Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichCLAAS übernimmt keine Verantwortung für verloren gegangene, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenunvollständige, beschädigte, fehlgeleitete oder verspätete Daten oder für die gegen ihn Erreichbarkeit der Gewinnspielseite. CLAAS weist darauf hin, dass die Verfügbarkeit und Funktion des Gewinnspiels nur im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Rahmen der Zumutbarkeit für CLAAS und den Teilnehmer gewährleistet werden kann. Das Gewinnspiel kann von Dritten erhoben CLAAS jederzeit beendet werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiteninsbesondere aufgrund von äußeren Umständen und Zwängen. Zu den äußeren Umständen und Zwängen gehören vor allem technische Probleme, wegen Verwendung gesetzliche Änderungen oder nicht im Einflussbereich von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundCLAAS liegende und zwingende Maßnahmen Dritter. Für alle Unfälle die Haftung von CLAAS auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und Schä- denHaftungsbegrenzungen. Soweit die Haftung von CLAAS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenpersönliche Haftung von seinen Arbeitnehmern, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenVertretern und Erfüllungsgehilfen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er CLAAS haftet für sämt- liche aus die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden SchädenErreichung des Vertragszwecks gefährden, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Gewinnspiels überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. § 10 (2) Nrwesentliche Vertragspflichten). 1 Satz 2 VOB/B In diesem Fall haftet CLAAS jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. CLAAS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten durch andere. CLAAS haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Fall grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Erfüllungsgehilfen von CLAAS gelten die vorgenannten Einschränkungen für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten sowie die Haftung für Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff ebenfalls unberührt sowie die Haftung für Verstöße gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichengeltendes Datenschutzrecht.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie HOCHSCHULE haftet nur für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die HOCHSCHULE für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bei Vorliegen von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenvertragstypische und unmittelbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die gegen ihn im Zusammenhang mit vertragswesentliche Rechtspositionen der Vertragspartner schützen, die ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen durfte. Die Haftungsbeschränkungen /-ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenProdukthaftungsgesetz, wegen Verwendung arglistigen Verhaltens, aus der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die FIRMA stellt die HOCHSCHULE von nicht einwandfreiem Material Ansprüchen Dritter frei, es sei denn die Haftung beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der HOCHSCHULE Der Vertrag tritt mit Wirkung zum   in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum  . Die Regelungen gemäß Ziffer 3 bis 7 behalten ihre Wirksamkeit auch nach Beendigung des Vertrages; Ziffer 6 für den Zeitraum von zwei Jahren. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundwichtigem Grund durch schriftliche Kündigung mit sofortiger Wirkung beendet werden Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Forschungsprojektes führt die HOCHSCHULE ab dem Zeitpunkt der Beendigung keine weiteren Forschungsarbeiten mehr durch. Für Die HOCHSCHULE wird der FIRMA einen Abschlussbericht über die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erzielten Arbeitsergebnisse übermitteln. Die FIRMA wird der HOCHSCHULE alle Unfälle und Schä- denbis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen vergüten. Zudem erstattet die FIRMA der HOCHSCHULE über diesen Zeitpunkt hinaus diejenigen Aufwendungen, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenin Ansehung des Forschungsprojektes und zur Erfüllung von Rechtspflichten noch anfallen (insbesondere Personalkosten), haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchees sei denn, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenHOCHSCHULE unterlässt es pflichtwidrig, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen für deren rechtzeitige Beendigung Sorge zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichentragen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichJegliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit haftet die XXXX.XX nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftung ist mit der Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, ebenso nicht der Haftungsausschluss für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei von der XXXX.XX vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er wird eine von der XXXX.XX vorgeschlagene Werbemaßnahme/ein vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme/der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der XXXX.XX für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme/der Verwendung eines Kennzeichens gegen den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die XXXX.XX nicht für Prozesskosten, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenDurchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die XXXX.XX selbst in Anspruch genommen wird, wegen hält der Auftraggeber die XXXX.XX schad- und klaglos: der Auftraggeber hat der XXXX.XX somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die ihr aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit der XXXX.XX beruhen. Eine Haftung der XXXX.XX für Schäden, die aus der Auswahl von freien Mitarbeitern, Drittunternehmern, Werk- oder Subunternehmern, Dritten (wie zB Lieferanten, technische Hilfsunternehmer etc.) erwachsen, wird ausgeschlossen. Eine Haftung der XXXX.XX für sonstige Genehmigungen (gewerberechtlich, baurechtlich etc.) wird ausgeschlossen. Die Einholung dieser Bewilligungen liegt im ausschließlich Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sollte der von der XXXX.XX ausgeführte Auftrag von einer Behörde nicht bewilligt werden, bleibt ihr Honoraranspruch dennoch aufrecht. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Auftraggebers übernimmt die XXXX.XX keinerlei Haftung. Soweit die XXXX.XX für Auftraggeber Recherchen durchführt, verpflichtet sie sich grundsätzlich nur, diese nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe der vereinbarten Zeit und des vereinbarten Budgets durchzuführen. Gerne wird für Projektnamen, Marken, Domainnamen und sonstige Bezeichnungen, welche von Seiten des Auftraggebers stammen, eine kostenlose Kurzprüfung ‚Quick-Search‘ durchgeführt. Eine Haftung für ein spezielles Ergebnis oder die objektive Richtigkeit eines Ergebnisses wird jedoch nicht übernommen. Eine rechtliche Interpretation von Rechercheergebnissen, insbesondere bei Recherchen zu Nutzung oder Nichtnutzung von Markennamen, Domainnamen oder ähnlichem bleibt den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Entsprechend ist der Auftraggeber vor Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer Rechercheergebnissen verpflichtet diese zu vertretenden Grundüberprüfen und sich nach seinem Dafürhalten rechtlichen Rat einzuholen. Für alle Unfälle Werden Bezeichnungen, Namen, Marken, Projektnamen und Schä- dendergleichen von der XXXX.XX mitentwickelt, wird die bei XXXX.XX den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet Auftraggeber über Möglichkeiten der Auftragnehmer Absicherung und Überprüfung informieren. Die Pflicht der XXXX.XX zur diesbezüglichen Tätigkeit richtet sich nach der in der konkreten Beauftragung übernommenen Verpflichtung. Bei kostenpflichtigen Recherchetätigkeiten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichendiesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten allgemeinen Haftungsregeln.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen oder Rechten, wird ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht, soweit der hahn,consultants Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Von dieser Haftungsbegrenzung gänzlich ausgenommen ist die Haftung der hahn,consultants wegen der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten. Die Haftung wird aber auf den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellentypischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt - soweit gesetzlich zulässig - auch gegenüber Dritten, insbesondere solchen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundin den Schutzbereich dieses Vertrags vereinbarungsgemäß einbezogen sind. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenFall, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie hahn,consultants über Ziffer 5 hinaus oder in sonstigen Fällen für Mangelfolgeschäden haftet, trifft sie eine Ersatzpflicht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist über die sich aus ERGO Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx grundsätzlich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt bis zu einer maximalen Schadenshöhe von € 4.000.000,- pro Auftrag. Letzteres gilt nicht, wenn diese Haftungs- summenbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko steht. In einem solchen Fall vereinbaren die Parteien vor Vertragsdurchführung gesondert (schriftlich) den Abschluss einer das überschießende Haftungsrisiko abdeckenden Versicherung. Will der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenAuftraggeber eine darüber hinausgehende Haftung verein- baren, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältso ist die hahn,consultants hierzu auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung grundsätzlich bereit. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen Die dafür entstehenden Kosten (Versicherungen) werden dem Auftraggeber erwachsenden Schädenin Rechnung gestellt. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff Auftraggebers gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die hahn,consultants verjähren innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen12 Monaten ab Auftrags- beendigung nach Ziffer 5 dieser Allgemeinen Beratungsbedingungen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie EnBW haftet dem Teilnehmer gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. In sonstigen Fällen haftet die EnBW – soweit in 6) Absatz 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Auftraggeber Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der EnBW vorbehaltlich der Regelung in 6) Absatz 3 ausgeschlossen. Die Haftung der EnBW für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenden vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Die EnBW ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für den Teilnehmer oder die EnBW unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt die EnBW keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von dem Teilnehmer und der EnBW bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, die gegen ihn nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denTeilnehmer gegenüber denjenigen Regelungen, die bei sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden. Die EnBW wird den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet Teilnehmer auf eine Änderung der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenAllgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuDie Änderung gilt als genehmigt, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istTeilnehmer ihr nicht binnen sechs Wochen in Textform widerspricht. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist Die geänderte Fassung der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenAllgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen COSWA richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen. Die Haftung von COSWA ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, den Auftraggeber es sei denn die Schadensur- sache beruht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenCOSWA, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfül- lungsgehilfen von COSWA. Soweit die Haftung von COSWA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von COSWA. Die Haftung von COSWA nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch COSWA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenCOSWA beruhen, haftet der Auftragnehmer COSWA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern COSWA zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entste- hung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine Entlastung wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Ausfällen von Hosting Leistungen wegen einer außerhalb des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenVerantwortungsbereiches von COSWA liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus Ist der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen Leistungsausfall von COSWA oder Erfüllungsgehilfen von COSWA zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenvertreten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuerfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Schaden Fehler grob fahrlässig oder vorsätz- lich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als zwei volle Kalendertage angedauert hat. Der AUFTRAGGEBER hat COSWA nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache zu unterstützen. Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet COSWA nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensiche- rung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden den AUFTRAGGEBER erforderlich ist. Hat ein Verschulden Bei leichter Fahrlässigkeit von COSWA tritt diese Haftung nur ein, wenn der AUFTRAGGEBER un- mittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung von COSWA vereinbart ist, insbesondere, wenn der AUFTRAGGEBER eines der Backup-Pakete gebucht hat. Im Anwendungsbereich des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen44a TKG unbe- rührt.

