Sparkasse Neuss 00000 Xxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx HRB 10370 BLZ 30550000 Der Kunde darf mit Form, Inhalt oder verfolgtem Zweck seiner Internet- Seiten nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, im Rahmen seiner Präsenz keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und/oder erotische Inhalte (z.B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Kunde unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen Euro 5.000,00 (vgl. § 4 des Treuhandvertragesin Worten: fünftausend Euro). Diesen Freistellungsan- spruch kann Außerdem berechtigt ein Verstoß des Kunden gegen die Treuhänderin abtreten (vglgenannten Verpflichtungen, die Aufnahme von Internet-Seiten zu verweigern, die Seiten und darauf gerichtete Verweise sofort zu löschen und den Vertrag fristlos zu kündigen. § 3 AbsDie WMS Webmad Systemhaus GmbH übernimmt hierbei keine Prüfungspflicht. 2 Bei Verstoß der Internet- Seiten des Treu- handvertrages) Kunden gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder verwertenRechte Dritter haftet der Kunde gegenüber der WMS Webmad Systemhaus GmbH auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch des Vermögensschadens. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er Er stellt der WMS Webmad Systemhaus GmbH im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istInnenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtungauf Inhalte von Internet-Seiten des Kunden zurückgehen, frei. Die WMS Webmad Systemhaus GmbH übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe der Internet-Seiten des Kunden in der Internet-Präsenz, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standendie WMS Webmad Systemhaus GmbH kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Der Treugeber Für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine WMS Webmad Systemhaus GmbH nur bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenVorsatz.

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Haftung. Die mittelbar Vertragspartner des Gasthauses Leiterwagen bzw. der Xxxx als Treugeber an solcher oder als Gastgeber haften dem Gasthaus Leiterwagen in vollem Umfang für durch Sie selbst, ihre Gäste oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte verursachten Schäden gesamtschuldnerisch. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Das Gasthaus Leiterwagen kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Eine von der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen Vereinbarung abweichende Nutzung der Investmentgesellschaftdem Xxxx überlassenen Räume berechtigt Gasthaus Leiterwagen zur fristlosen Löschung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird. Soweit jedoch Gasthaus Leiterwagen für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171Veranstalter Fremdleistungen, 172 HGB unmittelbar haftet)technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und handelt er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istNamen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt Xxxxxxxx Leiterwagen von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Anlieferung, entfällt die vorgenannte FreistellungsverpflichtungAufstellung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits Abbau und Abtransport von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen erfolgen durch den Auftraggeber auf dessen alleiniges Risiko. Einzelheiten sind eine Woche vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers Veranstaltungsbeginn mit Gasthaus Leiterwagen abzustimmen. Auf Anfrage wird Hilfspersonal für Transport und Aufstellung im Handelsregister ent- standenRahmen des Möglichen gegen besondere Vergütung gestellt. Der Treugeber Xxxxxxxx Leiterwagen haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinSchäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Der Direktkommanditist Xxxxxxxx Leiterwagen haftet sodann mit seiner für abhanden gekommene oder beschädigte Ausstellungsstücke des Bestellers nur dann, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für Beschädigungen und/oder Verlust an Einrichtungen und/oder Inventar von Gasthaus Leiterwagen im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe Zusammenhang mit der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – Veranstaltung haften Besteller und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenVeranstalter unabhängig vom Verschulden.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Der Friedhofsgärtner übernimmt keine Haftung für von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch höhere Gewalt oder Dritte herbeigeführte Schäden an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Grabstätte, an Grabsteinen, Grabausstattungs- und Grabausschmückungsgegenständen (Grabvasen, Tonschalen, Grab- laternen, Pflanzen, Beschriftungen, Absinken des Erdreiches, Schäden durch Dürre, Frost, Xxxxx, Xxxxx, schwere Regen, Wild, tierische oder pflanzliche Schädlinge z.B. Wühlmaus, Maulwurf; usw.) 4. Gewährleistung: Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerischen Arbeiten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, wobei folgendes zu beachten ist: a) Eine Gewähr für das Anwachsen neuer Pflanzen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird. b) Xxxxx dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt, dass infolge von nicht unmittelbar für Verpflichtungen im Einflussbereich des Friedhofsgärtners liegenden Gründen (ungünstige örtliche Lage der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die Grabstätten, Schattenlage, mangelnde oder schwer zu bearbeitende Böden usw.) der Erfolg der im Auftrag gegebenen Arbeiten fraglich ist, so trägt der Auftraggeber das Risiko eines dennoch erteilten Auftrages dieser Arbeiten, für deren Misslingen den Friedhofsgärtner keine Gewährleistung bzw. Haftung trifft. c) Im Falle eines vom Friedhofsgärtner zu vertretenden behebbaren Mangels seiner Arbeiten ist der Friedhofsgärtner berechtigt unter Ausschluss der Preisminderungs- oder anderen Gewährleistungs- ansprüche des Treugebers Auftraggebers den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben. 5. Zahlungsbedingungen: a) Die friedhofsgärtnerischen Arbeiten werden jeweils im Handelsregister eingetragene Treuhänderin vorhinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt. b) Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen. c) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet. d) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet. 6. Daueraufträge: Daueraufträge, welche zeitlich uneingeschränkt erteilt werden, können jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Auf eine persönliche Haftung bestimmte Zeitdauer abgeschlossene Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber bis spätestens ein Monat vor Vertragsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertrags- verlängerung nicht zuzustimmen. Das gleiche gilt für Verträge, die friedhofsgärtnerische Arbeiten nur für bestimmte Jahreszeiten eines Jahres vorsehen; derartige Saisonverträge gelten auch für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 gleiche Jahreszeit des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung jeweiligen Folgejahres als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenverlängert. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) Hinweis bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässtWiderspruch des Kunden muss in diesem Fall bis spätestens einen Monat vor bzw. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vglbis zum vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen7.

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Samples: www.grabpflege-pesendorfer.at

Haftung. Wird einer der Gesellschafter von einem Dritten wegen einer in Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit begangenen unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung des anderen Gesellschafters als Gesamtschuldner der Berufsausübungsgemeinschaft in Anspruch genommen, so ist dieser andere Gesellschafter verpflichtet, ihn im Innenverhältnis von der Haftung insoweit freizustellen, als dieser Gesellschafter den Schaden allein verschuldet hat und der Schaden nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Die mittelbar als Treugeber an Gesellschafter schließen - jeder für sich - eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme ab. Sollte es zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Höhe der Mindestdeckungssumme Unstimmigkeiten geben, soll die Auskunft des Berufsverbandes der ……-psychotherapeuten eingeholt werden. Diese ist für Verpflichtungen die Gesellschafter verbindlich. Die Angemessenheit der InvestmentgesellschaftDeckungssumme wird von den Gesellschaftern von Zeit zu Zeit überprüft. Die alleinige Verantwortlichkeit in strafrechtlichen, disziplinarischen und berufsgerichtlichen Verfahren bleibt unberührt. Arbeitgeber des gemeinsamen Personals sind die Gesellschafter Herr/Frau ………. und Herr/Frau…………. Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen erfolgen im Einvernehmen beider Gesellschafter. Der Einsatz der Mitarbeiter in der Berufsausübungsgemeinschaft wird im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tage bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Die Gesellschafter legen die Urlaubstermine einvernehmlich fest. Mehrurlaub kann vereinbart werden. Soweit jedoch für ein Vertragspartner aus familiären Gründen auf die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen Schulferienzeit angewiesen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtungsoll dies bei der Festlegung der Urlaubstermine berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, es sei denn, wird der Freistellungsanspruch Vorrang bei der Treuhänderin ist bereits Xxxx wie folgt geregelt: Bei der Xxxx für das Urlaubsjahr 20xx hat Herr/Frau ….. den Vorrang vor Herr/Frau …... In den folgenden Jahren wechselt der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenVorrang. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinJedem Gesellschafter steht ein Fortbildungsurlaub von ………. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn Woche (Direktkommanditistx Arbeitstagen) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenzu.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft1. Soweit jedoch für die Der Lieferer haftet bei schuldhafter (einfache und grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gegenüber KBE im Auftrag gesetzlichen Rahmen unbeschränkt für sämtliche daraus resultierenden Schäden. 2. Ist KBE Dritten gegenüber gesetzlich dazu verpflichtet, auf Pflichtverletzungen des Treugebers Lieferers beruhende Schäden Dritter auszugleichen, so ist der Lieferer KBE gegenüber zum Ersatz sämtlicher KBE hieraus entstehender Kosten und im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für Übrigen zur Freistellung verpflichtet. 3. Unbeschadet weiterer Rechte von KBE ist der Lieferer verpflichtet, KBE insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Produkthaftung auf erstes Anfordern freizustellen, als die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin Ursache in seinem Herrschafts- und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat Organisationsbereich gesetzt ist und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istAußenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferer auch verpflichtet, entfällt etwaige Aufwendungen zu erstatten, die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers sich aus oder im Handelsregister ent- standenZusammenhang mit einer von KBE durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird KBE den Lieferer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und dem Lieferer Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Ansprüche von KBE bleiben hiervon unberührt. 4. Der Treugeber haftet nicht Lieferer verpflichtet sich, eine für entsprechende Verpflich- tungen Art und Umfang der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner vereinbarten Lieferungen und im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung Hinblick auf die Haftsumme kommt ihm bekannte oder die von KBE mitgeteilte Verwendung der von ihm gelieferten Produkte ausreichende Produkthaftpflichtversicherung vorzuhalten. Article XIII Liability 1. The Supplier shall be liable in Betrachtfull for any and all damages resulting from a culpable (negligence, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdgross negligence and purpose) breach of its contractual or statutory obligations vis-à-vis KBE within the limits of statutory Law. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs2. 6 KAGB ausgeschlossenIf KBE is obliged to settle third party claims for damages resulting from the Supplier’s breach of its obligations, KBE shall be entitled to recover its respective costs in full from the Supplier and Supplier shall be obliged to exempt KBE from such obligations. 3. Notwithstanding further reaching rights of KBE the Supplier shall be obliged to exempt KBE, upon its initial request, from claims for compensation for damages asserted by third parties, to the extent that the cause is located within its sphere of authority and organizational area, and it is individually liable to third parties. In this context, the Supplier shall also be obliged to reimburse any expenditure resulting from, or in connection with a recall campaign conducted by KBE. KBE shall inform the Supplier of the content and extent of the recall measures to be carried out - insofar as this is possible and feasible - and give the Supplier the opportunity to comment. Any further claims of KBE shall remain unaffected by the foregoing. 4. The Supplier undertakes to maintain a sufficient product liability insurance policy with insurance coverage appropriate for the risks resulting from the intended use of the delivered products that is known to the Supplier or of which KBE has informed the Supplier.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- betei­ ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft Investmentge­ sellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- Invest­ mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- Treu­ händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- freizu­ stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- Freistellungsan­ spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertragesTreuhandvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt ent­ fällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung Eintra­ gung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- ent­ standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- Verpflich­ tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- Gesell­ schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist Direktkommanditist, die Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltenen Einlage bzw. der Treugeber Ausschüttungen Ausschüttun­ gen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (DirektkommanditistDirektkommanditist bzw. Treuhänderin mit ihrer für eigene Rechnung gehaltene Einlage) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung Ausschüt­ tung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Gesell­ schafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesGesellschafts­ vertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Investmentgesell­ schaft empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin Komplementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während wäh­ rend der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete be­ gründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Samples: www.dfpa.info

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Tanzfabrik übernimmt keine Verantwortung für Störungen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Für Diebstähle, Unfälle und Schäden aller Art, die von den Nutzer*innen selbst, Teilnehmer*innen der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Probe oder extern verursacht werden, haftet der*die unterzeichnende Xxxxxx*in persönlich. Über eventuell entstandene Verluste oder Schäden am Eigentum der Tanzfabrik ist die Raumvermietung sofort in Kenntnis zu setzen. Diebstahl wird entsprechend der Schadenshöhe berechnet. Sollte die Tanzfabrik durch Nichtbeachtung einer dieser Punkte zu Schaden kommen, haftet der*die laut Raumplan letzte Nutzer*in des Studios. Dem*der Nutzer*in werden auf Nachfrage die Zugangsdaten für Verpflichtungen das WLAN herausgegeben. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der*die Nutzer*in selbst verantwortlich. Er*sie ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Die Tanzfabrik übernimmt keine Haftung für etwaige Verstöße oder Rechtswidrigkeiten, die von Seiten des*der Nutzer*in begangen werden. Der*die Nutzer*in ist für alle urheberrechtlichen Kosten der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die Veranstaltung im Auftrag Rahmen des Treugebers Nutzungsvertrages selbst verantwortlich. The Cave Raum und Nutzungszeiten 70 qm (54 qm Bodenfläche und 16 qm Podestfläche), 4,3m Höhe, Tanzboden, Rigging Bar mit Hängepunkt und Floor-Point Zeiten: Montag – Xxxxxxx, 10:00 – 18:00 Uhr, Nutzungen an Wochenenden nur nach Absprache Buchungen min. zwei Wochen im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Voraus, vorzugsweise tage- bzw. wochenweise Stornierungsfrist des Hauptmietvertrag (z. B. KRB / Betreiber*in) Mehr als vier Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei Ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises Ab zwei Wochen vor Mietbeginn: keine Stornierung möglich Stornierungsfrist des Untermietvertrags (KRB / Künstler*in) Mehr als vier Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei Ab vier Wochen vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises Die benannte Stornierungsgebühr fällt auch dann an, wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern vereinbarten Leistungen nur teilweise seitens der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenVermieterin storniert wurden.