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Samples: www.coswa.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenA-Trust haftet gegenüber Dritten, die gegen ihn auf die Richtigkeit des Zertifikats vertraut haben, dass o die Signaturerstellungsdaten und die ihnen zugeordneten Signaturprüfdaten einander bei Ver- wendung der von der A-Trust bereitgestellten oder als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren in komplementärer Weise entsprechen, sofern die Signaturerstellungsdaten im Zusammenhang Rahmen des A-Trust Zertifizierungsdienstes von A-Trust erzeugt wurden, o das Zertifikat auf Antrag des Signators unverzüglich widerrufen wird sowie ein Widerrufdienst verfügbar ist, o die ausgestellten Zertifikate den zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates geltenden Bestimmungen der RKSV entsprechen o Die Haftung der A-Trust ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsschluss aufgrund der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer ihr zu vertretenden Grunddiesem Zeitpunkt bekannten Um- stände rechnen musste. Für alle Unfälle und Schä- denÜber Risiken, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehendie üblicherweise zu erwartende Schadenshöhe er- heblich übersteigen, haftet hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenKunde A-Trust aufzuklären. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen• Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung A-Trust ihre Verpflichtungen oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistengesetzli- chen Bestimmungen missachtet hat, so steht ihm wird vermutet, dass der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuSchaden dadurch eingetreten ist. A-Trust haftet nicht, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Mitarbeiter an der Verletzung ihrer Ver- pflichtungen kein Verschulden trifft. • A-Trust haftet nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder ideellen Schaden des Nutzers, sofern A-Trust den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. • Gewährleistungsansprüche werden von A-Trust generell durch Verschulden des Auftragnehmers Instandsetzung oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istAustausch erfüllt. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers Sollte A-Trust nicht in der Lage sein, binnen zwei Wochen den vereinbarten und ordnungs- gemäßen Zustand herzustellen, hat der Signator das Recht, vom Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzutreten, oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendungeinen Preisminderungsanspruch geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb • Die Frist zur Geltendmachung von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenGewährleistungsmängeln beträgt zwei Jahre.

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Samples: www.a-trust.at

Haftung. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gilt. Die Höhe des Schadensersatz-anspruches ist mit der Höhe des Auftragswertes beschränkt Der Auftragnehmer Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Wartung übergebene Hard- und Software berechtigterweise genutzt werden kann, insbesondere keine Urheberrechte oä. verletzt werden. MSC ist nicht für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt verantwortlich! Insbesondere ist MSC nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte MSC wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sichsich der Auftraggeber, MSC von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und MSC die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. MSC haftet nicht für Ansprüche, die von Dritten gegen den Auftraggeber erhoben werden, etwa im Fall von wettbewerbs- oder markenrechtlichen Verletzungen. MSC haftet nicht für Schäden, die durch Fehler in der Sphäre Dritter, deren sich MSC bedient, verursacht werden, insbesondere nicht für die Verfügbarkeit oder Unterbrechungen von Datenleitungen sowie durch einen unbefugten Zugriff Dritter in das System oder durch Computerviren etc. vernichtete Daten. MSC haftet weder für Inhalte noch für Angaben, Verweise oder links etc. des Auftraggebers im Internetauftritt/Software; der Auftraggeber hat MSC diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten. Schadenersatzansprüche gegen MSC sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Schadenseintritt schriftlich geltend zu machen. Insoweit MSC eine Produkthaftpflicht trifft, ist MSC berechtigt, sich durch Anzeige einer bestehenden Produkthaftpflichtversicherung und Abtretung der Ansprüche daraus an den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenAnsprüchen zu befreien. Für Produkte / Hardware / sonstige Teile, die gegen ihn MSC nicht selbst erzeugt hat, trifft diese ein Auswahlverschulden nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundSinne § 9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen. Anfragen an die MSC-Hotline werden nach Möglichkeit prompt erledigt. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet allfällige Unerreichbarkeit der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist Hotline oder Verzögerungen wird jegliche Haftung der MSC ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Samples: www.martinschober.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie VVV hat für Sie eine uneingeschränkte Haftungserklärung i.S. des §137c(2) GewO abgegeben. Für den Fall der Inanspruchnahme der VVV aus dieser Haftung steht der VVV bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit in Höhe der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen wegen eines Beratungsfehlers ein Regressanspruch zu. Zur Sicherstellung dieses Regressanspruches verpfänden Sie sämtliche Provisionsansprüche gegenüber der VVV, und zwar sowohl aus den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenbereits laufenden, die gegen ihn als auch als zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Sicherstellung umfasst Ihre Provisionsansprüche aus sämtlichen bei der VVV geführten Provisionskonten. Die VVV ist bei vorsätzlicher bzw. grober Fahrlässigkeit berechtigt, im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Falle der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich Inanspruchnahme aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen o.A. Haftungserklärung die Auszahlung von Provisionsguthaben einzustellen und diese Beträge von sowie alle später zufließenden Guthaben zur Tilgung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Regressforderung samt Zinsen und allen Nebengebühren zu verwenden, ohne daran gerichtliche oder weitere außergerichtliche Verwendungsrechte erwerben zu müssen (Aufrechnungsvereinbarung). Die übernommene Haftung kann durch die VVV oder durch Sie unter Einhaltung einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gesondert aufgekündigt werden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Bei Weiterbestehen des Agenturverhältnisses sind Sie verpflichtet, für eine anderweitige Haftungsabsicherung zu sorgen, und diese der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenVVV nachzuweisen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Falls auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Regelungen (§ 176 Abs. 2a und Abs. 3a VersVG)bei der Berechnung des Auftragnehmers Schadenersatz Rückkaufswertes eines Versicherungsvertrages oder bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung die Provision nicht berücksichtigt werden darf, steht der VVV ein Anspruch auf Rückforderung der Provision zu. Beide Partner verpflichten sich zu leistengegenseitiger Interessenwahrung, so steht ihm insbesondere zur unverzüglichen Information über die von einem Dritten auf Grund von Beratungsfehlern erhobenen Forderungen (Streitverkündung) oder über sonstige die Haftung der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuVVV berührende Umstände. Sie sind nicht berechtigt, wenn in Bezug auf die von der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktVVV übernommene Haftung irgendwelche Erklärungen im Namen der VVV abzugeben, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureicheninsbesondere angemeldete Ansprüche für die VVV anzuerkennen.

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Samples: www.ivva.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenSwissSign haftet gegenüber dem Endbenutzer für alle Schäden, die gegen ihn isie verursacht, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden betrifft. Die Haftung für leichte Fahr- lässigkeit ist ausgeschlossen. Für Personenschäden haftet SwissSign für jedes Verschul- den. SwissSign haftet für das Verhalten ihrer Hilfspersonen so- wie beigezogener Dritter (z.B. Subunternehmer, Zulieferan- ten) wie für ihr eigenes. Im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, qualifizierten elektronischen Unter- schriften richtet sich die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Haftung zusätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungenein- schlägigen Bestimmungen des ZertES. Eine Entlastung Jede darüberhin- ausgehende Haftung wird soweit gesetzlich zulässig weg- bedungen. So insbesondere in den folgenden Fällen: Die Haftung für das korrekte Funktionieren von Systemen Dritter, insbesondere die Haftung für durch den Endbenut- zer verwendete Hard- und Software oder für die Applikatio- nen des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist Signing Service nutzenden Geschäftskunden sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheSwissSign haftet nicht für Schäden, die sich aus Ihrer Nicht- beachtung oder Überschreitung einer Nutzungsbeschrän- kung ergeben. SwissSign haftet nicht für die Gültigkeit von Geschäften, welche mit Hilfe von Zertifikaten abgeschlossen werden. SwissSign haftet soweit gesetzlich zulässig nicht für indi- rekte Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, Richtigkeit der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenDaten, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Drittschäden und laufend unterhältentgangenen Umsatz und Gewinn sowie für sämtliche Vermögensschäden. Der Auftraggeber ist berechtigtSwissSign haftet nicht, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von wenn die Erbringung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Leistung auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenhöherer Gewalt zeitweise unterbrochen, so steht ihm ganz o- der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers teilweise beschränkt oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden unmöglich ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktAls höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat BauunfälleÜberschwemmungen, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindErdrutsche usw.), dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtetkriegerische Ereignisse, dem Auftraggeber innerhalb Aufruhr und un- vorhersehbare behördliche Restriktionen (z.B. auf Grund von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenPandemien).

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Samples: repository.swisssign.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDas LAZBW stellt über WLAN lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Die hierüber abgerufenen Inhalte unter- liegen keiner Überprüfung durch das LAZBW. Insbesondere überprüft das LAZBW nicht, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenob eine Schaden verursachende Software (z. B. Viren) enthalten ist. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, sind alle Inhalte, die gegen ihn der/die Nutzer*in über den WLAN Zugang nutzt, fremde Inhalte im Sinne des §10 Telemediengesetz. Das LAZBW übernimmt für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, der von ihr selbst oder dritten angebotenen Informationen keine Gewährleistung oder Haf- tung. Das LAZBW haftet bei - im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag der Bereitstellung von Dritten erhoben werdenWLAN stehenden - Folgeschäden für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit sie, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe die Pflichtwidrigkeit zu vertreten haben, unbeschränkt. Bei Personenschäden (Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) haftet das LAZBW auch für einfache Fahrlässigkeit unbegrenzt. Schadenersatzansprüche wegen Funktionsmängeln oder der sonstigen Funktionsuntüchtigkeit von WLAN sind grundsätz- lich ausgeschlossen. Insbesondere für Vermögensschäden ist die Haftung des LAZBW ausgeschlossen, es sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitendenn, wegen Verwendung von eine zwingende gesetzliche Vorschrift lässt einen Haftungsausschluss nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundzu. Für alle Unfälle den Fall, dass das LAZBW gesetzlich zum Ersatz eines Vermögensschadens verpflichtet ist und Schä- dendieser nicht wirksam durch diese Bedingungen ausgeschlossen wer- den kann, wird die bei den durchzuführenden Arbeiten Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine vertragliche Vereinbarung über die Ver- pflichtung zur Übernahme von Vermögensschäden entfaltet keine Wirksamkeit. Das LAZBW haftet nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt und aufgrund nicht vorhersehbarer, vorübergehender, vom LAZBW nicht zu vertretender Umstände entstehen, haftet insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Blitzschlag sowie Streik und Aussperrung etc. Diese Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenVertreter*innen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheMitarbeiter*innen, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Verrich- tungs- und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenErfüllungsgehilf*innen.