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Samples: kulturraeume.berlin

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Nutzer:innen der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger Herkunftsnachweisdatenbank verpflichten sich zur ständigen Einhaltung der anwendbaren Gesetzgebung, des Domain Protocols, der Anweisungen auf der Webseite der Herkunftsnachweisdatenbank, dieser allgemeinen Bedingungen und der Dokumente, auf die hierin Bezug genommen wird. Sie verwenden die Herkunftsnachweisdatenbank ausschließlich für Tätigkeiten, die mit der Verwaltung von ihnen zur Verwaltung zugewiesenen Herkunftsnachweisen in Zusammenhang stehen (Überwachung, Kauf und Verkauf, Übermittlung, Datenänderung). Die Nutzer:innen der Herkunftsnachweisdatenbank halten die Herkunftsnachweisdatenbank und das Datenübertragungssystem unterbrechungsfrei und haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen alle Schäden, welche die E- Control oder Dritte durch ihre Handlungen erfahren. Die Nutzer:innen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für Herkunftsnachweisdatenbank prüfen die Übertragungen im Auftrag des Treugebers Zusammenhang mit den von ihnen verwalteten Herkunftsnachweisen und den darin enthaltenen Daten und melden der E- Control unverzüglich jegliche (scheinbaren) Fehler oder Unklarheiten. Erwarten Nutzer:innen bestimmte Übertragungen oder Daten und langen diese nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ein, informieren sie die E-Control ehestmöglich von diesem Umstand. Die von der E-Control erbrachte Dienstleistung im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Zusammenhang mit der Verwaltung von Herkunftsnachweisen ist kostenlos; davon unberührt ist das Recht des Gesetzgebers, in Zukunft Gebühren für diese Dienstleistung einzuführen. (Eine Ausnahme bilden die internationalen Übertragungen, für welche die Standard-Gebühren der AIB anfallen; sie sind Gegenstand separater Verträge.) Die E-Control übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche den Nutzer:innen der Herkunftsnachweisdatenbank entstehen, sofern diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von der E-Control herbeigeführt wurden. Die E-Control übernimmt keinerlei Haftung für die Verbindlichkeiten Handlungen oder Handlungsunterlassungen Dritter wie z.B. anderer Herkunftsnachweisverwaltungsstellen, anderer Nutzer:innen des Datenübertragungssystems für Article 5. Liability Users of the GO Database act in accordance with the applicable law, the Domain Protocol, the instructions on the website of the GO database, these general conditions, and the documents to which they refer at all times. They use the GO database exclusively for activities associated with the management of guarantees of origin within their mandate (monitoring, purchase and sale, submission, data changes). The users of the GO database avoid any disruption of the GO database and the data transmission system and they assume responsibility for any and all damage caused by them to E-Control or any third party. The users verify the transactions relating to the guarantees of origin managed by them and to the data contained therein, and they immediately inform E-Control about (apparent) errors or ambiguities. If a user expects certain transactions or data, but does not receive them within the expected time, they inform E-Control as soon as possible. The service provided by E-Control regarding the management of guarantees of origin is free of charge, without prejudice to the right of the legislator to make this service subject to payment in the future. International transfers are subject to the standard AIB tariffs, but this is subject to separate contracts. E-Control does not assume any responsibility or liability whatsoever for any damages to the users of the GO database unless caused by E-Control with wilful intent of gross negligence. E-Control does not assume any liability or responsibility whatsoever for any acts or failures to act of third parties, such as other certificate management organisations or other users of the data transmission system for GOs, or unauthorised users. E-Control does not assume any liability or responsibility whatsoever for indirect or consequential damage, including but not limited to commercial damage, loss of profit, and third-party claims against the users, unless such damage is due to E-Control’s wilful misconduct. E-Control automatically checks the information entered in the GO fields, but there is no guarantee that illogical or erroneous data is always detected. The users of the GO database shall not assume that transaction data are correct but shall instead carry out the necessary verifications. Herkunftsnachweise oder unbefugter Nutzer:innen. Die E-Control übernimmt keinerlei Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere für Geschäftsschädigung, Gewinnentgang und Ansprüche Dritter den Nutzer:innen gegenüber, sofern diese nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten der Investment- gesellschaft entsteht E-Control entstehen. Obwohl die E-Control die Daten in den Eingabefeldern der Herkunftsnachweise einer gewissen automatischen Prüfung unterzieht, garantiert sie nicht das lückenlose Aufdecken unlogischer oder fehlerhafter Daten. Die Nutzer:innen der Herkunftsnachweisdatenbank verlassen sich nicht auf die Korrektheit der Transaktionsdaten sondern unternehmen nach Möglichkeit selbst alle notwendigen Prüfungen. Sofern den Nutzer:innen der Herkunftsnachweisdatenbank Schaden aufgrund vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit vonseiten der E-Control zuteilwird, so können diese ihre Schadenersatzforderungen einzig gegenüber der E-Control geltend machen. Die Association of Issuing Bodies (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftetAIB), hat andere AIB-Mitglieder und deren VertreterInnen und generell andere Herkunfsnachweisverwaltungsstellen übernehmen keinerlei Haftung für die Handlungen oder Handlungsunterlassungen der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von E-Control oder anderer Herkunftsnachweisverwaltungsstellen, anderer Nutzer:innen des Datenübertragungssystems für Herkunftsnachweise oder unbefugter Nutzer:innen. Sofern Nutzer:innen der Herkunftsnachweisdatenbank ein Schaden aufgrund vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit vonseiten anderer Herkunftsnachweisverwaltungsstellen, vonseiten anderer befugter oder unbefugter Nutzer:innen oder vonseiten Dritter, einschließlich der AIB, zuteilwird, so können diese ihre Schadenersatzforderungen einzig gegenüber der verantwortlichen Rechtsperson geltend machen, welche den Schaden verursacht hat. Die Haftung dieser Haftung entsprechend seinem Anteil Rechtspersonen beschränkt sich auf Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens und grober Fahrlässigkeit. Die Nutzer:innen der Herkunftsnachweisdatenbank verpflichten sich zu sämtlichen Anstrengungen zur Vorbeugung und Begrenzung möglicher Schäden. Ein If a user of the GO database should suffer damage attributable to wilful misconduct or gross negligence on behalf of E-Control, such user may introduce their claim for damages only and exclusively against E-Control. The Association of Issuing Bodies, other members of AIB or their representatives and, in general, other certificate management organisations are not liable for the acts or failures to act of E- Control or of any other certificate management organisation nor of any other user of the data transmission system for GOs or of unauthorised users. If users of the GO database should suffer damage attributable to the wilful misconduct or gross negligence of another certificate management organisation or of another user, whether authorised or unauthorised, or any other third party, including the AIB such user may introduce their claim for damages only and exclusively against the responsible (legal) person that caused the damage. The responsibility and liability of such (legal) persons is limited to cases of wilful misconduct or gross negligence. The users of the GO database commit to doing everything possible to prevent and limit the extent of possible damage. Failure to implement adequate damage control measures by the users of the GO database reduces any damages due by the portion of the damage that could have been prevented by the user themself. The liability of E-Control and any other certificate management organisation for damages, losses, costs or expenses in connection with GO management and transactions is limited to an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen amount of EUR 5,000 per year per user, with a full exclusion of indirect or consequential damages (vgl. § 4 des Treuhandvertragesincluding but not limited to commercial loss, lost profits, claims against the user brought by third parties, loss of data or damage to data, business interruption) unless the damage is caused by E- Control or the certificate management organisation or their representatives with an intent to cause damage (wilful misconduct). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung Claims against the AIB to pay any damages, losses, costs or expenses, caused by gross negligence of the AIB in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istthe context of GO management and transactions, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtungare limited to an amount of EUR 1,000 per year and per user, es sei denn, with full exclusion of indirect or consequential Versäumnis zur Setzung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung aufseiten der Freistellungsanspruch Nutzer:innen der Treuhänderin ist bereits vor Herkunftsnachweisdatenbank führt zur Reduktion der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage Entschädigung in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder aufjenem Ausmaß, in dem der Direktkommanditist bzwSchaden von den Nutzer:innen verhindert werden hätte können. Treugeber Ausschüttungen erhältDie Haftung der E-Control und aller anderen Herkunftsnachweisverwaltungsstellen ist in Fällen von Schadenersatz, Verlusten, Kosten oder Auslagen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Herkunftsnachweisen und Transaktionen mit einer Höchstsumme von EUR 5,000 pro Jahr pro Nutzer:in begrenzt, wobei indirekte Schäden und Folgeschäden vollständig ausgeschlossen sind (insbesondere Geschäftsverluste, Gewinnentgang, Ansprüche Dritter den Nutzer:innen gegenüber, Datenverlust oder -schädigung, Geschäftsunterbrechung), sofern die Schäden nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten vonseiten der E-Control oder der Herkunftsnachweisverwaltungsstelle oder ihrer VertreterInnen entstanden sind. Schadenersatzforderungen oder Forderungen für Verluste, Kosten oder Auslagen gegenüber der AIB, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, durch grobe Fahrlässigkeit seitens der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) AIB im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässtZusammenhang mit der Verwaltung von Herkunftsnachweisen und Transaktionen entstanden sind, sind mit einer Höchstsumme von EUR 1,000 pro Jahr pro Nutzer:in begrenzt, wobei indirekte Schäden und Folgeschäden vollständig ausgeschlossen sind (insbesondere Geschäftsverluste, Gewinnentgang, Ansprüche Dritter den Nutzer:innen gegenüber, Datenverlust oder -schädigung, Geschäftsunterbrechung), sofern die Schäden nicht durch vorsätzliches Fehlverhalten vonseiten der AIB oder ihrer VertreterInnen entstanden sind. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch Die Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines allfällig vorhandenen Service Level Agreement oder ähnlichen Vertrags, welcher einen bestimmten Dienstleistungsstandard festlegt, kann nicht als grob fahrlässig interpretiert werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Artikels 5 ungültig oder undurchführbar sein oder im Rahmen der gültigen Gesetzgebung ungültig werden, bleibt die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt, soweit es innerhalb der anwendbaren Gesetzgebung möglich ist. An die Stelle der ungültig gewordenen Bestimmung tritt, je nach damages (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 including but not limited to commercial loss, lost profits, claims against the user brought by third parties, loss of data or damage to data, business interruption) unless the damage is caused by the AIB or its representatives with an intent to cause damage (4) des Gesellschaftsvertrageswilful misconduct). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt A service that is supplied in Betrachtaccordance with a service level agreement or a contract that prescribes a certain service level, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdif available, cannot be regarded as gross negligence. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 AbsIf individual stipulations from this article 5 should be inapplicable or invalid or if they become so under applicable law, the remaining stipulations shall remain unaffected thereby insofar as this is permitted by applicable law. 6 KAGB ausgeschlossenThe invalid provisions shall be replaced by legally valid provisions that have the same economic, legal, and technical effect for both parties as the invalid provisions.

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Samples: www.e-control.at

Haftung. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, haftet die GB dafür (Berufshaftpflicht gemäss VAG). Die mittelbar als Treugeber an Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobfahrlässige Handlung. Für Schäden aus entgangenem Gewinn haftet die GB nicht. Wird ein Leistungsanspruch geltend gemacht, wird dieser nur akzeptiert, sofern der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Mandant sämtliche Mitwir- kungspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Sind Unterlagen oder Informationen des Mandanten unvollständig oder mangelhaft und entsteht direkt oder indirekt daraus ein Schaden, haftet die GB nicht unmittelbar für Verpflichtungen dafür. Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate nach Bekanntwerden des Schadens. Endet die Vertragsbeziehung zwischen dem Mandanten und der InvestmentgesellschaftGB (z.B. durch Kündigung Maklermandat), endet auch der Haftungsanspruch gegenüber der GB. Soweit jedoch Dort, wo nicht das Versicherungsunternehmen für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtigen Auskünfte aus der Vermitt- lungstätigkeit der GB haftet, hat die GB eine persönliche Haftung Berufshaftpflicht bei der Allianz über eine Summe von 2 Millionen Schweizer Franken abgeschlossen (gem. Art. 45 VAG). Haftungsansprüche sind zu richten an: Gerwer Beratungen, Xxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Rüti, 055 260 29 88 Die BSC Broker Service Center GmbH (BSC) erbringt Dienstleistungen für die Verbindlichkeiten GB. Diese umfasst das Produktemarketing, erar- beiten von allgemeinen Vergleichen, die Offertkoordination, die Triage der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn Korrespondenz, die Treuhänderin Provisionsabrechnung und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben weitere von uns delegierten Leistungen. Das Riskmanagement und die Treuhänderin somit den Gläubigern Betreuung der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe Mandanten obliegt alleine der Haftsumme gemäß §§ 171GB. Entstehen aus der Tätigkeit als Versicherungsbroker Schadenersatzansprüche, 172 HGB unmittelbar haftet), hat haftet alleine die GB. Die BSC haftet gegen- über dem Mandanten nicht. Jegliche Haftungsansprüche gegenüber dem Mandanten sind wegbedungen. Mit der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an Unter- schrift auf dem Maklermandat erklärt sich der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung Mandant als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossendamit einverstanden.

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Samples: www.gerwerberatungen.ch

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftvon zehn Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnis- ses bzw. Soweit jedoch für die auch früher, wenn aus einem Interessenten kein erfolgreich angelegten Zugang/Account bei dem Online- Eine Haftung des Filmpalast im Auftrag des Treugebers gesetzlichen Umfang be- Kunde wird. Ticketanbieter „cloudticket“ der Firma COMTRADA steht nur im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschrän- GmbH voraus. Dieser Account muss mit der Investment- gesellschaft entsteht Kundenkarte und im Falle von schriftlich angegebenen Garantien. Im kung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch (z. B. wenn die Treuhänderin Art. 13 verknüpft werden. Nur dann können alle Funktionen und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern Falle einer einfachen Fahrlässigkeit haftet der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Filmpalast Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er b DS-GVO): Als Betroffene/r haben Sie jederzeit Vorteile der Kundenkarte im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istInternet in Anspruch ge- nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und das Recht auf Auskunft, entfällt Berichtigung und Löschung Ihrer nommen werden. Das Erstellen des Zugangs/Accounts bei cloudticket ist über xxx.xxxxxxxxxx.xxx möglich. Die Verknüpfung und Verifizierung der Kundenkarte im nur beschränkt auf den vertragstypischen und zum Zeit- Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung, sowie ein punkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden. Recht auf Datenübertragbarkeit. Bitte wenden Sie sich Die vorerwähnte Haftungseinschränkung gilt nicht für hierzu an den Verantwortlichen unter den angegebenen Account von „cloudticket“ setzt die vorgenannte FreistellungsverpflichtungEingabe der im Kar- Fälle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Kontaktdaten. tenantrag angegebenen, vierstelligen PIN (=Persönliche Gesundheit sowie für die Einstandspflicht nach dem Pro- Widerspruchsrecht (Art. 21. Abs. 1 DS-GVO): Soweit die Identifikationsnummer) voraus. Diese PIN ist auch im dukthaftungsgesetz. Verarbeitung Ihrer Daten zur Wahrung berechtigter Inte- weiteren Verlauf Voraussetzung zur Nutzung der Kun- 10. Kündigung ressen erfolgt, haben Sie das Recht, dieser Verarbeitung denkarte im Internet. Der Internetkauf per Kundenkarte Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Filmpalast unter unseren angegebenen Kontaktdaten jederzeit zu setzt des Weiteren eine ausreichende Deckung der Kun- zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses mit widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation denkarte voraus. Ist das Kundenkonto für die Kaufmenge dem Teilnehmer berechtigt. Ein wichtiger Grund zur Kün- Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegen- digung liegt insbesondere in nachfolgenden Fällen vor: von Karten nicht ausreichend gedeckt, ist nur eine Re- servierung der Karten möglich. Im Internet reservierte stehen. Wir werden diese Verarbeitung dann beenden, es sei denn, denn sie dient überwiegenden schutzwürdigen Karten können an der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers Kasse im Handelsregister ent- standenFilmpalast am ZKM abgerufen werden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Im Internet gekaufte Karten werden dem Teilnehmer ausschließlich durch die Comtrada • Bei zeitweiliger und/oder dauerhafter Überlassung der anderen Treugeber gegenüber Interessen unsererseits. Widerrufsrecht (Art. 13. Abs. 2 Kundenkarte an einen Dritten zum Zwecke der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage Nutzung c DS-GVO): Soweit Sie in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) Verarbeitung Ihrer Daten ein- und/oder bei Verkauf bzw. der sonstigen dauerhaften gewilligt haben, haben Sie das Recht, diese jederzeit für ihn von GmbH per E-Ticket zur Verfügung gestellt (per E-Mail Weitergabe der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) Karte an Dritte. die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der Verar- und in Ihrem „cloudticket“ Account). Das E-Ticket wird • Bei Manipulation, Beschädigung oder Verschmutzung beitung bis zum Widerruf wird hiervon nicht berührt. Bitte direkt im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässtEinlassbereich des Kinos durch eine geeignete Stelle erfasst bzw. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vglgescannt. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung Ein Ausdrucken der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG Karten an der Kinokasse ist nicht nötig aber bis zur Höhe aller von Validierung der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf Kundenkarte zum Zwecke der Täuschung. • Bei einem sonstigen Missbrauch der Kundenkarte. wenden Sie sich hierzu an die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin verantwortliche Stelle unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenangegebenen Kontaktdaten.