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Samples: fortbildung-lazbw.lgl-bw.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenAbschnitt 16.01 Haftung der Eutelsat S.A. Wir haften nur für vorhersehbare Schäden des Kunden, die unmittelbar auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind, unter Ausschluss von Einnahme-, Daten- und Gewinnverlusten, wobei die Haftung von Eutelsat S.A. nicht ausgeschlossen ist, soweit sie gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann (einschließlich Tod und Verletzung (des Körpers oder der Gesundheit), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten von Eutelsat S.A.) beruhen). oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten von Eutelsat S.A.) beruhen. Wenn Sie oder ein Dritter an der Entstehung des Schadens beteiligt waren, ist Unsere Haftung darüber hinaus auf den Teil des Schadens begrenzt, der Unserem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, und zwar dem Anteil an der Entstehung des Schadens entsprechend. Sie tragen beispielsweise zum Schaden bei, wenn: - Sie im Falle einer Selbstinstallation die Konnect-Geräte auf eine nicht konforme Weise installieren; - Sie Ihr Konnect-Paketunsachgemäß nutzen; - Sie Ihre Konnect-Geräte unsachgemäß nutzen; - Sie es versäumen, Ihre technische Installation oder Ihre Software insbesondere gegen ihn mögliches Eindringen zu schützen, obwohl Sie darüber informiert sind, dass die Daten im Internet nicht geschützt sind, insbesondere gegen mögliche Störungen und Datenmissbrauch; - Sie Uns keine genauen Informationen über sich mitteilen oder Uns im Falle einer Änderung dieser Informationen nicht informieren; - Sie die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Dokumente nicht vorlegen; - Ihre zentrale Steuereinheit nicht funktioniert und Sie sie weiter nutzen, ohne die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, usw. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, haftet die Eutelsat S.A. nicht für die folgenden Schäden: - immaterielle Schäden und/oder Schäden, die gelegentlich als indirekte, zufällige oder besondere Schäden eingestuft werden, einschließlich Schäden durch entgangene Gewinne, - Schäden durch Verdienstausfall, Datenverlust oder entgangene Nutzung, die Ihnen oder einem Dritten entstehen, - Schäden, die an jedem mit dem Internet verbundenen Endgerät und jeder Datei oder Software, die darauf vorhanden oder damit verbunden sind, entstehen können, sofern der Schaden nicht auf einen Fehler Unsererseits zurückzuführen ist. Mit der Maßgabe, dass die Eutelsat S.A. die Haftung nicht ausschließt, die nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen werden kann, einschließlich für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Eutelsat S.A. (oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung (oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Eutelsat S.A.) beruhen, ist die Haftung der Eutelsat S.A. in jedem Fall auf den Gesamtbetrag der für die letzten zwölf (12) Monate gezahlten monatlichen Gebühren beschränkt. Der Höchstbetrag, auf den ein Nutzer im Falle eines unbeabsichtigten Fehlers seitens der Eutelsat S.A. Anspruch hat, wird durch Artikel 44a des Telekommunikationsgesetzes festgelegt. Wenn der geltend gemachte oder erlittene Schaden auf die Ausführung einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung einer zuständigen, Aufsichtsführenden und/oder befugten Verwaltungsbehörde durch die Eutelsat S.A. zurückzuführen ist, die die Eutelsat S.A. zu einer die Vertragserfüllung beeinträchtigenden Handlung zwingt, kann die Eutelsat S.A. nicht haftbar gemacht werden. Schließlich haftet die Eutelsat S.A. weder Ihnen noch Dritten gegenüber für Nachteile, Verluste oder Schäden, die aufgrund von Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag der Installation einer Satellitenantenne und der Aktivierung von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenWLAN (wobei darauf hingewiesen wird, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus nach derzeitigem Kenntnisstand keine diesbezüglichen Risiken bekannt sind) und/oder als Folge von Problemen im Zusammenhang mit der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben WLAN-Technologie entstehen können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von insbesondere im Falle einer Reduzierung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Bandbreite oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Unterbrechung des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenDienstes im Zusammenhang mit solchen Problemen.

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Samples: europe.konnect.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichEine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis der gelieferten Leistungen übernimmt der Veranstalter nicht. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn in denen er vom Kunden (bei Individual-Workshops) feste Vorgaben und Anweisungen bzgl. der Inhalte erhalten hat und diese schriftlich im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag entsprechenden Vertrag verbindlich festgelegt wurden. Der Veranstalter haftet nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden. Ebenso wenig haftet er, wenn er aus von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von ihm nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundGründen an der zeitgerechten oder sachgemäßen Erfüllung von in Verträgen beschriebenen Leistungen auf irgendeine Weise gehindert wird und /oder die Leistungen nicht den Erwartungen entsprechen. Für alle Unfälle Der Veranstalter haftet nur für Vorsatz und Schä- dengrobe Fahrlässigkeit sofern es die eigenen Leistungen betreffen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Er übernimmt grundsätzlich keinerlei Schadensersatz bei Verletzungen und Unfällen von Models, die Kunden und Dritten, sowie bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Beschädigung oder Verlust von Dingen dieser Personen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenDer Veranstalter haftet nicht für Unfälle am Veranstaltungstag sowie für Unfälle bei An- und Abfahrt. Die o.g. Ausführungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen wie Models, Darsteller, sonstige freie Mitarbeiter und Subunternehmer. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheVeranstalter ist nicht verpflichtet, die sich aus der Veranstaltungen selbst auszuführen. Es liegt in seinem Ermessen, andere Personen (angestellte oder freie Mitarbeiter sowie Subunternehmer) mit den Aufgaben zu betrauen, sofern diese die für die Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältnotwendige Qualifizierung aufweisen. Der Auftraggeber ist berechtigtTeilnehmer nimmt auf eigenes Risiko an den Veranstaltungen teil. Insbesondere liegt es in der Sorgfaltspflicht des Teilnehmers, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen die in den Veranstaltungsbeschreibungen aufgeführten Teilnahmebeschränkungen, besonders hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen, zu zahlen und diese Beträge beachten. Der Kunde kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Buchungsbestätigung von der Buchung kostenfrei zurücktreten, sofern zwischen Buchung und Veranstaltungsbeginn nicht weniger als folgende Kalendertage liegen Bei Halb- oder Eintagesveranstaltungen: bis spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der gebuchten Veranstaltung Bei zweitägigen Veranstaltungen: bis spätestens 21 Kalendertage vor Beginn des 1. Veranstaltungstages. Ab 3 Tage Veranstaltungsdauer: bis spätestens 28 Kalendertage vor dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten1. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Veranstaltungstag. Wichtiger Hinweis: Bei kurzfristigen Buchungen mit weniger als 14 Tagen vom Buchungstag bis zum Beginn der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen o.g. Stornierungsfrist und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden Kunde vor Ablauf der Widerrufsfrist die gebuchte Leistung in Anspruch nimmt, erlischt das Widerrufsrecht entsprechend vorzeitig. Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann die Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung gemäß den nachfolgenden Bedingungen storniert werden: Die Stornierung muss schriftlich erfolgen und kann per Post, Mail oder Fax zugestellt werden. Die Stornierung wird erst mit der Bestätigung durch Verschulden den Veranstalter wirksam. Ansonsten gilt: Bei Stornierungen bis 8 Kalendertage (bei halb- und eintägigen Veranstaltungen) bzw. 14 Kalendertage (bei mehrtägigen Veranstaltungen) vor Veranstaltungsbeginn erheben wir eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istRechnungsbetrages. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktBei mehrtägigen Veranstaltungen ist für die Frist der 1. Veranstaltungstag ausschlaggebend. Danach ist keine Stornierung mehr möglich bzw. ist in jedem Falle, so findet § 254 BGB Anwendungauch bei Nichterscheinen, der volle Rechnungsbetrag fällig. Der Auftragnehmer hat BauunfälleBei kurzfristigen Buchungen, bei denen Personen- zwischen Buchungs- und (1.) Veranstaltungstag weniger als die oben aufgeführten Tage zur Einhaltung der Stornierungsfristen liegen, erfolgt die Buchung ohne Widerrufs- und Stornierungsmöglichkeit. Der Veranstalter kann aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder, bei Outdoor-Veranstaltungen, wetterbedingt) die geplante Veranstaltung absagen oder Sachschäden ent- standen sindabbrechen. Hierfür bereits bezahlte Beiträge werden (bei Abbruch einer laufenden Veranstaltung anteilig) zurückerstattet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilensofern kein Ersatztermin angeboten werden kann. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist Weitere Kosten des Kunden werden nicht vom Veranstalter übernommen. Außerdem liegt es in der Auftragnehmer verpflichtetEntscheidung des Veranstalters, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenVeranstaltung (auch kurzfristig) abzusagen, wenn die in der Veranstaltungsbeschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Durchführung der Veranstaltung aus diesem oder aus anderen Gründen wirtschaftlich nicht (mehr) vertretbar ist.

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Samples: www.regiondo.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet (1)Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder — bei einheitlicher Schadensfolge — aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,- €2 (in Worten: Eine Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch — soweit nicht ausdrücklich anders geregelt — unberührt. (2)Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, den wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. (1)Der Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, für die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben Auftrags von Bedeutung sein können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. (2)Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. (3)Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. (4)Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. (5)Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, rückständige Prämien den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuzwar auch dann, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, Steuerberater von dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

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Samples: stb-piscator.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie ERGO hat für Sie eine uneingeschränkte Haftungserklärung i.S. des §137c(2) GewO abgegeben. Für den Fall der Inanspruchnahme der ERGO aus dieser Haftung steht der ERGO bei vorsätzlicher und grober Fahrlässigkeit in Höhe der von ihr erbrachten Schadenersatzleistungen wegen eines Beratungsfehlers ein Regressanspruch zu. Zur Sicherstellung dieses Regressanspruches verpfänden Sie sämtliche Provisionsansprüche gegenüber der ERGO, und zwar sowohl aus den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenbereits laufenden, die gegen ihn als auch aus zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Die Sicherstellung umfasst Ihre Provisionsansprüche aus sämtlichen bei der ERGO geführten Provisionskonten. Die ERGO ist bei vorsätzlicher bzw. grober Fahrlässigkeit berechtigt, im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Falle der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich Inanspruchnahme aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen o.A. Haftungserklärung die Auszahlung von Provisionsguthaben einzustellen und diese Beträge von sowie alle später zufließenden Guthaben zur Tilgung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Regressforderung samt Zinsen und allen Nebengebühren zu verwenden, ohne daran gerichtliche oder weitere außergerichtliche Verwendungsrechte erwerben zu müssen (Aufrechnungsvereinbarung). Die übernommene Haftung kann durch die ERGO oder durch Sie unter Einhaltung einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten1-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gesondert aufgekündigt werden. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Bei Weiterbestehen des Agenturverhältnisses sind Sie verpflichtet, für eine anderweitige Haftungsabsicherung zu sorgen, und diese der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenERGO nachzuweisen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Falls auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Regelungen (§ 176 Abs. 2a und Abs. 6 VersVG) bei der Berechnung des Auftragnehmers Schadenersatz Rückkaufswertes eines Versicherungsvertrages oder bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung die Provision nicht berücksichtigt werden darf, steht der ERGOein Anspruch auf Rückforderung der Provision zu. Beide Partner verpflichten sich zu leistengegenseitiger Interessenwahrung, so steht ihm insbesondere zur unverzüglichen Information über die von einem Dritten auf Grund von Beratungsfehlern erhobenen Forderungen (Streitverkündung) oder über sonstige die Haftung der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuERGO berührende Umstände. Sie sind nicht berechtigt, wenn in Bezug auf die von der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktERGO übernommene Haftung irgendwelche Erklärungen im Namen der ERGO abzugeben, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureicheninsbesondere angemeldete Ansprüche für die ERGO anzuerkennen.

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Samples: www.ivva.at

Haftung. Erbringt der AN eine Lieferung und/oder Leistung aufgrund von bestimmten Vorgaben, wie z.B. Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen, des AG, so haftet der AN nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich dafür, dass die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn AN gewährleistet und haftet bei Ausführung seiner Leistungen (Tätigkeiten) im Zusammenhang mit Rahmen des § 347 UGB für die Einhaltung der aufgrund von zwingenden Vorschriften (z.B. ggf. Zulassungsvorschriften), von schriftlichen Betriebsanleitungen des AG und/oder von Vorschriften des AN über die Behandlung der Leistung (wie z.B. vorgeschriebenen Überprüfungen) notwendigen Sorgfalt. Die Haftung des AN aus dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenTitel des Verzuges ist auf die Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes beschränkt. Im Falle des schuldhaften Verzuges hat der AN dem AG an pauschaliertem Schadenersatz maximal 0,1 % der Gesamtauftragssumme (exklusive Umsatzsteuer) pro Werktag des Verzuges, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung gesamt jedoch maximal 5 % der ArbeitenGesamtauftragssumme (exklusive Umsatzsteuer), wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder zu leisten. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des AG aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung dem Titel des Auftragnehmers nach § 831 BGB Verzuges des AN ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenSchadenersatzansprüche des AG aus culpa in contrahendo, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheaus Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten einschließlich vorvertraglicher Nebenpflichten sind ausgeschlossen. Die Beweislast für eine vertragliche Haftung des AN (§ 1298 ABGB) trifft den AG. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die sich reine Vermögensschäden, nicht erzielte Gewinne und Ersparnisse, Zinsverluste, Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, sonstige wirtschaftliche oder indirekte Folgeschäden und für Schäden aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältAnsprüchen Dritter gegen den Kunden ist im gesetzlich zulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Der Auftraggeber AG hat bei sonstigem Anspruchsverlust Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt eines (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses gerichtlich geltend zu machen. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedoch spätestens mit dem Ablauf von 10 Jahren ab Leistungserbringung durch den AN. Die Gesamthaftung des AN gegenüber dem AG, egal aus welchem Rechtstitel, ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von mit maximal der Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung haftungsbegründenden Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Gesamtauftragssumme (exkl. Umsatzsteuer) begrenzt Sämtliche Haftungsbegrenzungen und/oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu-ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Schaden durch Verschulden die Schädigung auf ein krass grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers AN zurückzuführen ist oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers Personenschaden oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichensonst ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung vorliegt.

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Samples: www.meesa.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Eine Entlastung Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftragnehmers Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung, jedoch nur in Höhe bis zur Hälfte des vereinbarten Honorars. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Inkompatibilitäten zwischen Hard- und Software sowie Softwarefehler unter allen Anwendungsgebieten nach § 831 BGB ist ausgeschlossendem Stand der Technik, völlig auszuschließen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältDaten. Der Auftraggeber ist berechtigtverpflichtet, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von vor Anwendung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenProdukte eine Datensicherung durchzuführen, da für Folgeschäden keine Haftung übernommen wird. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder anormalen Betriebsbedingungen (z.B. Abweichung von Installationsbedingungen) zurückzuführen sind. Soweit Xxxxxx vom Auftragnehmer nachweislich zu vertreten sind, verpflichtet dieser sich zu einer kostenlosen Nachbesserung in Form eines vom Auftraggeber zu ladenden Updates. Weitere Ansprüche einschließlich Schadenersatzansprüche aus Folgeschäden, werden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Deklarierte Xxxxxx, die auf den Anwender zurückzuführen sind, berechtigen den Auftragnehmer zu der Berechnung entstandener Kosten. Der Auftraggeber stellt seinerseits den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden. Alle vom Auftragnehmer versandten Daten, E-Mails und CDs werden mit einem aktuellen Virenprogramm geprüft. Für Xxxxxxx, die durch Viren/Trojaner oder anderen Schädlingen am Rechner und den Daten des Auftraggebers entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber hat alle zur Sicherung vor der Baustelle nach den gesetzlichenÜbermittlung von Daten auf elektronischem Wege dafür Sorge zu tragen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder dass diese zu veranlassenfrei von evtl. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden SchädenComputerviren sind. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Entdeckt NetMaster Service Systems eine infizierte Datei, wird diese unverzüglich gelöscht, ohne dass der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenhieraus Ansprüche geltend machen kann. Soweit Daten an NetMaster Service Systems -gleich in welcher Form- übermittelt werden, so steht ihm hat der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenSicherheitskopien herzustellen.

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Samples: www.edv-netmaster.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichin4m consulting haftet dem Kunden gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von in4m consulting bzw. den Auftraggeber Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn iin4m Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag consulting vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden unbeschränkt. Die Haftung von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von in4m consulting für sonstige Schäden aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist, ist die Haftung von in4m consulting beschränkt auf Verlangen nachzuweisenden vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Es besteht Einigkeit darüber, dass er hinsichtlich die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens der Höhe der vereinbarten Vergütung, bzw. - wenn dies gesetzlich nicht möglich ist - dem Höchstbetrag von € 20.000 je Schadensfall entspricht. in4m consulting wird alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen durchführen. in4m consulting kann jedoch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg übernehmen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet in4m consulting nicht für mittelbare und Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall). Schadensersatzansprüche des Kunden gegen in4m consulting verjähren in zwölf Monaten nach Auftragsabschluss, sofern das Gesetz keine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreibt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet in4m consulting nur, soweit in4m consulting den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Kunde, außer im Falle bei Vorsatzes, durch eine tägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die maschinenlesbaren Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 6 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von in4m consulting ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKunde führen.

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Samples: in4m.consulting

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzpflicht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Lieferung mangelhafter Xxxx stellt als solches nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dar. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Vertragsparteien stimmen damit überein, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schadenshöhe in keinem Falle höher als der Auftragswert ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Verjährung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung wird hierdurch nicht berührt. Eine Entlastung weitergehende Haftung ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Verlangen nachzuweisenErsatz von Sachschäden gemäß §823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchegilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenArbeitnehmer, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Mitarbeiter, Vertreter und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenErfüllungsgehilfen.

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Samples: www.biontex.com

Haftung. Der Auftragnehmer alpha_z verpflichtet sichsich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Auftraggeber Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenalpha_z richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber alpha_z, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch alpha_z. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadenersatzansprüche gegen ihn alpha_z der Höhe nach auf das mit alpha_z vereinbarte Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind. alpha_z trifft keinerlei Haftung, wenn die bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von alpha_z beauftragten Dritten beeinträchtigt wird. Soweit alpha_z im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt alpha_z derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und ist der Auftraggeber hierdurch in der Lage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungendurchzusetzen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB darüberhinausgehende Haftung gegen alpha_z ist ausgeschlossen. alpha_z verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die anteiligen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchefür alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die sich Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von alpha_z vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortlichen Gründen nicht oder nicht in der Ausführung ursprünglich vorgesehen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des übernommenen Auftrages erge- ben könnenAuftraggebers wird alpha_z eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältwelche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Wenn der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistendiese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zustehen diesem keine weiteren Ansprüche, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktwelcher Art auch immer, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindwegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenAusfall einzelner Teile der Veranstaltung, etc. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenzu.

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Samples: alpha-z.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenVeranstalter haftet im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Mängel oder einen Ausfall bei der Durchführung der Aktivität, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung einen Minderwert gegenüber der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundursprünglichen Vereinbarung bedeuten. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet Bei verschuldetem Ausfall kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenVeranstalter innert angemessener Frist eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist In diesem Falle sind Ersatzansprüche ausgeschlossen. Der Auftragnehmer Teilnehmer hat einen Anspruch auf Verlangen nachzuweisenVergütung, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchewenn ein Verschulden seitens des Veranstalters oder seiner Hilfspersonen vorliegt und an Ort und Stelle keine gleichwertige Ersatzleistung erbracht werden konnte. Der Veranstalter haftet, unter Vorbehalt der Regelung bei Pauschalreisen, in jedem Fall nur bis zur Höhe des bezahlten Aktivitätspreises und nur für den unmittelbaren Schaden. Bei Pauschalreisen ist die Haftung des Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Ausführung Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenVertrages entstehen, eine Haftpflichtversicherung auf maximal den zweifachen Reisepreis beschränkt, ausser der Schaden sei absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältinternationalen Abkommen. Der Auftraggeber ist berechtigtVeranstalter lehnt jede Haftung ab für Schädigungen und Nachteile jeder Art, rückständige Prämien die auf kein oder leichtes Verschulden des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von Veranstalters oder der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenHilfspersonen zurückzuführen sind. Für Handlungen des Aktivitätsleiters haftet der Veranstalter nur, wenn dieser in Verrichtung seiner Aktivitätsleitertätigkeit schuldhaft handelt. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Veranstalter übernimmt für seine Kunden die Vermittlung von Produkten und Leistungen anderer Aktivitäts-Veranstalter. Aus dieser Vermittlertätigkeit kann, unter Vorbehalt der Baustelle nach den gesetzlichenRegelung für Pauschalreisen, po- lizeilichen keine Haftung für Vertragserfüllung, Unfälle, Verspätungen, Verluste oder andere Unregelmässigkeiten übernommen werden. Von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt, kriegerische Ereignisse, Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenbehördliche Anordnungen. Er haftet für sämt- liche aus Überträgt der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Veranstalter die Ausführung berechtigterweise auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisteneinen Dritten, so steht ihm haftet der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden Veranstalter nicht für dessen Handlungen und Unterlassungen. Werden die Weisungen des Auftragnehmers Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden Hilfspersonen nicht befolgt, entfällt jegliche Haftung seitens des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenVeranstalters.