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Samples: www.filmpalast.net

Haftung. Die mittelbar als Treugeber Jeder Xxxx verpflichtet sich, den Standplatz und die Einrichtung des Campingplatzes pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für Schäden an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Anlage oder den Einrichtungen des Campingplatzes, wenn sie durch Ihn, seine Mitreisenden oder Besucher verschuldet wurden. • Mängel / Reklamation Etwaige Beanstandungen hinsichtlich des Campingstellplatzes oder Mietobjekts sind seitens des Campinggastes unverzüglich dem Campingbetrieb zu melden. Die Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn diese nicht während des Aufenthaltes des Campinggastes unmittelbar dem Campingbetrieb angezeigt worden sind. • Mediadaten / Datenschutz Der Campingbetrieb wird in kritischen Teilbereichen mit Videokameras überwacht. Dies dient zur Sicherheit der Campinggäste (Feststellung und Abwendung von Sicherheitsgefahren), zum Schutz des Eigentums und Besitzes, zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen und zur Wahrnehmung des Hausrechtes. Die Aufzeichnungen werden nur im Bedarfsfall ausgewertet und nur die benötigten Daten bis zur Klärung gespeichert. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Videoaufzeichnungen werden gem. § 6b Abs BDSG regelmäßig automatisch gelöscht. Zudem wird das Aufzeichnungsgerät durch geeignete Maßnahmen gem. § 9 BDSG datenschutzrechtlich vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt. In regelmäßigen Abständen führt der Campingbetrieb auf dem Campinggelände Bild- und Ton- Aufnahmen durch. Falls der Campinggast dies nicht möchte, ist dies dem Fotografen bzw. Kamerateam sofort mitzuteilen. Der Campingbetrieb erhebt, verarbeitet und nutzt diese Daten für Verpflichtungen den Buchungsauftrag und eigene Marketingzwecke im Rahmen der Investmentgesellschaftgesetzlichen Bestimmungen. Soweit jedoch Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Auftrages erfolgt nicht. Gerne erteilt der Campingbetrieb dem Xxxx Auskunft über seine Daten oder sperrt diese mit Wirkung für die im Auftrag Zukunft. • Hunde / Haustiere Auf Spielplätzen, in den Sanitärgebäuden sind Hunde nicht erlaubt. Bei auffälligem Verhalten des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Hundes oder Beschwerden anderer Gäste kann der Investment- gesellschaft entsteht Campingbetrieb den Hund des Platzes verweisen. Es besteht Leinenpflicht auf dem gesamten Gelände (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftetinkl. Parzellen), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglden Campingstellplätzen und Mobilheimen. § 4 Für Hundebesitzer ist am südlichen Ende des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald Campinggeländes ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlosseneigner Hundebadestrand vorhanden.

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Samples: www.campingpark-murnersee.de

Haftung. Die mittelbar als Treugeber LIMTRADE B.V. kann, außer aufgrund grober Fahrlässigkeit, nicht für von ihr erteilte Empfehlungen und Informationen haftbar gemacht werden, darin eingeschlossen, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, verwendetes Material und Software. Der Geschäftspartner stellt LIMTRADE B.V. auch von der Haftung für sämtliche diesbezüglichen Ansprüche Dritter frei, und er kann keinerlei Rechte aus Empfehlungen und Informationen ableiten, die er von LIMTRADE B.V. erhält, wenn sich diese nicht auf den Auftrag beziehen. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr und haftet für Schaden im Zusammenhang mit dem Verlust, dem Diebstahl, dem Verbrennen und der Beschädigung von Ware von LIMTRADE B.V. und/oder von von ihr beauftragten Dritten, sofern es sich um Ware handelt, die zur Erfüllung von Aufträgen außerhalb der Geschäftsadresse von LIMTRADE B.V. benötigt wird. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sich diesbezüglich angemessen gegen mögliche Risiken zu versichern und auf erste Aufforderung einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Xxxxxxx hat der Geschäftspartner zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung umgehend seiner Versicherung zu melden. LIMTRADE B.V. ist berechtigt, sich die Kosten im Zusammenhang mit dem Schaden unmittelbar von der Versicherung des Geschäftspartners auszahlen zu lassen. Es kann vereinbart werden, dass LIMTRADE B.V. für den Transport sorgt. Auch in diesem Fall trägt der Geschäftspartner die Gefahr an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Ware beim Be- und Entladen sowie auf dem übrigen Transportweg. Im Falle eines Umtauschs geht die Gefahr an der Ware erst wieder auf LIMTRADE B.V. über, nachdem die Xxxx vom Frachtführer an der Geschäftsadresse von LIMTRADE B.V. abgeliefert wurde. Kann LIMTRADE B.V. – gleich, aus welchem Grund – die oben genannte Beschränkung auf die Versicherungssumme der von ihr abgeschlossenen Versicherung nicht unmittelbar geltend machen, gilt, dass die Schadenersatzpflicht auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne MwSt.) beschränkt ist. Anderweitiger Schaden ist von der Schadenersatzpflicht ausgeschlossen. Der Geschäftspartner kann sich auf Wunsch gegen solchen Schaden versichern. LIMTRADE B.V. haftet ferner nicht für Verpflichtungen Schaden an vom Geschäftspartner oder in dessen Auftrag bereitgestelltem Material, sofern dieser Schaden auf nicht ordnungsgemäße Verarbeitung zurückzuführen ist. Der Geschäftspartner stellt LIMTRADE B.V. frei von sämtlichen Produkthaftungsansprüchen Dritter aufgrund von Mängeln an Produkten, die vom Geschäftspartner an Dritte geliefert wurden und die (auch) aus von LIMTRADE B.V. gelieferten Produkten und/oder geliefertem Material bestanden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, sämtlichen LIMTRADE B.V. in diesem Zusammenhang erlittenen Schaden, einschließlich der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die (vollständigen) Kosten im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für Zusammenhang mit der Verteidigung gegen einen solchen Anspruch und der Rechtsberatung, zu ersetzen. Wenn ein Verarbeitungsauftrag (auch) die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet)Verarbeitung von vom Geschäftspartner bereitgestelltem Material beinhaltete, hat der jeweilige Treugeber Geschäftspartner für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr für die Treu- händerin Lieferung von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an neuem Material zu sorgen. In diesem Fall sind sämtliche damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten, darin eingeschlossen, jedoch nicht beschränkt auf Transport- oder Versandkosten, Ausbau- und Einbaukosten sowie Fahrt- und Aufenthaltskosten, für Rechnung des Geschäftspartners. Ist LIMTRADE B.V. die obsiegende Partei in einem Gerichtsverfahren, hat der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann Geschäftspartner die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er LIMTRADE B.V. im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istZusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen tatsächlichen Kosten zu tragen; dies unbeschadet der Prozesskosten, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, zu deren Übernahme der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt Geschäftspartner verurteilt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Möchte der Geschäftspartner den Vertrag beenden, ohne dass eine Pflichtverletzung seitens LIMTRADE B.V. vorliegt, kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden. LIMTRADE B.V. hat in diesem Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft Anspruch auf primären Ersatz von sämtlichem Vermögensschaden, einschließlich u. a. Verlust, Gewinneinbußen und aufgewendeter Kosten. Selbstverständlich steht es den Parteien frei, nähere Bedingungen für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossendie Beendigung zu vereinbaren.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten beteiligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen Verpflich- tungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Ver- waltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkomman- ditistin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin Verwal- tungsgesellschaft und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und den Gläubi- gern der Investmentgesellschaft somit die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin Ver- waltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkomman- ditistin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen Kommanditbeteili- gung freizustellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch Freistellungsanspruch kann die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 (2) des Treu- handvertragesTreuhandvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen eingetra- gen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin Verwaltungsgesell- schaft ist bereits vor der Ein- tragung Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenentstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinVerwaltungsgesellschaft. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister Han- delsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters des Direktkommanditisten bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner seine Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Direktkommanditisten bzw. Treugebers (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesGesellschaftsvertra- ges der Investmentgesellschaft). Eine weitergehende Haftung der Anleger Haf- tung analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen empfange- nen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme Hafteinlage kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft Invest- mentgesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin Komplementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits schon bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall Falle seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Xxxxxxx Xxx GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Ge- sundheit, die auf einer fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzung der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Michael Rac GmbH, von deren ge- setzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Xxxxxxx, die nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben vom vorstehenden Satz erfasst werden und die Treuhänderin somit auf vorsätzliche oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Michael Rac GmbH, von deren gesetzlichen Vertretern oder von deren Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Xxxxxxx Xxx GmbH nach den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, 172 HGB unmittelbar haftet)typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt, hat der jeweilige Treugeber soweit die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglXxxxxxx Xxx GmbH, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vor- sätzlich gehandelt haben. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in In dem Umfang wieder aufUmfang, in dem bezüglich der Direktkommanditist bzwSoftware oder Hardware oder von Teilen der Selben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde, haftet die Xxxxxxx Xxx GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Treugeber Ausschüttungen erhältFür Schäden, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betragauf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmit- telbar an der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn Ware eintreten, haftet die Xxxxxxx Xxx GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Treuhänderin Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Bei der Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für seine Rechnung die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Be- deutung ist (TreugeberKardinalpflichten) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässthaftet die Xxxxxxx Xxx GmbH auch für Schäden, die von ihr durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden. Eine solche Ausschüttung erfordert Die Xxxxxxx Xxx GmbH haftet jedoch nur, soweit die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages)Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ist ohne Begrenzung Rücksicht auf die Haftsumme kommt Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausge- schlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Auf- wendungen statt der Leistung; unberührt bleibt hiervon die sonstige in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der diesen allgemeinen Geschäftsbedingun- gen geregelte Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen Michael Rac GmbH. Soweit die Haftung der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt Xxxxxxx Xxx GmbH ausgeschlossen oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdbeschränkt ist, gilt dies auch für die persönli- che Haftung von dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Eine Nachhaftung des Anlegers Die vorstehende Bestimmung zur Garantie, zur Gewährleistung und zur Haftung gelten ausschließlich im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß Ver- hältnis zu Unternehmern im Sinne des § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen14 BGB.

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Haftung. Für den Fall, dass stratEDI GmbH eine Pflicht verletzt hat, gilt Folgendes: stratEDI haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus haftet stratEDI nur in folgendem Umfang: Der Kunde hat der StratEDI GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolg- losem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen. Ist der Kunde für Umstände, die ihn zur Kündigung berechtigen würden, allein oder überwie- gend verantwortlich oder ist der zur Kündigung berechtigende Umstand während des Annah- meverzuges des Kunden eingetreten, ist die Kündigung ausgeschlossen. Verletzt stratEDI GmbH eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Ein- haltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haftet sie auch in Fällen des Vorsat- zes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ersetzt stratEDI GmbH den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Handelt stratEDI GmbH dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, sondern nur leicht fahr- lässig, ist die diesbezügliche Haftung auf 0.000.000 € pro Schadensfall, zweimal pro Jahr, begrenzt. Der Kunde kann Schäden pro Schadensfall erst ab einer Höhe von mehr als 5000 EUR geltend machen. Schadensersatz bezüglich darunter liegender Beträge ist ausge- schlossen. Die mittelbar als Treugeber an Haftung der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der InvestmentgesellschaftStratEDI GmbH wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit jedoch für Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht unzureichende Erbrin- gung von Mitwirkungsleistungen (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171auch unzureichende Fehlermeldungen, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des TreuhandvertragesOrganisati- onsfehler oder unzureichende Datensicherung). Diesen Freistellungsan- spruch kann Die StratEDI GmbH haftet für die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istdabei sicher- gestellt hat, entfällt dass die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältDaten und Programme, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betragin maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgrei- che Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von StratEDI GmbH dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzutei- len. Sollen Mitarbeiter von StratEDI GmbH die Datensicherung durchführen und das Gelin- gen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der je- weils gültigen Preisliste von StratEDI GmbH. Ist der Kunde für ihn (Direktkommanditist) bzw. Umstände, die einen Schadensersatzanspruch gegenüber stratEDI auslö- sen, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung zum Schadensersatz berechtigende Umstand während des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) Annahmeverzugs des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in BetrachtKunden eingetreten, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag ist ein Schadensersatzan- spruch des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB Kunden ausgeschlossen.