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Samples: assets.ctfassets.net

Haftung. 9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet nicht für Xxxxxxx, die der Auftraggeber oder Dritte erleiden, es sei denn, diese Schäden sind die unmittelbare Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers. 9.2 Unbeschadet der Bestimmungen im vorigen Absatz ist die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der von der Haftpflichtversicherung des Lieferanten ausgezahlt wird. Wenn der Versicherer, aus welchem Grund auch immer, keine Zahlung leistet, ist die Haftung des Lieferanten auf höchstens 15 % des Rechnungswerts des Teils des Vertrags, aus dem sich die Haftung ergibt, beschränkt. 9.3 Der Lieferant haftet in keinem Fall für indirekte Schäden wie Folgeschäden, Verzugsschäden und entgangenen Gewinn oder Umsatz. 9.4 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt mit (der Nutzung) der Produkte zusammenhängen, und entschädigt den Lieferanten für alle Schäden, die dem Lieferanten durch solche Ansprüche entstehen. //ARTIKEL 10 - HÖHERE GEWALT DES LIEFERANTEN 10.1 Wenn der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert wird, verlängert sich die Frist, innerhalb derer der Lieferant seine Verpflichtungen erfüllen muss. Neben dem, was in der Literatur und in der Rechtsprechung unter höherer Gewalt verstanden wird, wird darunter in jedem Fall jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden, wie z.B. Naturkatastrophen, Handels- und Transportbeschränkungen, Krankheit von Personen, die für den Lieferanten arbeiten, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Maschinen und/oder Pannen und die Unmöglichkeit, die erforderlichen Rohstoffe, Halbfabrikate, Geräte, Brennstoffe oder Transportmittel zu beschaffen, all dies, wenn es sowohl im Unternehmen des Lieferanten als auch bei Zulieferern auftritt. 10.2 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate gedauert hat oder sicher ist, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den vom Lieferanten noch nicht erfüllten Teil aufzulösen. 10.3 Im Falle von höherer Gewalt hat der Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenkeinen Anspruch auf Entschädigung. //ARTIKEL 11 - AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG 11.1 Wenn der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt oder wenn der Lieferant vernünftigerweise erwarten kann, dass der Auftraggeber eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllen wird, ist der Lieferant berechtigt, die gegen ihn im Zusammenhang mit (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden Vertrag durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.auszusetzen, ohne dass der Lieferant zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist, dies alles unbeschadet seiner sonstigen Rechte. 11.2 Falls der Auftraggeber: für zahlungsunfähig erklärt wird, in die gesetzliche Umschuldungsregelung für natürliche Personen aufgenommen wird, seinen eigenen Konkurs oder die Aussetzung der Zahlungen oder die Aufnahme in die gesetzliche Umschuldungsregelung für natürliche Personen beantragt, die Herausgabe von Vermögenswerten veranlasst oder sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird; unter Vormundschaft gestellt wird oder anderweitig die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon verliert; seinen Betrieb oder einen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Betriebes in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder den Gegenstand seines Betriebes ändert; stirbt; nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß einer Verpflichtung nachkommt, die ihm aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags oder der Bedingungen obliegt;

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Samples: www.tempo-roll.nl

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung vertraglich geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß und sorgfältig zu erbringen. Bei seiner Leistungserbringung hat der Baustelle nach den gesetzlichenAuftragnehmer gesetzliche, po- lizeilichen behördliche, berufsrechtliche und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu veranlassenerfüllen und die im jeweiligen Dienstleistungsgewerbe geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu beachten. Er haftet für sämt- liche aus wird über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden SchädenFMS-WM sowie ihren verbundenen Unternehmen und ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge sowie das Bestehen und den Inhalt dieses Vertrages während der Dauer und nach Beendigung dieses Vertrags Stillschweigen bewahren und seine Mitarbeiter im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in gleicher Weise verpflichten. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Ein Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Pfandrecht des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenist ausgeschlossen, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zues sei denn, wenn der Schaden durch Verschulden die dem jeweiligen Recht zugrunde gelegten Ansprüche des Auftragnehmers sind von der FMS-WM anerkannt oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istrechtskräftig oder im Wege eines gerichtlichen Vergleiches festgestellt worden. Hat ein Verschulden Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktVertragsverhältnisses. Die FMS-WM kann sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind ihr die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem (1) Prozent der Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer , so die die FMS-WM für die laufenden Dienste des Auftragnehmers in dem Kalenderjahr schuldet („Jahresvergütung“). Vertragsstrafen insgesamt aus diesem Vertrag können pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf (5) % der Jahresvergütung betragen. Über Vertragsstrafen wird unverzüglich nach Abschluss eines Kalenderquartals abgerechnet; vorläufig gilt hierbei die Vorjahresvergütung. Eine Anrechnung von Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche findet § 254 BGB Anwendungnicht statt. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenhaftet gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung Eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Auftragnehmers ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichennicht vereinbart.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet gegenüber dem Kunden für entstandenen Schaden nur insoweit, als dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist begrenzt auf einen Drittel des vereinbarten (periodischen) Preises für die den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenSchaden verursachende Leistung für direkte Schäden, die gegen ihn welche dem Kunden im Zusammenhang Zusam- menhang mit dem übernommenen der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstehen. Eine Haftung des Auftragnehmers für indirekte Schäden und Folgeschäden, wie ent- gangener Gewinn, Mehraufwendungen, zusätzliche Personalkosten, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Datenverlust wird ausgeschlossen. Eine Haftung für Hilfspersonen besteht nicht. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Auf- trag tragnehmer müssen innerhalb einer Frist von Dritten erhoben 6 Monaten ab Anspruchsentstehung gel- tend gemacht werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von ansonsten sind sie verwirkt. Vereinbarte Liefer- oder Erfüllungstermine stellen Richtdaten dar. Der Auftragneh- mer haftet nicht einwandfreiem Material bei verspäteter Lieferung und/oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenErfüllung. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchehaftet nicht für Kosten, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben nach Updates entstehen können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat z.B. Kosten für die Anpassung von gedruckten Unterlagen, Etiketten, Barcodeblättern, indivi- duellen Programmen, Datennacherfassung, Schulung etc. Soweit gesetzlich zulässig, schliesst der Auftragnehmer für sich und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigtallfällige Unter- auftragnehmer jede Haftung aus für Schäden aufgrund der nicht richtigen oder verspä- teten Erfüllung einer Mitwirkungspflicht des Kunden, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge für die Wiederbeschaffung von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Da- ten sowie für indirekte oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenFolgeschäden wie zusätzliche Aufwendungen, nicht reali- sierte Einsparungen, entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zunicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers zeitgerechten oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istsachgemässen Erfüllung der Verpflichtungen unter dem Ver- trag gehindert wird. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Die allenfalls für die Erfüllung vorgesehenen Störungsbehebungs- termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichennicht zu vertretenden Umstände erstreckt.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich1. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen durch DMMAT entfällt, wenn und soweit die Nutzung der Webanwen - dung durch den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenKunden unsachgemäß erfolgt, oder die Webanwendung in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung genutzt wird. 2. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet DMMAT nach den gesetzlichen Vorschriften, nachstehende Haftungsbe - schränkungen gelten in diesen Fällen nicht. 3. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den zweifachen Jahresbetrag des Nutzungsentgeltes beschränkt, soweit weder eine wesentliche Vereinbarungspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde, noch Leib oder Leben verletzt wurden, oder ein Fall der Unmöglichkeit oder des Verzugs vorliegt. 4. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vereinbarungsspflicht verletzt wurde oder ein Fall der Unmög - lichkeit oder des Verzugs vorliegt, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Dritten erhoben werdenLeib oder Leben beruhen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denauf solche Schäden begrenzt, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenAsschluss und nach dem üblichen Verlauf vorhersehbar waren, haftet in jedem Falle jedoch nur beschränkt bis zur Höhe der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenDeckungssummen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung der DMMAT. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB 5. DMMAT ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisengegenüber dem Kunden oder einer dritten Partei, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchegleich ob diese dritte Partei mit dem Kunden verbunden ist oder nicht, für alle mittelbaren Verluste oder Schäden, die sich direkt oder indirekt aus den gemäß dieser Vereinbarung ge- währten Rechten und Pflichten ergeben, nur bei grober Fahrlässigkeit haftbar. 6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im Falle der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könneneinfachen Fahrlässigkeit auch zugunsten von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern der DMMAT. 7. DIE VORSTEHENDEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN GEMÄß ZIFFERN 2 BIS 7 SCHRÄNKEN JEDOCH DIE GESETZLICHEN ANSPRÜCHE NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ NICHT EIN. DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältDES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT, DIE AUF EINER FAHRLÄSSIGEN PFLICHTVERLETZUNG VON DMMAT ODER EINER VORSÄTZLICHEN ODER FAHRLÄSSI- GEN PFLICHTVERLETZUNG EINES GESETZLICHEN VERTRETERS ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN VON DMMAT BERUHEN WIRD DURCH VORSTEHENDE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN NICHT BERÜHRT. Der Auftraggeber ist berechtigtDIE HAFTUNG FÜR ZUGESICHERTE EIGENSCHAFTEN IST UNBESCHRÄNKT, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenSOWEIT DIE ZUGESICHERTE EI- GENSCHAFT DEN KUNDEN GERADE VOR DEM EINGETRETENEN SCHADEN SCHÜTZEN SOLLTE.