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Haftung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kundenkarte/den ID-Chip sorgfältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte angemessen zu schützen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche aus einem Missbrauch der Kundenkarte/des ID-Chips entstehende Schäden, soweit er seine Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung und unverzüglichen Meldung des Verlustes der Kundenkarte oder eines möglichen Missbrauches der Kundenkarte/ des ID-Chips verletzt. Bis zu dem Zeitpunkt der unverzüglichen Meldung des Verlustes oder eines möglichen Missbrauchs haftet der Vertragspartner für Schäden, die aus dem Missbrauch entstehen, soweit er den Zugriff auf die Kundenkarte/ den ID-Chip oder den Missbrauch der Kundenkarte / den ID-Chip verschuldet hat. Die mittelbar als Treugeber an Kundenkarte / der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar ID-Chip bleibt Eigentum der Drei Köche GmbH und kann von der Drei Köche GmbH ohne Angabe von Gründen jederzeit eingezogen werden. Bei einem Verdacht eines möglichen Missbrauches der Kundenkarte / des ID-Chips ist die Drei Köche GmbH jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, die Kundenkarte/ den ID-Chip zu sperren. Die Haftung von der Drei Köche GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt: Die Drei Köche GmbH haftet nur unbeschränkt für Verpflichtungen Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der Investmentgesellschaftgesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Drei Köche GmbH verschuldet wurden oder in den Anwendungsbereich einer von der Drei Köche GmbH ausdrücklich (d.h. Soweit unter Verwendung des Begriffs „Garantie“) für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie oder Zusicherung fallen. Daneben haftet die Drei Köche GmbH auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. von Pflichten, auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf, da sie die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen und die Vermeidung des verwirklichten Schadens bezwecken. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Vertrages typisch und vorhersehbar sind, und auf die dreifache Höhe des vertraglich für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für jeweilige Leistung vereinbarten Entgeltes. Ein Mitverschulden, ein Verstoß gegen die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Schadensminderungspflicht, ein Vorteilsausgleich (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrageseinschließlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen) oder verwertenein Unterlassen von vertraglich gebotenen Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners sind diesem anzurechnen. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für entsprechende Verpflich- tungen vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche aufgrund von Produkthaftung sowie für Schäden aus der anderen Treugeber gegenüber Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenGesundheit.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Gefahrübertragung und Haftung gehen für den gesamten Verleihzeitraum ab Übergabe bis zur Rückgabe der Hüpfburg in vollem Umfange auf den Entleiher über. Der DRK OV Trusetal lehnt jede Inanspruchnahme ab. Auf Wunsch kann eine Veranstaltungshaftpflicht vermittelt werden. Jeder an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der InvestmentgesellschaftHüpfburg entstandene Schaden ist dem Verleiher unverzüglich zu melden. Soweit jedoch für Der Entleiher übernimmt die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für alle Schadensersatzansprüche, die Verbindlichkeiten sich aus der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. Benutzung der Hüpfburg ergeben, soweit diese nicht durch Versicherungen des Eigentümers ersetzt werden. Er stellt Verleiher und Eigentümer insoweit von allen eigenen und allen Ansprüchen Dritter frei. Diese sind ausschließlich vom Entleiher zu regulieren. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Hüpfburg zum Zeitpunkt der Ausleihe ist das DRK OV Trusetal verantwortlich. Das DRK OV Trusetal übernimmt keine Haftung, wenn die Treuhänderin Hüpfburg aus irgendwelchen Gründen (z.B. Beschädigung durch Vormieter, Defekt der Hüpfburg oder des Aggregates) nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Leihvertrag: Die Benutzungsordnung, Verleihbedingungen, Inventarliste und somit Gebrauchsanleitung sind Bestandteil des Leihvertrages. Ausnahmen: In besonderen Fällen kann der Verleiher Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und Verleihbedingungen schriftlich zulassen. Hüpfburg Aufbauanleitung Bitte gehen Sie sorgfältig mit der Hüpfburg um, damit sie viele Jahre als Attraktion für Kinder bei Veranstaltungen eingesetzt werden kann. Montage Untergrundplane auf einem festen Platz (Bodenschutz), der von spitzen Dingen, wie Zweigen, Nägeln usw., gesäubert wurde, auslegen. Hüpfburg ausrollen. Dünnen Luftschlauch am Ventilator anschließen. Dicken Luftschlauch (ggf. Klettverschlüsse o.ä.) zubinden. An beiden Seiten Luftkissen abspannen. Achtung Stolperfallen! Wenn Sie jetzt das Gebläse an das Stromnetz (220 Volt) anschließen, beginnt sich die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben Hüpfburg zu füllen. Der Ventilator läuft während des Betriebes der Hüpfburg durchgehend. Erst nachdem die Hüpfburg vollständig aufgeblasen ist, darf sie zum hüpfen in Betrieb genommen werden. Das Gebläse nie abstellen, solange die Hüpfburg in Gebrauch ist. Achtung! Bei aufkommendem Wind oder Gewitter muss die Hüpfburg sofort abgebaut werden!!!! Bitte sofort den Ventilator abstellen und die Treuhänderin somit den Gläubigern Hüpfburg abbauen!! Und nun viel Spaß mit der Invest- mentgesellschaft Hüpfburg Abbau Zum Entleeren der Hüpfburg versichern Sie sich zuerst, dass alle Kinder die Hüpfburg verlassen haben. Ventilator abschalten und Netzkabel ziehen. Luftschläuche öffnen damit sich die Hülle schnell entleert. (Wir empfehlen Ihnen, die Hüpfburg mindestens 20 – 30 Minuten liegen zu lassen, denn so entweicht die Luft am einfachsten.) Wände bis zur Höhe Grundfläche der Haftsumme gemäß §§ 171Hüpfburg einlegen und glatt ziehen - bitte Schuhe ausziehen! Zusammenschlagen und vierteln. An der Seite, 172 HGB unmittelbar haftet)wo sich die Luftschläuche befinden 1,50 m zurückschlagen. Zuerst Spanngurte, hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgldann Plane auslegen. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung Zurückgeschlagene Seite auf die Haftsumme kommt in BetrachtPlane legen. Zu den Luftschläuchen hin zusammenrollen und Spanngurte schließen. Die Hüpfburg ist bei Nichtgebrauch trocken und sauber zu lagern! Jeder Schaden ist dem Entleiher sofort zu melden Hüpfburg Hüpfburg, wenn durch ca. 5,00 m x 4,00 m Aufblasgerät Reparaturset Erdanker Befestigungsseile Bodenschutz Termin: Entleiher: Ich habe die Auszahlung Hüpfburg heute mit dem o.a. Inventar erhalten. Die Leihgebühr wurde vorab übergeben. Trusetal, den Unterschrift Die Rückgabe ist am erfolgt. Das Inventar der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft Hüpfburg ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.vollständig / es fehlt: Folgende Beschädigungen wurden festgestellt:

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften (1) Sofern nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag Einzelfall eine anderweitige Rege- lung getroffen wird, ist die Haftung der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB für Scha- densersatzansprüche aus dem zwischen dem Auf- traggeber und der Sonntag & Partner Partnerschafts- gesellschaft mbB bestehenden Vertragsverhältnis für Fälle einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 10 Mio. beschränkt. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Treugebers Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, eines ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB beruhen. (2) Sofern nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Einzelfall eine persönliche anderweitige Rege- lung getroffen wird, ist die Haftung der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Verbindlichkeiten Scha- densersatzansprüche aus dem zwischen dem Auf- traggeber und der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §SONNTAG GmbH Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft bestehenden Vertragsverhältnis für Fälle einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 10 Mio. beschränkt. Die wei- tergehende Haftung des § 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 323 Abs. 2 HGB (Ziffer 14 Abs. 2) bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbe- schränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Treu- handvertragesLebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruhen. (3) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er nicht im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istEinzelfall eine anderweitige Rege- lung getroffen wird, entfällt ist die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, Haftung der Freistellungsanspruch SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Schadensersatzansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Ver- tragsverhältnis für Fälle einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 10 Mio. be- schränkt. Die weitergehende Haftung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 323 Abs. 2 KAGB sowie § 16 HGB (Ziffer 14 Abs. 2) bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer Pflichtverletzung der SONN- TAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen der SONNTAG IT audit GmbH Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft beruhen. (4) Der wirtschaftlichen Bedeutung des GesellschaftsvertragesAuftrages kann durch entsprechende Erhöhung der Haftungshöchst- beträge in Ziffer 7 Abs. 1, Ziffer 7 Abs. 2 und Ziffer 7 Abs. 3 auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragge- bers im Einzelfall oder allgemein Rechnung getragen werden. Die hierfür anfallenden Mehrkosten für Ver- sicherungsbeiträge sind dann vom Auftraggeber ge- sondert zu erstatten. (5) Ein einzelner Schadensfall ist im Rahmen der beruf- lichen Tätigkeit der SONNTAG-Gesellschaften auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen 7. Liability (1) Except as otherwise provided for in an individual case, the liability of Sonntag & Partner Partnerschaftsgesell- schaft mbB for damages claims arising from the con- tractual relationship existing between the client and Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB is limited for cases involving simple negligence to EUR 10 million for each event of damage or loss. This limi- tation of liability shall not apply in respect of damage or loss arising from injury to life, physical injury or dam- age to health based on a breach of duty by Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB or a legal rep- resentative or agent of Sonntag & Partner Partner- schaftsgesellschaft mbB. (2) Except as otherwise provided for in an individual case, the liability of SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft for damages claims arising from the con- tractual relationship existing between the client and SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft is limited for cases involving simple negligence to EUR 10 million for each event of damage or loss. This shall not affect the extended liability under Section 323 (2) of the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch – HGB) (see Section 14 subsection 2 hereof). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt This lim- itation of liability shall not apply in Betrachtrespect of damage or loss arising from injury to life, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdphysical injury or dam- age to health based on a breach of duty by SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft or a legal rep- resentative or agent of SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs(3) Save where otherwise agreed in the individual case, the liability of SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft for claims for dam- ages arising from the contractual relationship existing between the Principal and SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft for cases of ordinary negligence is limited to EUR 10 million for each indi- vidual claim. 6 KAGB ausgeschlossen.The additional liability under sec. 323 (2) German Commercial Code (clause 14 (2) is not af- fected hereby. The limitation of liability shall not apply to damages for fatal or personal injury or injury to health that are caused by a breach of duty of SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft, its lawful representative or vicarious agents of SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft. (4) The economic importance of the commission may be taken into account by means of a corresponding in- crease of the upper liability limit under Section 7 sub- section 1, Section 7 subsection 2 and Section 7 sub- section 3 at the express wish of the client in an individ- ual case or generally. The additional costs incurred in this respect for insurance premiums shall then be re- imbursed separately by the client. (5) A single damages event shall also be deemed to exist within the scope of the professional work of the SONNTAG Companies with regard to a unified

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Der Hausverein haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 GÜTLICHE EINIGUNG Vor Beschreiten des Gerichtsweges ist die Sach- und Rechtslage jeweils von zwei VertreterInnen der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch Genossenschaft und des Hausvereins genau zu begutachten und eine für die Genossenschaft und den Hausverein gangbaren Weg zu einer gemeinsamen Lösung zu finden. Sollte keine Lösung gefunden werden, wird eine externe Mediation als Unterstützung beauftragt, bevor ein Gerichtsweg eingeschlagen wird (§ 17 Satzung Öko.See.Dorf eG). § 9 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG, WIRKSAMKEIT Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Notwendige Anpassungen können mit gegenseitigem Einverständnis vorgenommen werden. Hiervon unberührt bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei fortgesetzten Vertragsverletzungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung. § 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN & SALVATORISCHE KLAUSEL Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Auf das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht wirksam verzichtet werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, unwirksamen Bestimmung soll diejenige Bestimmung gelten, die dem gewollten Zweck im Auftrag Rahmen des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung gesetzlich Erlaubten am nächsten kommt. Markdorf, den 27.09.2021 ...................................................... ..................................................... für den Hausverein ...................................................... ..................................................... für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten Genossenschaft Am 10.07.2021 haben und die Treuhänderin somit diese Personen den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglnicht eingetragenen Verein gegründet. § 4 Nr. Datum Änderung Bearbeiter 1 22.09.2021 Inkrafttreten des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.Hausvertrages

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Haftung. Die mittelbar Ortsgemeinde Dattenberg überlässt dem Mieter/Nutzer die Grillhütte und deren Einrichtungen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Mieter sind ver- pflichtet, die Grillhütte, Einrichtungen und Geräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorge- sehenen Verwendungszweck durch ihre Beauftragten zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Die Mieter überneh- men die der Ortsgemeinde Dattenberg als Treugeber an Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Die Mieter stellen die Ortsgemeinde Dattenberg von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für Schäden frei, die im Auftrag Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillhütte nebst zugehörigen Anlagen, Geräte, Zugänge und Zufahrten zu der Grillhütte stehen, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Dattenberg vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wor- den ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Mieter auf die Geltendmachung von Haftplicht-, Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Dattenberg und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde Dattenberg vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die vorstehend aufgeführten Haftungsbeschränkungen auf vorsätzliche und grob fahrlässige Her- beiführung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Treugebers Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Ortsgemeinde Dattenberg oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten oder Beauftragten beruhen. Die Mieter/Nutzer, haben auf Verlangen der Ortsgemeinde Dattenberg innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch einen Tag vor der Benutzung der Grillhütte nachzuwei- sen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch die Freistellungsan- sprüche gedeckt sind. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB - unberührt. Die Mieter/Nutzer, im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung Falle nicht eingetragener Vereine deren unterzeichnende Organe, haften für alle Schäden, die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn Ortsgemeinde Dattenberg an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Zufahrten durch die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er Nutzung im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenRahmen dieses Vertrages entste- hen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältBeschädigungen und Verluste, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betragbei einer Veranstaltung entstanden sind, sind unverzüglich und unaufgefordert dem Ortsbürgermeister der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn Ortsgemeinde Dattenberg oder dem von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenihm Beauf- tragten zu melden.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger Gesellschafter haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet jeder Gesellschafter nur für eigenes Verschulden. Die Gesellschafter verpflichten sich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme und werden diese Versicherung dem anderen Gesell­schafter / den anderen Gesellschaftern nachweisen. Die Deckungssumme wird jährlich daraufhin überprüft, ob eine Erhöhung angezeigt ist. Über eine Erhöhung beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit. Die alleinige Verantwortlichkeit in strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder berufsrecht­lichen Verfahren wird hiervon nicht berührt. Beruht ein die Berufsausübungsgemeinschaft betreffender Haftpflichtfall auf grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz eines Gesellschafters und deckt die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht, trägt der verantwortliche Gesellschafter den Schaden im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Innenverhältnis allein. Der zum   festgestellte Wert aller Praxisgegenstände gemäß beiliegender Inven­tarliste (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftetAnlage Nr. ), hat die Gegenstand des Vertrages ist, beträgt €   (in Worten:  ). Der „Goodwill“, der jeweilige Treugeber bisher von Frau/ Herrn   allein geführten Praxis, beträgt nach dem von   erstellten und von den Vertragsparteien anerkannten Gutachten vom   €   (in Worten:  ). Der Gesellschafter Frau / Herr   bringt die Treu- händerin bisherige Einzelpraxis ohne Forderungen und Verbindlichkeiten zu Buchwerten in die Berufsausübungs­gemeinschaft ein. Er führt die Buchwerte in seinem Sondervermögen fort und stellt alle Einrichtungsgegenstände/ Praxisgegenstände der Berufsausübungsgemeinschaft unentgelt­lich zur Verfügung. Die Benutzung der Gegenstände steht jedem Gesellschafter in gleichem Umfang zu. Der Gesellschafter Frau / Xxxx   bringt die in Abs. 1 und 2 genannten Gegenstände im Wert eines Gesamtbetrages von dieser Haftung entsprechend seinem €   (in Worten:  ) in die Gesellschaft ein. Der eintretende Gesellschafter ist berechtigt und verpflichtet, einen Anteil von   % an diesen Gegenständen zu erwerben. Der eintretende Gesellschafter verpflichtet sich, den gegenwärtigen Betrag von €   (in Worten:  ) innerhalb eines Zeitraumes von   Jahren an Frau/ Herrn   in vierteljährlichen Raten zu je €   zu bezahlen. Die Raten werden zum 1. eines Kalendervierteljahres, erstmals am   fällig. Die Zahlungen erfolgen zunächst auf den anteiligen „Goodwill“. Das Eigentum an den aus der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen Inventarliste ersichtlichen Einrichtungsgegenständen geht im Umfang eines Miteigentumsanteils von   % (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 4) mit vollständiger Bezahlung des Treu- handvertragesin Absatz 4 genannten Betrages auf Frau/ Herrn   über. Frau/ Herr   räumt bereits jetzt Frau/ Herrn   den unentgeltlichen Mitbesitz an allen aus der Inventarliste ersichtlichen Einrichtungsgegen­ständen ein. Praxisgegenstände, Apparate, Instrumente oder Barvermögen werden zu Beginn der Berufs­ausübungs­gemeinschaft von keinem Gesellschafter eingebracht. Alle während der Vertragsdauer zur Erreichung des Gesellschaftszweckes gemeinsam angeschafften Einrichtungsgegenstände, Apparate, Instrumente, Verbrauchsmaterialien usw. werden gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter. Darüber ist eine Inventarliste zu erstellen (Anlage Nr.  ) oder verwertenund fortlaufend zu ergänzen. Sofern Die Benutzung dieser Gegen­stände steht jedem Gesellschafter in gleichem Umfang zu. Die Gesellschafter verpflichten sich, die Gegenstände pfleglich zu behandeln und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er auf dem neuesten Stand der technischen Entwicklung zu halten. Neuanschaffungen müssen einvernehmlich vorgenommen werden, im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung Rahmen des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB Praxisablaufs sinnvoll sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenwirtschaftlich vertretbar sein.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Firma PENTEK timing GmbH haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die Firma PENTEK timing GmbH ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Weitere Haftungsausschlüsse seitens PENTEK timing GmbH für fehlerhafte oder verzögerte Auswertungen sind:  unvollständige oder unrichtige Anmeldedaten  zu späte oder nicht lesbare Datenübergabe  ungeeignete Standorte für Zeitmessstellen (z.B. metallische Untergründe und Einbauten, Funkstörungen, elektromagnetische Interferenzen, etc.)  EMI Funkstörungen der Zeitmesssysteme  fehlende oder mangelhafte Absperrungen der Zeitmessstellen  nicht ordnungsgemäße oder gestörte Stromversorgungen im Ziel, im Auswertungsbüro oder bei den Chipausgaben Für auftretende Schäden an den Zeitmess-, Anzeige- und Auswertungsanlagen der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Firma PENTEK timing GmbH, die infolge unzureichender Absicherungen und Absperrungen, mangelhafter Überwachung oder nicht unmittelbar ordnungsgemäßer Stromversorgungen entstehen, haftet der Veranstalter zur Gänze. Es wird keine Haftung und Verantwortung für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch Verweise von den Internetportalen von PENTEK timing GmbH zu anderen Internetseiten (im folgenden Links) übernommen, insbesonde- re für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für Richtigkeit, den Inhalt, die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben Vollständigkeit und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171Aktualität. Sollten auf solchen Links rechtswidrige und verbotene Inhalte aufscheinen, 172 HGB unmittelbar haftet)so distanziert sich die PENTEK timing GmbH ausdrücklich von diesen Inhalten und veranlasst umgehend nach Kenntnisnahme dieser Inhalte, hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen entsprechenden Verweise (vgl. § 4 des TreuhandvertragesLinks). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vglDer Download von auf den Portalen der PENTEK timing GmbH angebotenen Inhalten erfolgt auf eigene Gefahr. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber PENTEK timing GmbH haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Schäden, die aus solch einem Download resultieren. PENTEK timing GmbH haftet nicht für eine vorübergehende oder dauerhafte Nichterreichbarkeit oder Störung seiner Internetportale, insbesondere des Ergebnisportales, des Anmeldesystems und der anderen Treugeber gegenüber darin eingebundenen Zahlungs- schnittstellen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Veranstal- ters, welche dennoch keinen der Treuhänderinobigen Ausschliessungs- gründen unterliegt, werden, gleich aus welchem Rechtsgrund auf die Höhe der Nettodienstleistungsvergütung aus dem betreffenden Gesamtverhältnis beschränkt. Nutzer (Veranstalter, Athleten, etc) haben die Möglichkeit, eigene Inhalte (z.B. Profilfotos, Pressebereichtet, Eventfotos, Videos, etc…) auf die Internetportale der PENTEK timing GmbH hochzuladen. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichNutzer ist nur dann berechtigt, solange davon Gebrauch zu machen, wenn er seine Einlage in Höhe über alle Rechte hinsichtlich der Haftsumme noch nicht geleistet hatvon ihm zur Veröffentlichung auf der Plattform bereitgestellten Inhalte verfügt. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers Der Nutzer hält PENTEK timing GmbH gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältjeglichen Forderungen von Dritten, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betragbehaupten durch das Einstellen von Inhalten in ihren Rechten verletzt zu sein, schad- und klaglos. Der Nutzer verpflichtet sich folgende Inhalte nicht einzustellen: die ausschliesslich der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch Werbung dienen, die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf bwusst unwahr, verleumderisch, sittlich anstössig oder pornografisch sind oder einen Strafbestand erfüllen, die Haftsumme kommt in BetrachtRechte, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenKennzeichenrechte Dritter verletzen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Gegenüber Stoof Mudders Kroog haften die Veranstalter / Auftraggeber, Gastgeber und Gäste in vollem Umfang durch für sie selbst, ihre Gäste oder vom Auftraggeber/Veranstalter beauftragte Dritte verursachte Schäden gesamtschuldnerisch. Eine von der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen Vereinbarung abweichende Nutzung der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag dem Xxxx überlassenen Räume und Ausstattungsgegenstände berechtigt Stoof Mudders Kroog zur fristlosen Kündigung des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwertenAnspruch auf das vereinbarte Entgelt gemindert wird. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und Stoof Mudders Kroog für den Veranstalter/ Auftraggeber Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung Namen und für Rechnung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenVeranstalters. Der Treugeber Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt STOOF MUDDERS KROOG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Abtransport von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen erfolgen durch den Veranstalter/Auftraggeber auf dessen alleiniges Risiko. STOOF MUDDERS KROOG haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinSchäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Der Direktkommanditist STOOF MUDDERS KROOG haftet sodann mit seiner für abhanden gekommene oder beschädigte Ausstellungsstücke des Veranstalters/ Auftraggebers/Gastgebers/Gastes nur dann, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für Beschädigungen und/oder Verlust an Räumlichkeiten, Einrichtungen und/oder Inventar vom STOOF MUDDERS KROOG im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe Zusammenhang mit der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – Veranstaltung haften Veranstalter und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenAuftraggeber unabhängig vom Verschulden.

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Haftung. Der Ford Transit ist haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert. Die mittelbar als Treugeber an Versicherung wird vom Vermie- ter getragen. Bei selbstverschuldeten Unfällen oder im Kasko-Schadensfall ist vom Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro plus der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften entstehende Rabattverlust (Mehrkosten, die der Evangelischen Jugend im Dekanat Bad Neustadt durch die Rückstufung in der Versicherung entstehen) zu zahlen. Hierfür kann bei der Ecclesia Versicherung (Tel. 05231 / 603 – 6487) eine Kraftfahrt-Haftpflicht-Rückstufungsversicherung abgeschlossen werden. Diese kostet aktuell (Stand: Januar 2014) 8,20 Euro pro Tag, sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 1,50 Euro. Diese erstattet den entstandenen Rabattverlust und reduziert die Selbstbeteiligung auf 150,- Euro. Andernfalls berechnet die Evangelische Jugend im Dekanat Bad Neustadt eine zu- sätzlich Pauschale von 300,- Euro, um den entstandenen Rabattverlust abzudecken. Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch gegenüber dem Evang. – Luth. Dekanatsbezirk Bad Neustadt a. d. Saale. Dies gilt für alle Rechtsfolgen, die sich aus der Vermietung ergeben. Der Evang. – Luth. Dekanatsbezirk Bad Neustadt a. d. Saale schließt eine Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar für Verpflichtungen von den Versicherungen gedeckt sind, aus. Von etwaigen Ansprüchen Dritter ist sie insoweit von dem jeweiligen Verantwortlichen freizustellen. Für Pannen besteht ein Schutzbrief (in der InvestmentgesellschaftBegleitmappe), der in Anspruch genommen werden kann. Soweit jedoch Unfälle, auftretende Schäden oder Defekte sind unverzüglich dem Evang.-Luth. Dekanat Bad Neustadt anzuzeigen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sollte in jedem Fall die Aufnahme durch die Polizei veranlasst werden. In diesem Fall empfiehlt es sich zusätzlich auch die Unfall- hotline der Bruderhilfe anzurufen, um das weitere Vorgehen zu besprechen: 069 / 66 555 65. Schäden und Defekte, die während der Mietzeit aufgetreten sind, müssen sofort mitgeteilt wer- den. Bei im Fahrzeug angezeigten Fehlermeldungen ist entsprechend den Angaben in der Betriebs- anleitung zu handeln. Ist die Bereitstellung des KFZ aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, zum verein- barten Zeitpunkt nicht möglich (z.B. wegen Unfall, Reparatur oder nicht rechtzeitiger Rückgabe) können gegenüber dem Evangelischen Dekanatsbezirk Bad Neustadt keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei Übernahme des Busses hat sich der Abholer vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeu- ges zu überzeugen. Schäden und Mängel sind vor Fahrtbeginn zu melden. Insbesondere sind zu überprüfen: Der Bus fährt mit dem zusätzlichen Betriebsmittel AdBlue, das für die im Auftrag Abgasreinigung be- nötigt wird. Dabei handelt es sich um eine wässerige Harnstofflösung, die während des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung Betriebs in einen speziellen Katalysator eingespritzt wird. Der Vermieter sorgt für die Verbindlichkeiten aus- reichende Bevorratung von AdBlue. Sollte dennoch AdBlue nachgetankt werden müssen, ist zwingend eine Ford-Werkstatt dafür aufzusuchen. Die Tanköffnung für AdBlue befindet sich unter der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit Öffnung für den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der Kraftstoff. Unterschied: Deckel für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht AdBlue „Blau“ Deckel für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.Diesel: „Schwarz“

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten beteiligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen Verpflich- tungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft somit die Treuhänderin bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin Treuhänderin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen freizustel- len (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin Verwaltungsgesellschaft abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertragesTreuhandvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen eingetra- gen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung Eintragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenentstanden. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Verpflichtungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme Haft- summe i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters des Direktkommanditisten bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters Direktkommanditisten bzw. Treugebers (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesGesellschaftsvertra- ges). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Investmentge- sellschaft empfangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung Auszah- lung der Investment- gesellschaft Investmentgesellschaft – und unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Haftung der Kom- plementärin Komplementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall Falle seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch Der Kunde haftet für die im Auftrag pflichtgemässe Erfüllung des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Vertrages. Er haftet gegenüber DDO für sämtliche Beschädigungen der gemieteten Räumlichkeiten, einschliesslich darin befindlicher Einrichtungen, Mobiliar und Technik, unabhängig ob diese durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Lieferanten, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die Versicherung von Gegenständen und Wertsachen, die durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Lieferanten, Veranstaltungsteilnehmenden oder sonstigen Dritten eingebracht werden, ist alleinige Sache des Kunden. Die Bewachung von Schauständen etc. ist Sache des Kunden. Bei Abwesenheit des Personals wird empfohlen, wertvolle Gegenstände unter Verschluss zu halten. DDO lehnt jede Haftung für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Gegenständen und Wertsachen, welche durch den Kunden, dessen Mitarbeitende, Hilfspersonen, Beauftragte, Lieferanten, Veranstaltungsteilnehmenden oder sonstige Dritte in die Verbindlichkeiten gemieteten Räumlichkeiten mitgebracht oder – mit Zustimmung von DDO – ausserhalb der Investment- gesellschaft entsteht AK angebracht wurden (z. z.B. wenn die Treuhänderin Werbeflaggen, Transparente und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertragesdergleichen). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vglFür vorübergehend, in Absprache mit DDO, in der AK eingelagerte Gegenstände und Wertsachen lehnt DDO jede Haftung ab. § 3 AbsDDO haftet nicht für durch den Kunden, dessen Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Beauftragten, Veranstaltungsteilnehmenden, Lieferanten oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Nutzung der bzw. 2 des Treu- handvertrages) Aufenthaltes in den gemieteten Räumlichkeiten erlittenen Personen-, Sach- oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte FreistellungsverpflichtungVermögensschäden, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standendiese seien absichtlich oder grobfahrlässig durch DDO verursacht worden. Ein Ersatz von indirekten Schäden, entgangenem Gewinn und/oder anderen Folgeschäden bleibt auch in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Treugeber Kunde ist zum Abschluss einer Versicherung für während oder in Zusammenhang mit der in der AK durchgeführten Veranstaltung eintretenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden (inkl. als Folge von Diebstahl, Einbruch, Wasser- oderähnlichen Ereignissen eingetretenen Schäden) für die gesamte Mietdauer, einschliesslich Auf- und Abbau und während der Nachtstunden, verpflichtet. DDO kann vom Kunden jederzeit den Nachweis einer ausreichenden Versicherung verlangen. Die DDO haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältKosten, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betraganfallen, weil der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in BetrachtAnlass wegen Elementarschaden, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt Pandemien oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenHöherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

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Samples: www.arena-klosters.ch

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Ausschreibung wurde nach bestem Wissen erstellt. Für eine Beeinflus- sung des Mietobjektes durch höhere Gewalt, durch landesübliche Strom- und Wasserausfälle und Unwetter wird nicht gehaftet. Ebenso wird nicht gehaftet bei Eintritt unvorhersehbarer oder unvermeidbarer Umstände wie z.B. be- hördlicher Anordnung, plötzlicher Baustelle oder für Störungen durch natur- bedingte und örtliche Begebenheiten. Der Vermieter ist aber gern bei der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen Behebung der InvestmentgesellschaftProbleme (soweit dies möglich ist) behilflich. Soweit jedoch Eine Haftung des Vermieters für die Benutzung der bereitgestellten Spiel - und Sportgeräte ist ausgeschlossen. Die An - und Abreise des Mieters erfolgt in eigener Verantwortung und Haftung. Der Vermieter haftet nicht für persön- liche Gegenstände bei Diebstahl oder Feuer. Für mutwillige Zerstörungen bzw. Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang. Fotos und Text auf der Webseite bzw. im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Flyer dienen der Investment- gesellschaft entsteht realistischen Be- schreibung. Die 100 - prozentige Übereinstimmung mit dem Mietobjekt kann nicht gewährleistet werden. Der Vermieter behält sich Änderungen der Aus- stattung (z. B. wenn Möbel) vor, sofern sie gleichwertig sind. Sollten eine oder meh- rere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder wer- den, berührt dies die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die un- wirksame Regelung ist durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältwirksame zu ersetzen, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, dem wirtschaft- lichen und rechtlichem Willen der für ihn (Direktkommanditist) bzwVertragsparteien am nächsten kommt. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung Wohnort des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenVermieters.