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Samples: public.menuesystem.info

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichBei Vertragsverletzungen haftet der Anbieter für den nach- gewiesenen Schaden, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellensofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Für absichtlich und grobfahrlässig verur- sachte Schäden sowie bei Personenschäden haftet der An- bieter unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der An- bieter für Sach- und Vermögensschäden pro Schadenser- eignis bis zum Betrag der unter dem betreffenden Vertrag geschuldeten Vergütung desjenigen Jahres, in welchem der Schaden eintritt. In keinem Fall haftet der Anbieter für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere ent- gangenen Gewinn oder Daten- oder Reputationsverluste sowie Ansprüche Dritter. Ebenfalls ausgeschlossen ist die gegen ihn Haftung des Anbieters im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Falle einer Verletzung von Dritten erhoben werdenanwendbaren rechtlichen Vorga- ben (insbesondere datenschutzrechtliche und arbeitsrecht- liche Bestimmungen) durch den Kunden (inkl. dessen Mit- arbeitende). Soweit gesetzlich zulässig, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenverjähren Schadenersatzansprü- che des Kunden nach einem Jahr ab Entstehung des be- treffenden Anspruchs. Bestehen kürzere gesetzliche Ver- jährungsfristen, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und kommen diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat BauunfälleAnbieter haftet überdies nicht, bei denen Personen- wenn die Erbringung der Leistungen auf Grund höherer Gewalt zeitweise unter- brochen, ganz oder Sachschäden ent- standen sindteilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erdrutsche, Pandemien, etc.), kriegerische Ereignisse, Auf- ruhr, Streik, unvorhersehbare behördliche Restriktionen und andere unvorhersehbare Ereignisse. Kann der Anbieter seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Ge- walt nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteileneingetretenen Er- eignis entsprechend hinausgeschoben. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist Der Anbieter haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Hin- ausschieben der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb Vertragserfüllung entstehen. Der Anbieter wird den Kunden über den Eintritt von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenEreignissen höherer Gewalt wie auch über die Fortsetzung der ordentlichen Leistungserbringung umgehend informieren Die vorstehenden Bestimmungen gelten für vertragliche sowie ausservertragliche Ansprüche.

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Haftung. Eine Haftung der Fa. FIS für Schäden des Vertragspartners aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVertragspartner trägt die Beweislast für den Schadenseintritt und die Schadenshöhe, die Kausalität, die Rechtswidrigkeit und das Verschulden. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche und verschuldensunabhängige Ansprüche (zB. Gewährleistung) wegen Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, unvermeidbare Schäden im Montageumfeld, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, sonstige Vermögensschäden, Schäden wegen Lieferverzögerungen, Schäden Die Haftung für Schäden, die aus fehlenden behördlichen Bewilligungen resultieren, ist zur Gänze ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 8. spätestens ab Erkennbarkeit des Schadens gerichtlich geltend zu machen. Davon unberührt bleibt die unter Punkt 9. a) festgelegte Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge bei Abnahme der Ware. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung zur Gänze ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Leistungen von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten Leistung in Berührung kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen. Eine allfällige Haftung der Fa. FIS ist jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes aus dem jeweiligen Vertrag. Eine darüber hinausgehende Haftung der Fa. FIS ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners gegen die gegen ihn im Zusammenhang mit Fa. FIS aus der Inanspruchnahme gemäß dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer Vertragspartner hat auf Verlangen nachzuweiseneine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und die Fa. FIS dahingehend schad- und klaglos zu halten. Bei Inanspruchnahme der Fa. FIS durch dritte Personen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedenen gegenüber der Vertragspartner aufgrund von Mängeln oder Schäden, die sich aus vor oder beim Vertragsabschluss oder im Zuge der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenVertragserfüllung entstehen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen zu haften hat, hat der Vertragspartner die Fa. FIS vollkommen schad- und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen klaglos zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenhalten.

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Samples: www.feuerimstein.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN haftet unbeschränkt, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, soweit die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material Schadensursache auf Vorsatz oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundgrober Fahrlässigkeit beruht. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, Ferner haftet der Auftragnehmer nach AN für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der AN jedoch nur für den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenvorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheKörper und Gesundheit, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältbei arglistig verschwiegenen Mängeln. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der Die Haftung nach dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Hat Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Rahmenvertrages sind alle im Laufe der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien durch den AN erlangten oder erhaltenen Informationen, die von dem AG als vertraulich gekennzeichnet wurden oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Von der Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen: die dem AN bereits zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt waren, die ohne einen Verstoß des Auftragnehmers Schadenersatz AN gegen diesen Rahmenvertrag öffentlich bekannt wurden oder werden, die durch den AN unabhängig vom AG und ohne unmittelbare oder mittelbare Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, die der AN von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber dem AG zugänglich gemacht wurden, hinsichtlich der der AN erklärt hat, dass es sich nicht um vertrauliche Information handelt, oder die aufgrund einer vollstreckbaren Anordnung eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Behörde herauszugeben bzw. zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen veröffentlichen sind, dem Auftraggeber wobei der AN dazu verpflichtet ist, den Mieter von dieser Anordnung unverzüglich mitzuteilenschriftlich in Kenntnis zu setzen und – soweit zeitlich möglich – Gelegenheit zur Abwehr und/oder Reduzierung der Herausgabeverpflichtung zu geben. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht für die Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages sowie für einen Zeitraum von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen5 (fünf) Jahren nach Beendigung dieses Rahmenvertrages fort.

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Samples: Rahmenvertrag

Haftung. Der Auftragnehmer von bis zu 3 Monaten - 2 BMG, von bis zu 6 Monaten - 1,5 BMG • von bis zu 9 Monaten - 1 BMG, von bis zu 12 Monaten - 0,5 BMG Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von FLEXITIME nach Ist FLEXITIME seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Auswahl Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Über- Maßgabe des AÜV sowie dieser AGB und die schriftliche Annahmeer- nachgekommen, so haftet er dem Auftraggeber nicht für eine etwaige lassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. klärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Schlechtleistung des Zeitarbeitnehmers. Im Übrigen haftet FLEXITIME Auftraggeber ist bekannt, dass für FLEXITIME keine Leistungspflichten dem Auftraggeber nur für eine ordnungsgemäße Auswahl der überlas- Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn FLEXITIME beauftragt wird, bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftrag- senen Zeitarbeitnehmer. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber nur sol- Mitarbeiter oder Bewerber, die ggf. noch in keinem Arbeitsverhältnis zu geber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 AÜG). che Zeitarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die über die erforderliche FLEXITIME stehen, für eine Überlassung vorzustellen, mit denen an- Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Ausfertigung des ihm zugesand- Qualifikation verfügen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. ten AÜV unverzüglich und rechtsverbindlich unterzeichnet an schließend, ohne dass es zu einer Überlassung gekommen ist, ein Be- schäftigungsverhältnis begründet wird. In diesen Fällen beträgt die Ver- FLEXITIME zurückzusenden. Bei Abschluss in elektronischer Form ist Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht mittlungsprovision 3 BMG das zwischen dem Auftraggeber und dem Mit- der AÜV von Ver- und Entleiher jeweils mit einer qualifizierten elektroni- des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet FLEXITIME nicht für arbeiter vereinbarte wurde. Ohne Nachweis über das BMG, gilt eine Ver- schen Signatur zu unterschreiben. Xxxxxxx, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner mittlungsprovision von 7.500 Euro als vereinbart. und Verrichtung der dem Zeitarbeit-nehmer übertragenen Tätigkeit er- FLEXITIME erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt FLEXITIME von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenetwa- Vermittlungsprovisionen sind zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 10 des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, igen Ansprüchen frei, die gegen ihn Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung Tage nach Eingang der Rechnung zahlbar. die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung heben sollten. einbezogen werden. XXXXXXXXX ist Mitglied des Interessenverbandes Im Übrigen ist die Haftung von FLEXITIME sowie seiner gesetzlichen Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Für Personalvermittlungen entsteht eine Vermittlungsprovision gemäß Der Auftraggeber sichert zu, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haf- unserer „Provisionsübersicht für Personalvermittlungen“. Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus tungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglich- Eine Aufrechnung oder ein Zurückhaltungsrecht kann nur dann in An- einem Arbeitsverhältnis mit dem übernommenen Auftraggeber selbst oder einem mit dem keit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der uner- spruch genommen werden, wenn FLEXITIME diesen ausdrücklich zu- Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbunde- laubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Er- stimmt. nen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftrag- füllungsgehilfen haftet FLEXITIME darüber hinaus nur für vorhersehbare Maßgebend für den Anspruch der Entstehung der Vermittlungsprovi- geber diesen Befund FLEXITIME unverzüglich mit. Die Vertragsparteien Schäden. xxxx, sowohl durch einen Vermittlungsauftrag als auch durch eine Über- haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Tre- Wenn ein Zeitarbeitnehmer entschuldigt oder unentschuldigt der Arbeit nahme von Zeitarbeitnehmer, ist der Zeitpunkt der Begründung des Ar- atment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie fern bleibt, ist FLEXITIME berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auf- trag beitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter und geplant durchgeführt und ggf. die AÜV´s angepasst werden sollen. traggeber Ersatz zu stellen. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses AÜV einge- deswegen nicht. setzter Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Per- Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von Dritten erhoben werdenallen Forderungen § 4 Nutzung einer Internetplattform, eines sonaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftragge- Auftraggeber FLEXITIME über die kürzere Unterbrechung. Vorangegan- bers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Ver- Erfolgt eine Anfrage bzw. Buchung oder deren Auftragsabwicklung über gene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatz- pflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. FLEXITIME einen Dritten, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung ein Vermittler oder eine Internetplattform, wie der Arbeitendauer berücksichtigt. verpflichtet sich, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge ein- von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichenInSitu Software GmbH bereitgestellten Plattform „InSitu“, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.haftet