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Samples: www.ferienhaus-hesselbein.de

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Der*die Nutzer*in haftet für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftalle Schäden, die von ihm*ihr, seinem*ihrem Personal, seinen Beauftragten oder von den Besucher*innen seiner Veranstaltung verursacht werden. Soweit jedoch für Er*sie verpflichtet sich, die Würde des Kirchenraumes zu respektieren, nur das vereinbarte Instrumentarium zu nutzen und den Anweisungen des Haustechnikers Folge zu leisten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich wertvolle Kunstwerke im Auftrag Kirchenraum befinden. Studioboerne45 Raum und Nutzungszeiten 120 qm, ausgebaute Raumakustik, ebenerdiger Zugang, Tageslicht, Schwingboden Ausstattung: Flügel Kawai A, Notenständer, Mikrofonstative, kleines Drumset (ohne Becken), Stühle > 50 Stück, Weitere Ausstattung auf Anfrage Zeiten: Montag bis Xxxxxxx, 8-22 Uhr, Sonn- und feiertags 10-20 Uhr Der*die Nutzer*in ist dazu verpflichtet, das Studio gemäß der vereinbarten Zeiten pünktlich zu verlassen. Stornierungsfrist des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Hauptmietvertrag (KRB / Betreiber*in) Mehr als 14 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei 14 bis 1 Tag vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises Ab Tag der Investment- gesellschaft entsteht Nutzung: 100% des Mietpreises Stornierungsfrist des Untermietvertrags (z. B. KRB / Künstler*in) Mehr als 14 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei Ab 14 Tage vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises Die benannte Stornierungsgebühr fällt auch dann an, wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 vereinbarten Leistungen nur teilweise seitens des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenVermieters storniert wurden.

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Samples: kulturraeume.berlin

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Spielwarenmesse eG haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesund- heit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Messeveranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Messeveranstalters, seiner gesetz- lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Spielwarenmesse eG haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von Kar- dinalpflichten oder wesentlicher Vertragspflichten durch die Spielwarenmesse eG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen haftet der Messeveranstalter nur, wenn es sich bei den Schä- den um typische Schäden und nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin um Folgeschäden handelt, und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft dann auch nur bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171fünffachen Summe des Beteiligungspreises, 172 HGB unmittelbar haftet)höchstens jedoch bis 100.000 € xe Schadensfall; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmen, hat juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen des öffentlich- rechtlichen Sondervermögens. Gegenüber Ausstellern/ Mitausstellern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonderver- mögen sind, haftet der jeweilige Treugeber die Treu- händerin Messeveranstalter für Schäden und Verluste an dem von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil dem Aussteller/Mitaussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in kei- nem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) von den Ausstellern, Mitausstel- lern, Angestellten oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er Beauftragten im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässtMessegelände abgestellten Fahrzeuge. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung verschuldensunabhängige Haftung wegen anfängli- cher Mängel des betroffenen Gesellschafters (vglMessegeländes oder der überlassenen Standfläche ist ausgeschlossen. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens In Deutschland gelten auch während der Laufzeit sowie während der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten Aufbau- und Abbauzeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 AbsInsights-X die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes. 6 KAGB ausgeschlossenDer Aus- steller sowie Mitaussteller verpflichtet sich, die Bestim- mungen des Mindestlohngesetzes, soweit gesetzlich geschuldet, einzuhalten und die Spielwarenmesse eG insofern von jeder Haftung freizustellen, sollten Dritte die Spielwarenmesse eG ganz oder auch nur anteilig in Anspruch nehmen. Die vorstehende Haftungsregelung gilt im Übrigen entsprechend.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Das gemäss Art. 3 anwendbare Recht bestimmt, welche Formen der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Zusammenarbeit möglich und welchen Regeln sie unterworfen sind, und ist auch für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftden Individualrechtsschutz massgebend. Soweit jedoch Es ist ebenso sachgerecht, dass sich die Haftung nach dem gemäss Art. 3 anwendba- ren Recht richtet. Dies gilt z. B., wenn für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Zusammenarbeit eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenjuristische Person eingesetzt wird. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichVerband, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. Anstalt oder die Freistellungsverpflichtung Aktiengesellschaft untersteht dem kantonalen Haftungsrecht des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder aufVer- tragskantons, in dem der Direktkommanditist bzwSchwerpunkt der Aufgabenerfüllung liegt (Art. Treugeber Ausschüttungen erhält, die 3 Abs. 1 und 2). Die Haftungsbestimmungen sind in den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) Vertrags- kantonen Aargau und Zürich im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässtÜbrigen inhaltlich gleich. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch Vorbehal- ten bleiben allfällige Haftungsregeln des Bundesrechts. Zu Art. 8. Schiedsgericht Abs. 1: Treten Streitigkeiten zwischen den an einer grenzüberschrei- tenden interkommunalen Zusammenarbeit Beteiligten auf, ist eine ein- vernehmliche Lösung anzustreben. Abs. 2: Kommt keine gütliche Einigung zustande, werden Streitig- keiten durch ein Schiedsgericht entschieden. Dass Staatsverträge Schieds- gerichte vorsehen, hat lange Tradition. Das Schiedsgericht ersetzt die Zustimmung verwaltungsrechtliche Klage beim Verwaltungsgericht des betroffenen Gesellschafters (vgleinen oder anderen Vertragskantons. § 152 Schiedsgerichtsverfahren sind schneller und haben den Vorteil, dass sich die Gemeinden nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Kantons unterwerfen müssen. Aus der bisherigen grenz- überschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit ist allerdings kein Fall bekannt, in dem ein Schiedsgericht hätte bestellt werden müssen. Abs. 2 KAGB sowie § 16 lit. a: In Betracht kommt eine Streitigkeit zwischen der ju- ristischen Person, die für die Zusammenarbeit eingesetzt wurde (4) z. B. Verband, Anstalt oder gemeinsame Aktiengesellschaft), und einer oder mehreren an dieser juristischen Person beteiligten Gemeinden. Mög- licher Streitpunkt könnte z.B. der Entschädigungsanspruch einer aus- tretenden Gemeinde sein, die Infrastrukturanlagen des Gesellschaftsvertrages)Verbands mit- finanziert hat. Eine weitergehende Haftung der Anleger analog Abs. 2 lit. b: Streitigkeiten unter den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betrachtan einer Zusammenarbeit be- teiligten Gemeinden könnten z.B. bei einem Anschlussvertrag vorkom- men, wenn sich die Gemeinde, welche die Leistung erbringt, und die Gemeinde, welche die Leistung bezieht und finanziell abgilt, über Art und Umfang der Leistung oder über die Entschädigungshöhe nicht einig würden. Auch aus einem Zusammenarbeitsvertrag (öffentlich- rechtliche einfache Gesellschaft) können sich Streitigkeiten der Ge- sellschaftergemeinden ergeben. Abs. 3: Die Regierungen der Vertragskantone müssen die Schieds- personen nicht selbst bestimmen, sondern können diese Aufgabe an die Vorsteherin oder den Vorsteher der zuständigen Direktion bzw. des zuständigen Departements delegieren. Zuständig für die allfällige Bestimmung des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts ist die Präsiden- tin oder der Präsident des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist. Dass im Kanton Zürich gegebe- nenfalls das Präsidium des Obergerichts zuständig ist, beruht auf einer durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – Einzelstaatsverträge vorgegebenen Tradition und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – ist auch sachlich richtig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wäre nur zuständig in einem verwaltungsrechtlichen Klageverfahren, das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdjedoch nicht zum Zuge kommt, weil Art. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen8 die Einsetzung eines Schiedsge- richts vorsieht.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar xxxxxxxx.xx GmbH betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. xxxxxxxx.xx GmbH haftet für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur dann, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. xxxxxxxx.xx GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die Verbindlichkeiten durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung, andere behördliche Genehmigungen, durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171behördlichen Zulassungsbedingungen, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber xxxxxxxx.xx GmbH haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über xxxxxxxx.xx GmbH erreichbar sind. xxxxxxxx.xx GmbH betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. xxxxxxxx.xx GmbH übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinAuftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner Auftraggeber darf Dritte die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhabern im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichRahmen deren Konzession zustehenden Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste zu erbringen, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt verletzt wird. Eine Nachhaftung Bei ständiger und alleiniger Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte, haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch Dritte xxxxxxxx.xx GmbH anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während oder der Laufzeit Dritten xxxxxxxx.xx GmbH übermitteln. Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenAuftraggeber dafür zu sorgen, daß von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.

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Haftung. Für Schäden des Reisenden, die nicht Körperschäden sind, haftet der Reiseveranstalter, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die mittelbar als Treugeber an Beurteilung eines etwaigen Verschuldens richtet sich nach den am Ort der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der InvestmentgesellschaftLeistungserbringung geltenden Maßstäben. Soweit jedoch Der Reiseveranstalter haftet für die im Auftrag Unterbringung während der Reise und für Zwischenbeförderungen während der Reise (bei selbst organisierter Fluganreise der Kunden ab/bis zum Flughafen des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung Reise-Zielgebietes) sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verbindlichkeiten Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist. Für Schadensfälle bei fremden Beförderungsleistungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln haftet lediglich das befördernde Unternehmen. Bei Reiseleistungen bzw. Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Eigenart mit besonderen Risiken oder unvorhersehbaren Umständen verbunden sind oder der Investment- gesellschaft entsteht Improvisation durch die Reiseleitung bedürfen (z. z.B. wenn die Treuhänderin Konzert- und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern Marktbesuche, Ausflüge o.ä.) haftet der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet Reiseveranstalter nicht für entsprechende Verpflich- tungen Personen- oder Sachschäden sowie für Umstände oder Gefährdungen, die auf diesen Besonderheiten beruhen, und für Leistungsstörungen, die die Erfüllung der anderen Treugeber gegenüber Erwartungen beeinträchtigen. Ebenso haftet KASAPA Ltd. nicht für Leistungsstörungen bei Fremdleistungen, die nicht als Bestandteil des Reiseprogramms ausgeschrieben worden sind, sondern lediglich vermittelt und in der TreuhänderinReisebestätigung oder am Ort der Leistungserbringung ausdrücklich als Fremdleistungen (unter Angabe des dafür zuständigen Leistungserbringers) gekennzeichnet worden sind. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichFür Diebstahl oder Verlust von Reisegepäck am Ort der Leistungserbringung ist jede Haftung durch der Reiseveranstalter ausgeschlossen, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch Schaden nicht geleistet hatdurch grob fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten eines Leistungserbringers herbeigeführt worden ist. Zudem lebt grundsätzlich Insgesamt ist die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältReiseveranstalters für Schäden, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betragnicht Körperschäden sind, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung gleich aus welchem Rechtsgrund auf das Dreifache des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenReisepreises beschränkt.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- betei­ ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft Investmentge­ sellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- Invest­ mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- Treu­ händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- freizu­ stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- Freistellungsan­ spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- Treu­ handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- Ein­ tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- ent­ standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- Verpflich­ tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- Gesell­ schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, Betrag der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den der §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- emp­ fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- Investment­ gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- Kom­ plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall Falle seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete be­ gründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften (1) Sofern nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag Einzelfall eine anderweitige Rege- lung getroffen wird, ist die Haftung der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB für Scha- densersatzansprüche aus dem zwischen dem Auf- traggeber und der Sonntag & Partner Partnerschafts- gesellschaft mbB bestehenden Vertragsverhältnis für Fälle einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 10 Mio. beschränkt. Die Haf- tungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Treugebers Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB, eines ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Sonntag & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB beruhen. (2) Sofern nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderin Einzelfall eine persönliche anderweitige Rege- lung getroffen wird, ist die Haftung der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Verbindlichkeiten Scha- densersatzansprüche aus dem zwischen dem Auf- traggeber und der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §SONNTAG GmbH Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft bestehenden Vertragsverhältnis für Fälle einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 10 Mio. beschränkt. Die wei- tergehende Haftung des § 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 323 Abs. 2 HGB (Ziffer 14 Abs. 2) bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbe- schränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Treu- handvertragesLebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der SONNTAG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruhen. (3) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er nicht im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istEinzelfall eine anderweitige Rege- lung getroffen wird, entfällt ist die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, Haftung der Freistellungsanspruch SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Schadensersatzansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung SONNTAG IT audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Ver- tragsverhältnis für Fälle einfacher Fahrlässigkeit für jeden einzelnen Schadensfall auf EUR 10 Mio. be- schränkt. Die weitergehende Haftung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 323 Abs. 2 KAGB sowie § 16 HGB (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Ziffer 14 Abs. 6 KAGB ausgeschlossen2) bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit, die auf einer Pflichtverletzung der SONN- TAG IT audit GmbH (3) Inaccuracies such as typing errors, calculation errors and formal defects contained in a professional state- ment (report, expertise, brief, contract and the like) by an SONNTAG Company may be corrected at any time by the relevant SONNTAG Company, including vis-à- vis third parties. Inaccuracies which could cast doubt on the findings contained in a professional statement by an SONNTAG Company shall give such company the right to withdraw such statement, including vis-à- vis third parties. In such cases, the client shall be heard by the SONNTAG Company beforehand. 7.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Im Falle von Störungen oder Mängeln an den vertragsge- genständlichen Leistungen wird sich ACHAT auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften Xxxx schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minde- rung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftein. Soweit jedoch für Für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für von ACHAT gelten die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen 701-703 des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des GesellschaftsvertragesBGB). Eine weitergehende darüber hin- ausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Haftungs- ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in BetrachtGesundheit, wenn durch das Hotel die Auszahlung Pflichtverletzung zu vertreten hat, für sonstige Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ACHAT beruhen und für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von ACHAT beruhen. ACHAT haftet für eingebrachte Sachen des Gastes nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum 100-fachen des Beherbergungspreises für einen Tag, höchstens jedoch bis zu dem Betrag von 3.500,00 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet ACHAT bis zu einem Höchstbe- trag von 800,00 Euro, jedoch nur dann, wenn diese Wert- gegenstände in dem Hotelsafe verwahrt werden. Der Xxxx ist verpflichtet, ACHAT unverzüglich nach Kenntniserlan- gung den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung anzuzeigen. Erfolgt die unverzügliche Anzeige des Gastes nicht, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Fundsachen werden dem Xxxx gegen Kostenerstattung auf Wunsch an seine Wohnadresse zugestellt. ACHAT ist berechtigt, Fundsachen nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsdauer dem lokalen Fund- büro zu übergeben und die dabei anfallenden Kosten in angemessener Höhe dem Xxxx zu berechnen. Wird dem Xxxx ein Stellplatz in der Investment- gesellschaft – Hotelgarage oder auf einem Ho- telparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Xxxx und unter Berücksichtigung ACHAT zustande. XXXXX ist nicht verpflichtet, die Parkplätze zu überwachen. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestell- ter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haf- tet ACHAT nicht, soweit ACHAT, seine gesetzlichen Vertre- ter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag Schaden spätestens beim Verlassen des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenHotelgrund- stücks gegenüber ACHAT geltend gemacht werden.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der InvestmentgesellschaftDas vermieTeTe STudio bleibT miT allen BesTandTeilen EigenTum des VermieTers. Soweit jedoch Der MieTer übernimmT die HafTung für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung GeräTe und hafTeT für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft EinrichTung des STudios vom ZeiTpunkT des MieTbeginns bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 zum Verlassen des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenSTudios. Der Treugeber haftet nicht MieTer hafTeT in vollem Umfang für entsprechende Verpflich- tungen evTl. enTsTandene Schäden (Beschädigung der anderen Treugeber gegenüber GeräTe durch unsachgemäße Handhabung, DiebsTahl eTc.) und den daraus resulTierenden NuTzungsausfall. Diese HafTung gilT auch für durch DriTTe verursachTe Schäden, die an den TäTigkeiTen des MieTers während der TreuhänderinAnmieTung beTeiligT sind. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters NichT reTournierTe oder beschädigTe GeräTe und EinrichTungen werden dem MieTer zum Wiederbeschaffungspreis bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin WiederhersTel- lungspreis in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältRechnung gesTellT. Jede ArT von Änderungen an den RäumlichkeiTen oder GeräTen durch den MieTer isT unTersagT, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den BetragenTsprechenden KosTen zur WiederhersTellung des UrsprungszusTandes werden dem MieTer berechneT. Die BenuTzung der AusrüsTung (wie HinTergründe, LichTTechnik, STaTive) isT in der für ihn RaummieTe enThalTen. Die BenuTzung von zusäTzlichem EquipmenT (Direktkommanditistz.B. Kameras und ObjekTive) bzw. kann vereinbarT werden, wird aber gesonderT abgerechneT und isT in der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenRaummieTe nichT enThalTen.

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Haftung. Wird einer der Gesellschafter von einem Dritten wegen einer in Ausübung der ärztlichen Tätigkeit begangenen unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung des anderen Gesellschafters als Gesamtschuldner der Berufsausübungsgemeinschaft in Anspruch genommen, so ist dieser andere Gesellschafter verpflichtet, ihn im Innenverhältnis von der Haftung insoweit freizustellen, als dieser Gesellschafter den Schaden allein verschuldet hat und der Schaden nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist. Die mittelbar als Treugeber an Gesellschafter schließen - jeder für sich - eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme ab. Sollte es zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Höhe der Mindestdeckungssumme Unstimmigkeiten geben, soll die Auskunft des Berufsverbandes der ……….ärzte eingeholt werden. Diese ist für Verpflichtungen die Gesellschafter verbindlich. Die Angemessenheit der InvestmentgesellschaftDeckungssumme wird von den Gesellschaftern von Zeit zu Zeit überprüft. Die alleinige Verantwortlichkeit in strafrechtlichen, disziplinarischen und berufsgerichtlichen Verfahren bleibt unberührt. Arbeitgeber des gemeinsamen Personals sind die Gesellschafter Herr/Frau ………. und Herr/Frau…………. Abschluss, Änderung und Kündigung von Dienstverträgen erfolgen im Einvernehmen beider Gesellschafter. Der Einsatz der Mitarbeiter in der Berufsausübungsgemeinschaft wird im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tage bei 5 Arbeitstagen pro Woche. Die Gesellschafter legen die Urlaubstermine einvernehmlich fest. Mehrurlaub kann vereinbart werden. Soweit jedoch für ein Vertragspartner aus familiären Gründen auf die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen Schulferienzeit angewiesen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtungsoll dies bei der Festlegung der Urlaubstermine berücksichtigt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, es sei denn, wird der Freistellungsanspruch Vorrang bei der Treuhänderin ist bereits Xxxx wie folgt geregelt: Bei der Xxxx für das Urlaubsjahr 20xx hat Herr/Frau ….. den Vorrang vor Herr/Frau …... In den folgenden Jahren wechselt der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenVorrang. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der TreuhänderinJedem Gesellschafter steht ein Fortbildungsurlaub von ………. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn Woche (Direktkommanditistx Arbeitstagen) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenzu.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an gemietete Ferienwohnung muss vom Mieter, seinen Mitmietern oder seinen Besuchern mit der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung der Haftung Ruhe der Kom- plementärin – Umgebung bewohnt werden. Der Hauptmieter haftet für Schäden, die von ihm, den Mitmietern, den Besuchern verursacht werden, auch wenn sie nach seiner Abreise gefunden werden. Wird ein Schaden nach der Abreise des Hauptmieters festgestellt, muss er sich an das Vermögen Urteil des Eigentümers halten. Die mit der Komplementärin unter den Nennbetrag Ferienwohnung vorliegende und/oder ausgestattete Hausordnung ist integraler Bestandteil des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdMietvertrages und muss daher strikt eingehalten werden. Eine Nachhaftung des Anlegers Rauchen: Es ist völlig verboten, im Haus zu rauchen. Rauchmelder sind installiert. Feuerlöscher sind im Haus vorhanden. Haftpflichtversicherung; Der Mieter wird gebeten, sich gegen Schäden an Dritten, wie z.B. einer Haftpflichtversicherung (Familienversicherung), zu versichern. Dem Mieter wird empfohlen, seine zivilrechtliche Haftung für den Fall seines Ausscheidens während eines von ihm verursachten Brandes in der Laufzeit betreffenden Ferienwohnung zu versichern. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Versicherungsagenten. Haftung des Eigentümers: Der Eigentümer haftet nicht für Verluste, Diebstähle, Schäden oder Verletzungen jeglicher Art, die den Mietern des Ferienhauses, der Investmentgesellschaft zur Verfügung gestellten Spiele, des Teichpools oder der Gärten entstehen. Es gelten die in der Buchungsbestätigung genannten Preise und Kosten. Der Eigentümer haftet nicht für bis dahin begründete Verbindlichkeiten Schäden, die durch Naturkatastrophen, Naturkatastrophen, Atomkatastrophen, Angriffe, Streiks, Gewalttaten und den Kontakt mit einem Flugzeug oder Teilen davon verursacht werden. Es kann vorkommen, dass Arbeiten in der Investmentgesellschaft Nähe Ihres Ferienhauses durchgeführt werden. Wir denken zum Beispiel an Straßenbauarbeiten oder landwirtschaftliche Aktivitäten. Wir sind nicht verantwortlich für Gerüche oder Lärmbelästigungen. Der Eigentümer ist gemäß § 152 Absnicht immer vor Ort anwesend. 6 KAGB ausgeschlossenIn der Bestätigungs-E-Mail Ihrer Buchung erhalten Sie die Telefonnummer des Eigentümers und eines jeden Hausmeisters. Bei Bedarf können Sie jederzeit eine dieser Nummern anrufen. Für alle Buchungsverträge und Folgeverträge gilt französisches Recht. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden durch das zuständige Gericht in Frankreich entschieden.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber Beschickung und Vorführung geschieht unter eigener Verantwortung des Pferdebesitzers. Die Haftung des Veranstalters für eventuelle Schäden wird ausgeschlossen. Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch Leben, Körper und Gesundheit und solche Ansprüche, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters oder einer Person zurückzuführen sind, für die der Veranstalter kraft Gesetzes haftet. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards bilden die Beschaffenheitsmerkmale der jeweiligen Fohlen, die Gegenstand des Erfüllungsanspruchs des Käufers sind. Die Beschaffenheit wird angegeben hinsichtlich Abstammung, Geschlecht, Farbe, Alter und ggf. besonderer Familienleistungen. Daneben zeigt der Auktionskatalog ggf. ein Bild des Fohlens mit Kurzkommentar. Die Kommentare geben einen ersten Eindruck wieder, ohne dass der Veranstalter oder Beschicker damit eine Zusage hinsichtlich besonderer Fähigkeiten abgibt. Aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen und wesentliche Änderungen der Katalogbeschreibung der Fohlen werden bei der Auktion durch den Auktionator bekannt gegeben. Weitere Beschaffenheitsmerkmale ermittelt der Landesverband nicht. Solche sind nicht Vertragsgegenstand. Außerhalb der Beschaffenheitsvereinbarung veranlasst der Veranstalter, dass die Fohlen bereits beim Beschicker vor Anlieferung durch selbstständige Tierärzte klinisch untersucht werden. Der Umfang der Untersuchung und die erhobenen Befunde werden durch ein Untersuchungsprotokoll dokumentiert. Das Protokoll ist eine eigenverantwortliche Bewertung des jeweiligen Tierarztes zum Ausstellungsdatum. Es ist nicht Vertragszusage des Veranstalters oder Beschickers. Es kann im Auftrag des Treugebers Auktionsbüro vom Kaufinteressenten eingesehen werden. Für die Richtigkeit wird weder vom Beschicker noch vom Veranstalter gehaftet. Außerhalb der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haften der Veranstalter und der Beschicker nicht. Insoweit werden die Fohlen verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für den Gesundheitszustand der Fohlen. Der Beschicker übernimmt die Sachmängelhaftung für die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: • Ansprüche auf Nacherfüllung werden im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme Hinblick darauf, dass bei einem individuellen Lebewesen ein Ersatz durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen Neulieferung unmöglich ist, entfällt ausgeschlossen. • Ansprüche aus Mängeln (Abweichungen von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind spätestens sechs Wochen seit Übergabe dem Beschicker schriftlich anzuzeigen. Die Mängel Koppen und Weben sind spätestens zwei Wochen seit Übergabe dem Beschicker schriftlich anzuzeigen. • Im Falle von Gewährleistungsansprüchen ist der Ersatz von Aufwendungen begrenzt auf die vorgenannte FreistellungsverpflichtungErstattung von Transportkosten vom Auktionsstall in den Käuferstall innerhalb Deutschlands. Für weitere Kosten und Aufwendungen, Ersatzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden wird nicht gehaftet. Für den Fall, dass kein Verbrauchsgüterkauf (Verkauf von Verbraucher zu Verbraucher, Unternehmer zu Unternehmer, Verbraucher zu Unternehmer) vorliegt gelten zusätzlich folgende Besonderheiten: • Bei Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fohlens haftet der Beschicker bei geringfügigen Mängeln auf Minderung, ansonsten auf Rücktritt. • Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von drei Monaten, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenein Mangel wurde vom Beschicker arglistig verschwiegen. Der Treugeber haftet Dies gilt nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältSchadensersatzansprüche, die den Saldo auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines seiner Kapitalkonten unter den BetragErfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt ebenso nicht bei Schäden an Leben, der für ihn (Direktkommanditist) bzwKörper und Gesundheit. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenbesteht nicht.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Nationale Beförderung von Sendungen Für den Verlust oder die Beschädigung der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Sendung haftet EBK entsprechend der gesetzlichen Regelungen der § 431 ff. HGB. Unabhängig hiervon haftet EBK mit 8,33 SZR für Verpflichtungen der Investmentgesellschaftjedes Kilogramm Rohgewicht. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Ansprüche wegen Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171Erdbeben, 172 HGB unmittelbar haftetBlitzschlag, vulkanische Ausbrüche), hat der jeweilige Treugeber Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorakte, politische Gewalthandlungen, Verfügung von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht sowie Schäden, verursacht durch die Treu- händerin Verwendung von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vglchemischen, biologischen oder biochemischen Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung – gleichgültig durch wen – und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen, sind ausgeschlossen. § 4 des Treuhandvertrages)Deckungseinschränkungen / Ausschluß von Versicherungsschutz liegt vor bei Haftungsansprüchen aus Schäden und Verlusten von Alkohol, Glas, Arzneien, Tiersendungen, Pflanzen; aus Carnet TIR – Verfahren, Lieferfristgarantien, temparaturgeführten Gütern und Tiefkühlgut. Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern Textilien, Tabakwaren, Pelze, EDV-, Optische und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Bank und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen istBijouterie-Valoren, entfällt die vorgenannte FreistellungsverpflichtungUmzugsgut, es sei dennKunstgegenstände, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichantiquitäten, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder aufEdelmetalle, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhältEdelsteinen, echten Perlen, Geld , Valoren, Telefon-, Kredit-, Chipkarten und echten Teppichen, Gemälden und sonstigen Gegenständen, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrageine Geldwerte Leistung verkörpern, Dokumenten und Urkunden, soweit der für ihn (Direktkommanditist) bzwGesamtwert einen Betrag von 0.000€ pro Sendung übersteigt. der für ihn Weiterhin ist EBK von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht– gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens auf Umstände beruht, die EBK auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen EBK nicht abwehren konnte. Dies gilt insbesondere für Schäden die durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag Anweisung des Stammkapitals sinkt Auftraggebers oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenErfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die iIm Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis Gegensatz zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin rechtsfähigen Stiftung ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin Treuhandstiftung nicht rechtlich verselbstständigt und damit auch nicht allein Haftungsmasse für die Verbindlich- keiten der Stiftung. Das Vermögen wird vielmehr dem Treu- händer zugerechnet, ist also potenziell dem Zugriff seiner Gläubiger ausgesetzt. Doch kann sich unter den Nennbetrag Umständen aus dem Stiftungsgeschäft ein Herausgabeanspruch des Stammkapitals sinkt Stifters herleiten oder können Gläubiger des Stifters die Übertragung des Stiftungsvermögens anfechten. Der Treuhandstiftung droht somit rechtlich von verschiedenen Seiten die Gefahr, ihr Vermögen zu verlieren.41 Die Auffassungen in der stif- tungsrechtlichen Literatur weichen hier zum Teil deutlich voneinander ab.42 Unstreitig ist lediglich die Haftung des Stiftungsvermögens für Verbindlichkeiten, die der Treuhänder im Rahmen der Erfüllung seiner auf die Treuhandstiftung bezogenen Aufgaben eingegangen ist. Das weitgehende Fehlen von Rechtsprechung zur Haftung von Treuhandstiftungsvermögen legt nahe, dass diese Frage in der Praxis kaum eine Rolle spielt.43 Stifter befinden sich in aller Regel in einer wirtschaftlichen Situation, die es ihnen er- möglicht, sich schon zu Lebzeiten von einem großen Teil ihres Vermögens zu trennen. Darüber hinaus achten die Stifter auf der anderen Seite bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wirdder Auswahl des Treuhänders neben der Solidität vor allem auf gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse. Eine Nachhaftung Treuhandstiftungen werden daher bevorzugt juristischen Personen übertragen, deren wirtschaftliche Betätigung kein Risiko für das Stiftungsvermögen in sich birgt. Sollte sich dennoch einmal die Gefahr des Anlegers Zugriffs von Gläu- bigern auf das Stiftungsvermögen realisieren, so sind mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Rechtsfolgen in Abhängigkeit vom Rechtscharakter des Stiftungsgeschäfts zu beurteilen.44 Nehmen Gläubiger des Treuhänders Zugriff auf das Stiftungsvermögen, so kann der Stifter auf Basis eines Treuhandvertrages gemäß § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben bzw. im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit Insolvenz des Treuhänders nach § 47 InsO die Aussonderung des Stiftungsvermögens verlangen, da er bei wirtschaftlicher Betrachtung Eigentümer des Ver- mögens geblieben ist.45 Ist das Stiftungsgeschäft hingegen eine Schenkung unter Auflage, so haftet auch das Stiftungs- vermögen für alle Verbindlichkeiten des Treuhänders. Genau umgekehrt ist der Investmentgesellschaft Zugriff von Gläubigern des Stifters auf das Stiftungsvermögen zu beurteilen. Bei einem Treu- handvertrag haftet das Stiftungsvermögen für bis dahin begründete Verbindlich- keiten des Stifters und im Falle seiner Insolvenz erlischt das Treuhandverhältnis nach §§ 115, 116 InsO. Bei einer Schen- kung unter Auflage haben die Gläubiger des Stifters allein unter den Voraussetzungen der §§ 1 ff. AnfG, 134 InsO ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des Stiftungsgeschäfts. Wird die Treuhandstiftung durch Verfügung von Todes wegen errichtet oder bedacht, so werden die Vermögensgegenstän- de Eigentum des Treuhänders als Erbe bzw. Vermächtnisneh- mer des Stifters. In diesem Fall haftet das Stiftungsvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossendes Treuhänders.