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Samples: flexitime.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichFür mangelhafte Lieferungen oder Leistungen von Fremdbetrieben, die durch den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenbeauftragt wurde, haftet die cat-x nicht, sofern der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungencat-x nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird und die cat-x ausdrücklich mit der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe beauftragt wurde. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Die cat-x haftet nicht für Schäden die aus einer Urheberrechtsverletzung durch vom Auftraggeber überlassenes bzw. aufzuführendes Ton- und Bildmaterial entstehen. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit. Soweit nicht sowieso durch die anderen Vertragsbedingungen ausgeschlossen, ist die Haftung der cat-x auf 10% des vereinbarten Honorars, höchstens EURO 3.000,-- begrenzt, sofern Schäden durch die cat-x nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Wird der cat-x grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Honorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für die Erfüllungsgehilfen der cat-x. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheAuftraggeber übernimmt die Verpflichtung, die sich aus vorgeschlagenen Realsierungsmöglichkeiten und deren Elemente auf deren rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine solche Prüfung und führt diese zu einem Schaden, so haftet die cat-x nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Auf sicherheitstechnische Belangen und veranstaltungsgesetzliche Bestimmungen wird nach bestem Fachwissen und Gewissen hingewiesen. Für Sach- oder Personenschäden bei Veranstaltungen oder Installationsarbeiten die durch die cat-x betreut oder ausgeführt werden, ist die cat-x demnach nicht haftbar, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn vom Auftraggeber keine gesetzliche Kollaudierung veranlaßt wird. Die cat-x ist berechtigt das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen, wenn es berechtigte sicherheitstechnische Bedenken seitens der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnencat-x gibt. Die offenen Forderungen der cat-x für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen. Sofern nicht anders vereinbart, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat sind jegliche Kollaudierungen und laufend unterhält. Der sicherheitstechnische Bewilligungen, ebenso die Bestellung der erforderlichen Stromanschlüsse vom Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet Die daraus entstehenden Kosten gehen ebenso wie die anfallenden Stromkosten zu Lasten des Auftraggebers. Abgaben für sämt- liche aus etwaige Aufführungsrechte urheberrechtlich geschützter Werke trägt der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenAuftraggeber.

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Samples: cat-x.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, crossinx haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie bei einem Garantieversprechen, soweit im Rahmen der Garantie nichts anderes geregelt ist. Die Haftung von crossinx für Sach- und Vermögensschäden ist bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Vertragspflichten, wenn ihre Einhaltung für den Vertragspartner wesentliche Grundlage zum Abschluss des Vertrages gewesen ist. In allen anderen Fällen von leicht fahrlässig durch crossinx oder seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen mitverursachten Schäden ist die Haftung von crossinx ausgeschlossen. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind von der Haftung durch crossinx ebenfalls ausgeschlossen. Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber crossinx verjähren zwei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Für die Einhaltung eventuell bestehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der crossinx übersandten Daten, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenÜbernahme dieser Pflichten durch crossinx findet nicht statt. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenHinsichtlich der Datenkonvertierung gelten folgende besondere Bestimmungen: crossinx haftet nicht für die Konvertierung von Daten, die weder in der Formatbeschreibung noch in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testdaten aufgeführt werden. crossinx haftet auch nicht, wenn das vereinbarte Datenformat nachträglich ohne Zustimmung von crossinx vom Auftraggeber geändert wird. Sofern crossinx eine Datenkonvertierung vornimmt, haftet crossinx nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Mängel der zusätzlich vom Auftraggeber eingebrachten Daten, insbesondere der Daten außerhalb der eigentlichen Konvertierung, wie beispielsweise Rundungsstellen, Datumsformate, Nachkommastellen. Falls der Rechnungsversender bei der Übertragung von Rechnungen an crossinx sowohl eine PDF Datei als auch strukturierte Daten (z.B. XML, CSV) für die gleiche Rechnung überträgt, haftet er für die inhaltliche Übereinstimmung beider Dateien. crossinx haftet nur für von crossinx verursachte Abweichungen der Rechnung, soweit diese den Rechnungsempfänger zur Verweigerung der Zahlung berechtigen. Alle anderen Abweichungen bleiben unbeachtlich. crossinx steht dafür ein, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchedie Rechnungen, für die ein Druckservice beauftragt wurde, im vereinbarten Zeitraum korrekt an den Druckdienstleister übertragen werden. Für Fehler oder Vertragsverletzungen im Bereich des Drucks und Versands ist die Haftung von crossinx für Schäden, die sich aus durch leicht fahrlässig verursachte Verletzungen wurden, auf 25 % der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältVergütung für die jeweilige Leistung begrenzt. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Sofern der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistendas Risiko darüber hinausgehender Schäden sieht, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer er verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen crossinx darüber zu informieren und die Parteien werden dann über eine schriftliche Mitteilung nachzureichenangemessene Absicherung dieses Risikos verhandeln.

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Samples: a.storyblok.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVeranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich Vorbereitung, Aufbau, Abwicklung und Abbau. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, einschließlich Folgeschäden, reiner Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverlust sowie Abgeltung von Ruf- und Kreditschädigung, die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von ihm Beauftragten sowie seinen BesucherInnen zum Nachteil der KBB und/oder Dritter verursacht werden. Dies gilt insbesondere • für Schäden an den Auftraggeber Veranstaltungsstätten und Inventar infolge der Veranstaltung; • für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten durch den Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten; • für sämtliche Schäden, die sich aus gesetz- oder vereinbarungswidriger Nutzung der Veranstaltungsstätten oder ordnungs- bzw. vereinbarungswidriger Durchführung der Veranstaltung ergeben; • für alle Unfälle des KBB-Personals, des Personals des Veranstalters, beauftragter Dritter und mitwirkender KünstlerInnen bei Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung, insbesondere in Folge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher Vorschriften oder der Vereinbarungsbedingungen; • für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung; • für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten maximalen Besucheranzahl ergeben. Etwaig entstandene Schäden werden nach Möglichkeit sofort von der KBB auf Kosten des Veranstalters behoben. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungsstätten ordnungsgemäß auf eigene Kosten gegen Gefahren abzusichern. Er übernimmt hinsichtlich der Benützung und der damit verbundenen Handlungen bzw. Unterlassungen die Haftung für alle Schäden als auch hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachen sowie hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Grundstücksflächen die Wegehalterhaftung. Der Veranstalter wird die KBB diesbezüglich und von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn sonstigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdender Benützung der vertragsgegenständlichen Fläche vollständig schad- und klaglos halten, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung insbesondere der ArbeitenKBB in einem allfälligen Prozess Beistand leisten und sämtliche Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung ersetzen. Etwaige nötige Sachversicherungen (bspw. Diebstahl, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen Einbruch- und Feuerschäden) sind vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundVeranstalter selbst und auf seine Kosten abzuschließen. Für alle Unfälle und Schä- denDie KBB haftet ausschließlich für Schäden, die bei von Personen, für die die KBB einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Veranstalter ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheFür Dienstleistungen, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenvon Dritten zu erbringen sind, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhälthaftet die KBB nicht. Der Auftraggeber Veranstalter ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen für die vertragsgegenständliche Veranstaltung eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen und deren Bestand auf Anforderung der KBB nachzuweisen.

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Samples: kultur-burgenland.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichFJR haftet für den funktionstüchtigen Zustand nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenwelcher bei Abholung bzw. Auslieferung eintritt. Er haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Etwaige Mängel sind dem FJR sofort anzuzeigen und Gelegenheit zu geben, die gegen ihn im Zusammenhang mit Mängel zu beheben oder eine gleichartige Bühne bzw. Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Xxxxxx schuldhaft die Anzeige eines Mangels, tritt kein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material FJR ein. Eine Haftung des FJR für Sach- oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denPersonenschäden, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehensich aus dem Mietgebrauch ergeben können, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheMieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die sich aus während der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenMietzeit durch ihn oder Dritte entstehen. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat. Höhere Gewalt und Ereignisse, die eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen Vermietung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Unfall (Eigen- od. Fremdverschulden), Unwetter, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, hat der FJR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und laufend unterhältTerminen nicht zu vertreten. Der Auftraggeber Mieter ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen FJR die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schriftliche ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages ermöglichen. Dies können sein: Art und Zweck der Bühnenverwendung, Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-, und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung nachzureichendes zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die Einsatzzeiten. Sofern sich herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird der FJR bzw. die Fa. TONWERK dies dem Mieter unverzüglich mitteilen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, die arbeitsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten. Für Xxxxxxx, die darauf beruhen, dass der Mieter diese Verpflichtung verletzt, haftet der FJR nicht.

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Samples: www.fjr-rosenheim.de

Haftung. 01 Der Auftragnehmer verpflichtet sichBesteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich – v. a auf sichtbare Schäden, den Auftraggeber Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Besteller unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Er- kennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Besteller die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen7 Tagen, gilt die gegen ihn gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt 02 Ist der Besteller Verbraucher im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenSinne des BGB und wird eine bewegliche Sache geliefert (Verbrauchsgüterkauf), sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer so kann er nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen Nacherfül- lung, Minderung und Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt (Kardinalpflicht) besteht nicht, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht, verspätet oder mangel- hafter Leistung verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 03 In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers : 04 Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 831 BGB ist ausgeschlossen434 I S. 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Xxxx Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus 05 Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenvorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so steht ihm kann der Rückgriff gegen Besteller anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Auftragnehmer zuKaufpreis mindern oder, wenn der Schaden durch Verschulden nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des Auftragnehmers mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. 06 Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktmangelhaft erbracht, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist kann der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb Besteller für einen Zeitraum von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen:

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Samples: suelzle-stahlpartner.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit Soweit in diesen AGB oder zwischen der ZG und dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenAbsender nichts ausdrücklich geregelt ist, haftet die ZG bei nationaler Beförderung nur nach Maßgabe der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen§§ 407 ff HGB, insbesondere §§ 425 ff HGB. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer Reklamationen über Mängel in der Zustellung hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber Absender innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenTagen, nachdem er vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangte, in Textform gegenüber der ZG geltend zu machen. Reklamationen, die jedoch später als 1 Woche nach Zustellung eingehen, bleiben unberücksichtigt. Alle Ansprüche des Absenders auf Ersatz unmittelbaren Schadens - einschließlich Begleit- und Folgeschadens - gegen die ZG, die leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ZG - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die ZG der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Begriff Kardinalpflicht bezeichnet dabei solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Ersatz aller darüber hinausgehender Schäden ist ausgeschlossen (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen). Dies gilt unabhängig davon, ob die ZG vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Absender versichert werden können. Die ZG ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt). Soweit die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins geschuldet ist, ist die Haftung der ZG für die Überschreitung dieser Lieferfrist bzw. die Abweichung von diesem Termin auf den einfachen Betrag der Fracht (einmaliges Entgelt) begrenzt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Absenders bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind ferner Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden der ZG zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden. Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach Einlieferung an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.