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Samples: www.deutsches-stiftungszentrum.de

Haftung. Die mittelbar als Treugeber an Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar von ihr durchgeführten Veranstaltungen, einschließlich der Vorbereitung des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Veranstalter haftet für Verpflichtungen alle Schäden – auch Folgeschäden und außergewöhnliche Abnutzung – die von ihr, von ihr beauftragte oder beschäftigte Personen, von ihren Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, wem auch immer gegenüber verursacht werden. Dies gilt insbesondere für: Schäden oder außergewöhnliche Abnutzungen am Gebäude und Inventar infolge der Investmentgesellschaftvertragsgegenständ- lichen Veranstaltungen. Soweit jedoch Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten. Alle Schäden, die sich aus verspäteter Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringen Entgelt möglichen Vermietung. Der Veranstalter hat Kulturzentrum für alle Ansprüche, die durch Dritte im Auftrag Zusammenhang mit dieser Ver- einbarung bzw. mit den vertragsgegenständlichen Veranstaltungen gemacht werden, schad- und klaglos zu halten, sofern sie nicht von Kulturzentrum zu vertreten sind. Der Veranstalter verpflichtet sich ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Schäden, die auf den Veranstalter, seinen Bevollmächtigten, seinem Beauftragten etc. zurückzuführen sind werden dokumentiert und deren Behebung durch Kulturzentrum auf Rechnung des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Veranstalters veranlasst. Die Beweislast dafür, dass der Schadenseintritt nicht veranstaltungsbedingt ist, obliegt dem Veranstalter. Den Anweisungen der Kulturzentrum bzw. dem Haustechnikerteam ist durch den Veranstalter unbedingt und jederzeit Folge zu leisten. Kulturzentrum bzw. deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen trifft keinerlei Haftung jeglicher Art. Dies gilt auch bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit. Kulturzentrum übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Verbindlichkeiten Benutzer, Besucher oder Gäste der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin vertragsge- genständlichen Veranstaltungen betreffen. Kulturzentrum kann verlangen, dass der Veranstalter eine ent- sprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung abschließt und somit die Treugeber ihre Haftsumme Kulturzentrum durch Auszahlungen zurückerhalten haben Überlassung einer Ko- pie einer dementsprechenden Versicherungspolizze nachweist. Des Weiteren kann Kulturzentrum vom Veranstalter den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversi- cherung, welche auch Personenschäden und die Treuhänderin somit Schäden an den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171gemieteten Räumlichkeiten abzudecken hat, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standenverlangen. Der Treugeber haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen Nachweis des Abschlusses ist durch Überlassung einer Kopie der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenHaftpflichtversicherungs- polizze nachzuweisen.

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Samples: zehnerhaus-badradkersburg.at

Haftung. Die mittelbar als Treugeber Der Webdesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Dateien, Vorlagen, Filmen, Displays, Lay- outs, Satzdateien etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig- keit, es sei denn für Schäden aus der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Verpflichtungen solche Schäden haftet der InvestmentgesellschaftWebdesigner auch bei Fahrlässigkeit. Soweit jedoch Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertrags- zwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Für Aufträge, die im Auftrag Namen und auf Rechnung des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten Auf- traggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte FreistellungsverpflichtungWeb- designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Webdesigner trifft gerade bei der Freistellungsanspruch Aus- xxxx des Dritten ein Verschulden. Der Webdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Webdesigner übergebenen Daten und Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografien oder Templates) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwen- dung berechtigt sein, stellt der Treuhänderin Auftraggeber den Webdesi- gner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Satzdateien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solcher- maßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe entfällt jede Haftung des Webdesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind inner- halb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Webdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Der Auftraggeber ist bereits vor verpflichtet, die rechtliche Zuläs- sigkeit der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im Handelsregister ent- standengeschäftlichen Verkehr ver- wendet. Der Treugeber Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für entsprechende Verpflich- tungen der anderen Treugeber gegenüber der Treuhänderindie rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlichEr wird den Auftrag- geber auf rechtliche Bedenken hinweisen, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossensoweit sie ihm bekannt sind.

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Haftung. Die mittelbar als Treugeber an der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar für Verpflichtungen der Investmentgesellschaft. Soweit jedoch für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrages) oder verwerten. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber Agentur haftet nicht für entsprechende Verpflich- tungen die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Entwürfe und übernimmt fer- ner keine Gewähr dafür, dass der anderen Treugeber gegenüber Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Mit der TreuhänderinGenehmigung von Entwürfen, Zeichnungen oder Werkzeich- nungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text (sowie technische Inhalte). Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinzeichnungen etc. entfällt jede Haftung der Agentur. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Agentur nicht. Soweit die Agentur Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftrag- nehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzli- che Vorschriften nicht entgegenstehen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Die Agentur haftet nur bei eigenem Verzug und von ihr zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung. Die Agentur haftet nicht für Inhalte oder Angebote auf den von ihr er- stellten Websites der Auftraggeber. Sie behält sich vor, Auftraggeber, die gegen diese AGB oder gesetzliche Vorschriften verstoßen fristlos von der Nutzung der Websites auszuschließen. Die erstellten Web- sites lauten nur „formal“ auf die Agentur als Inhaber der jeweiligen Domain – „owner“ und „admin c“, da dieses einen bedeutent besseren Service für die Auftraggeber darstellt - jeder Auftraggeber kann mit der Kündigung seine Domain(-Namen) kostenfrei mitnehmen. Die bei Vertragsabschluß von der Agentur abgefragten Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Der Direktkommanditist jeweilige Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprü- chen die aus der Nutzung der erstellten Websites von Dritten gegen- über der Agentur oder deren Inhaberin geltend gemachten Verletzun- gen ihrer Rechte frei. Der Auftraggeber übernimmt hierbei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Agentur einschließlich sämt- licher Anwalt- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe. Der Auftrag- geber ist verpflichtet, der Agentur für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle erfor- derlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und für die Verteidigung gegen diese erforderlich sind. Die Agentur wird selber nicht Vertragspartner der zwischen den Auf- traggebern und Nutzern der von Agentur erstellten Websites oder der über solche Websites geschlossenen Verträge. Die vom Auftraggeber veröffentlichten Inhalte werden von der Agentur nicht geprüft. Die Agentur haftet sodann mit seiner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit der Agentur keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadens- ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Agentur haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhaf- ter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Krieges- und Natur- ereignisse oder durch sonstige nicht von der Agentur zu vertretende Vorkommnisse z.B. Streik, Stromausfall, Verkehrsstörungen, War- tungs- oder Instandsetzungsarbeiten sowie Funktionsstörungen bei EDV Anlagen und Internetanbindungen, sowie für Datenverluste des Auftraggebers, den E-Mail-Verkehr des Auftraggebers oder externe Links die auf von der Agentur erstellten Websites des Auftraggebers installiert sind. Vorsorglich stellt die Agentur hiermit ausdrücklich fest, dass sie kei- nerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Sie distanziert sich deshalb hiermit ausdrücklich von allen Inhal- ten aller gelinkten Fremd-Seiten auf von ihr erstellten Websites und Homepages. Die Agentur macht sich ihre Inhalte ebenso wenig wie die Inhalte der Websites der Auftraggeber zueigen. Diese Erklärung gilt für alle auf von der Agentur erstellten Websites angebrachten Links, sowie Seiten, die durch Webringe aufgerufen werden oder Gästebuch- einträge. Aus technischen Gründen kann die Agentur keine Gewähr oder Haf- tung für seine Erreichbarkeit per E-Mail oder für die Erreichbarkeit Website der Auftraggeber übernehmen. Sie übernimmt außerdem keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der über das Inter- net transportierten Daten. Die Verfügbarkeit der Website liegt nicht im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe Bereich der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin Agentur sondern in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung Bereich des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages)jeweiligen Providers. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in XIV. vorgese- hen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenser- satzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktsicher Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung der Anleger analog Agentur bzw. Inhaberin gegenüber ausgeschlossen oder einge- schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens- ersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Daten des Auftraggebers werden nach den §§ 30 f. GmbHG bis Bestimmungen des Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) und des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) verarbeitet. Hiernach ist die Agentur insbesondere berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Höhe aller Vertragsabwicklung (Bestandsdaten), zur Leistungserbringung (Nut- zungsdaten) oder Abrechnung (Abrechnungsdaten) erforderlich ist. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit die zu seiner Person gespei- cherten Daten unentgeltlich bei der Agentur einzusehen. Eine wettbewerbrechtliche Prüfung, insbesondere auf Zulässigkeit der zu erbringenden Leistung übernimmt die Agentur ausdrücklich nicht. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit und zeichenrechtliche Zulässigkeit einer Werbung kann nicht übernom- men werden. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit und die rechtliche Zulässigkeit aus allen anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch prüfen zu lassen, bevor dieser dem Auftraggeber vorgelegt wird. Erachtet die Agentur für die Erbringung der Leistung eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erfor- derlich, so wird die Agentur dies dem Kunden mitteilen, der für die wettbewerbsrechtlichen Überprüfungen nach Zustimmung die Kos- ten selbst trägt. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Informationen. Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Delegiert der Auftraggeber im vereinbarten Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Ge- samtheit oder in Teilen an die Agentur, wird diese vom Auftraggeber von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenfreigestellt.

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Haftung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kundenkarte/ den ID-Chip sorg- fältig zu verwahren und vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte an- gemessen zu schützen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche aus einem Missbrauch der Kundenkarte/des ID-Chips entstehende Schäden, soweit er seine Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung und unverzüglichen Mel- dung des Verlustes der Kundenkarte oder eines möglichen Missbrauches der Kundenkarte/ des ID-Chips verletzt. Bis zu dem Zeitpunkt der unverzügli- chen Meldung des Verlustes oder eines möglichen Missbrauchs haftet der Vertragspartner für Schäden, die aus dem Missbrauch entstehen, soweit er den Zugriff auf die Kundenkarte/ den ID-Chip oder den Missbrauch der Kundenkarte / den ID-Chip verschuldet hat. Die mittelbar als Treugeber an Kundenkarte/ der Investmentgesellschaft betei- ligten Anleger haften nicht unmittelbar ID-Chip bleibt Eigentum der Drei Köche GmbH und kann von der Drei Köche GmbH ohne Angabe von Gründen jederzeit einge zogen werden. Bei einem Verdacht eines möglichen Missbrauches der Kun- denkarte/ des ID-Chips ist die Drei Köche GmbH jederzeit und ohne Vor- ankündigung berechtigt, die Kundenkarte/ den ID-Chip zu sperren. Die Haftung von der Drei Köche GmbH auf Schadensersatz, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Regelung eingeschränkt: Die Drei Köche GmbH haftet nur unbeschränkt für Verpflichtungen Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlun- gen der Investmentgesellschaftgesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsge- hilfen der Drei Köche GmbH verschuldet wurden oder in den Anwendungs- bereich einer von der Drei Köche GmbH ausdrücklich (d.h. Soweit unter Verwen- dung des Begriffs „Garantie“) für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie oder Zusicherung fallen. Daneben haftet die Drei Köche GmbH auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, d.h. von Pflichten, auf deren Einhaltung der Vertragspartner ver- trauen darf, da sie die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Ver- tragsverhältnisses überhaupt erst ermöglichen und die Vermeidung des ver- wirklichten Schadens bezwecken. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Ver- trages typisch und vorhersehbar sind, und auf die dreifache Höhe des ver- traglich für die im Auftrag des Treugebers im Handelsregister eingetragene Treuhänderin eine persönliche Haftung für jeweilige Leistung vereinbarten Entgeltes. Ein Mitverschul- den, ein Verstoß gegen die Verbindlichkeiten der Investment- gesellschaft entsteht Schadensminderungspflicht, ein Vorteilsaus- gleich (z. B. wenn die Treuhänderin und somit die Treugeber ihre Haftsumme durch Auszahlungen zurückerhalten haben und die Treuhänderin somit den Gläubigern der Invest- mentgesellschaft bis zur Höhe der Haftsumme gemäß §§ 171, 172 HGB unmittelbar haftet), hat der jeweilige Treugeber die Treu- händerin von dieser Haftung entsprechend seinem Anteil an der für ihn treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizu- stellen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages). Diesen Freistellungsan- spruch kann die Treuhänderin abtreten (vgl. § 3 Abs. 2 des Treu- handvertrageseinschließlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen) oder verwertenein Un- terlassen von vertraglich gebotenen Mitwirkungshandlungen des Vertrags- partners sind diesem anzurechnen. Sofern und sobald ein Treugeber seine Treugeberbeteiligung in eine Beteiligung als Direktkommanditist umgewandelt hat und er im Handelsregister als Direktkommanditist eingetragen ist, entfällt die vorgenannte Freistellungsverpflichtung, es sei denn, der Freistellungsanspruch der Treuhänderin ist bereits vor der Ein- tragung des umwandelnden Treugebers im Handelsregister ent- standen. Der Treugeber haftet Die vorstehenden Haftungsbeschrän- kungen gelten nicht für entsprechende Verpflich- tungen vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für garan- tierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche aufgrund von Produkthaf- tung sowie für Schäden aus der anderen Treugeber gegenüber Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Treuhänderin. Der Direktkommanditist haftet sodann mit seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme i. H. v. 1 % seiner Einlage persönlich, solange er seine Einlage in Höhe der Haftsumme noch nicht geleistet hat. Zudem lebt grundsätzlich die persönliche Haftung eines Gesell- schafters bzw. die Freistellungsverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin in dem Umfang wieder auf, in dem der Direktkommanditist bzw. Treugeber Ausschüttungen erhält, die den Saldo seiner Kapitalkonten unter den Betrag, der für ihn (Direktkommanditist) bzw. der für ihn von der Treuhänderin für seine Rechnung (Treugeber) im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinken lässt. Eine solche Ausschüttung erfordert jedoch die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (vgl. § 152 Abs. 2 KAGB sowie § 16 (4) des Gesellschaftsvertrages). Eine weitergehende Haftung der Anleger analog den §§ 30 f. GmbHG bis zur Höhe aller von der Investmentgesellschaft emp- fangenen Auszahlungen ohne Begrenzung auf die Haftsumme kommt in Betracht, wenn durch die Auszahlung der Investment- gesellschaft – und unter Berücksichtigung der Haftung der Kom- plementärin – das Vermögen der Komplementärin unter den Nennbetrag des Stammkapitals sinkt oder eine bei dieser bereits bestehende Unterbilanz verstärkt wird. Eine Nachhaftung des Anlegers im Fall seines Ausscheidens während der Laufzeit der Investmentgesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft ist gemäß § 152 Abs. 6 KAGB ausgeschlossenGesundheit.

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