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Samples: pakete.zustellgesellschaft.sh

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Haftung für Produktionsstillstand, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenentgangenen Gewinn, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenNutzungsausfall, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenVertragseinbußen, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material reine Vermögensschäden oder aus irgendei- nem jeden anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denwirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden etc., die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer AN haftet für Xxxxxxx seiner eigenen Arbeiten und seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und krass-grober Fahrlässigkeit. Die Summe der Haftung ist mit der netto Auftragssumme beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. In jedem Fall haftet der AN nur für den positiven Schaden. Im Falle einer vom AN krass-grob fahrlässig verursachten Betriebsunterbrechung ist die Haftung des AN mit dem positiven Schaden und maximal mit der netto Auftragssumme beschränkt. Eine Haftung ist nur bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage unter normalen Bedingungen möglich. Bei Beistellung von Ausführungsunterlagen seitens des AG haftet der AN nicht für deren Richtigkeit, sondern nur für eine ordnungsgemäße Ausführung gemäß den Angaben. Kann bei einem Schadensfall der Verursacher nicht festgestellt werden ist eine Haftung des AN ausgeschlossen. Der AN haftet jedenfalls nicht für Ereignisse Höherer Gewalt. Der AN wird dadurch von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit. Der AG haftet für alle seine Sublieferanten und Erfüllungsgehilfen. Die Baustelleneinrichtung einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen, sowie die Baubewachung, Baustellensicherheit und die brandsicherheitstechnischen Vorkehrungen und Pflichten, werden vom AG übernommen. Der AG hat auf Verlangen nachzuweisendarüber hinaus sämtliche erforderlichen Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den AN erforderlich sind, beizuschaffen und dem AN so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat ordnungsgemäße und laufend unterhältfristgerechte Leistungserbringung durch den AN möglich ist. Der Auftraggeber AN wird soweit aus dieser Haftung frei. Für sämtliche bauseitigen Leistungen und Ausführungen (AG-Seite) wird eine wie immer geartete Garantie oder Haftung der AN ausgeschlossen. Die Summe aller Haftungen des AN ist berechtigt, rückständige Prämien mit der Haftpflichtversicherungssumme des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenAN beschränkt.

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Samples: www.kma.co.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichWenn Sie ein Privatanwender sind, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellengelten für Sie die nachfolgenden Bestimmungen: Symantec haftet Ihnen gegenüber nur für Schadenersatzansprüche oder die Rückerstattung vergeblicher Aufwendungen, die gegen ihn ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage, aufgrund der nachstehenden Bestimmungen: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes, böswilliger Nichtoffenlegung eines Mangels oder einer Gewährleistung im Zusammenhang mit Hinblick auf Eigenschaften der Software und der Services (Beschaffenheitsgarantie) sowie Ansprüchen auf der Grundlage von Personenschäden wird die Haftung von Symantec ausschließlich gemäß den betreffenden Gesetzen bestimmt. Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet Symantec nur für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung. In diesem Fall haftet Symantec nur für den Betrag der Schäden, der zu dem übernommenen Auf- trag Zeitpunkt typischerweise vorhersehbar ist, an dem die Parteien die Lizenzvereinbarung abschließen. Die Haftung von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem Symantec ist in allen anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Sie sind verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zur Minderung von Schäden vorzunehmen, insbesondere das regelmäßige Erstellen von Backup-Kopien. Ein Mitverschulden Ihrerseits ist anzurechnen. Wenn Sie ein Geschäftskunde sind, gelten für Sie die nachstehenden Bestimmungen: Symantec haftet Ihnen gegenüber nur für Schadenersatzansprüche oder die Rückerstattung vergeblicher Aufwendungen, ungeachtet ihrer Rechtsgrundlage, aufgrund der nachstehenden Bestimmungen: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen auf Verlangen nachzuweisender Grundlage des Produkthaftungsgesetzes, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung böswilliger Nichtoffenlegung eines Mangels oder einer Gewährleistung im Hinblick auf Eigenschaften der Software und der Services (Beschaffenheitsgarantie) sowie Ansprüchen auf der Grundlage von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenPersonenschäden wird die Haftung von Symantec ausschließlich gemäß den betreffenden Gesetzen bestimmt. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet Symantec nur für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung. In diesem Fall haftet Symantec nur für den Betrag der Baustelle nach den gesetzlichenSchäden, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese der zu veranlassendem Zeitpunkt typischerweise vorhersehbar ist, an dem die Parteien die Lizenzvereinbarung abschließen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden SchädenDie Haftung von Symantec ist in allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer Sie sind verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb alle angemessenen Maßnahmen zur Minderung von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.Schäden vorzunehmen, insbesondere das regelmäßige Erstellen von Backup-Kopien. Ein Mitverschulden Ihrerseits ist anzurechnen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückerstattung von aus Mängeln resultierenden Kosten laufen ein

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Haftung. 17.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 17 eingeschränkt. 17.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, den gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungs- gehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenregelmäßig vertraut und vertrauen darf. 17.3 Soweit der Auftragnehmer gemäß Ziffer 17.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus- gesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestim- mungsgemäßer Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 17.4 Die vorstehenden Haftungs- ausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. 17.5 Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder in sonstiger Weise beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenihm geschuldeten, sei es vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang gehö- ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 17.6 Die Einschränkungen dieser Ziffer 17 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenvorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material Verletzung des Lebens, des Körpers oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Gesundheit oder nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenProdukthaftungsgesetz.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichLaut Artikel L. 133-22 Währungs- und Finanzgesetzbuch haftet LEMON WAY vorbehaltlich der Art L. 133-5 und L. 133-21 Währungs- und Finanzgesetzbuch gegenüber dem Inhaber und Zahler bis zur Entgegennahme des Geldbetrags durch den dritten ZDL des Zahlungsempfängers. Haftet LEMON WAY für einen durch sein Verschulden nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zahlungsvorgang, erstattet LEMON WAY dem Zahler den Auftraggeber entsprechenden Betrag und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Möchte der nicht zu beruflichen Zwecken handelnde Inhaber gegen einen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang Widerspruch einlegen, muss er gemäß Xxxxxx 8 unverzüglich, nachdem er Kenntnis von dem Fehler erlangt hat, spätestens jedoch 13 Monate nach Buchung des Zahlungsvorgangs auf dem Konto den Kundenservice benachrichtigen. Wurde das Sicherheitssystem genutzt, gehen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, die vor der Mitteilung des Widerspruchs ausgeführt wurden, bis zu einer Höhe von 150 Euro zulasten des nicht zu geschäftlichen Zwecken handelnden Inhabers. LEMON WAY haftet jedoch nicht bei Verschulden des Inhabers wie beispielsweise bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, eines verspäteten Widerspruchs oder bei Unredlichkeit. Bei Diebstahl oder Missbrauch seiner Daten gehen die Verluste durch Zahlungsvorgänge, die vor Widerspruch des nicht für geschäftliche Zwecke handelnden Inhabers ausgelöst wurden, zulasten von LEMON WAY, es sei denn, es liegt einer der vorgenannten Fälle des Verschuldens vor. Zahlungsvorgänge, die nach Widerspruch des nicht zu geschäftlichen Zwecken handelnden Inhabers ausgelöst werden, gehen zulasten von LEMON WAY, es sei denn, es liegt Betrug vor. LEMON WAY ist nicht berechtigt, einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag auf Antrag des Inhabers zu stornieren. LEMON WAY haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden wie geschäftlichen Schaden, Verlust von Kunden, geschäftliche Störungen, Gewinnausfall, Betriebsstörungen, Markenimageverlust eines Inhabers oder eines Dritten, die gegebenenfalls auf von LEMON WAY erbrachte Zahlungsdienste zurückzuführen sind. Klagen Dritter gegen ihn einen Inhaber sind den indirekten Schäden gleichgestellt und begründen somit keinen Wiedergutmachungsanspruch. Sofern in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen oder nach zwingendem Recht nicht abweichend geregelt, haftet LEMON WAY, abgesehen von den sonstigen, in diesem Vertrag genannten Gründen des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung, unter keinen Umständen für Schäden, die auf höhere Gewalt, auf außerhalb seines Einflussbereichs liegenden Ereignisse oder auf Maßnahmen oder gesetzliche Bestimmungen französischer oder ausländischer Behörden zurückgehen. Als Fälle höherer Gewalt oder außerhalb seines Einflussbereichs liegende Ereignisse gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich: Stromausfall, Brand oder Überschwemmung, Xxxxxx seiner Mitarbeiter oder eines seiner Unterauftragnehmer bzw. Lieferanten, Ausfall des Interbanken- oder Bankkartenzahlungssystems, Krieg, Unruhen, Aufruhr oder Besetzung des Staatsgebiets durch ausländische Truppen, Fahrlässigkeit eines Dritten im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Sinne der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle Rechtsprechung und Schä- dender Rechtslehre wie z.B. Personen, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, für die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Stromversorgung und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen Telekommunikation verantwortlich sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenNetzbetreiber haftet für Schäden, die gegen ihn dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 6 beigefügt. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenFall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ArbeitenVertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypische, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denvorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den durchzuführenden Arbeiten entstehenvertragstypisch, haftet vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmer Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt. §§ 16, 16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen§ 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. Eine Entlastung Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Haftpflichtgesetzes und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Hat Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistengesetzlichen Vertreter, so steht ihm Arbeitnehmer sowie der Rückgriff gegen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden..

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Haftung. Die BUCHBERLIN übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Haftungsausschluss erfährt auch durch Bewachungsmaßnahmen der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundBUCHBERLIN keine Einschränkung. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, Die BUCHBERLIN haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenVorschriften. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenBei leichter Fahrlässigkeit haftet die BUCHBERLIN nur, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchesoweit wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und nur für Schäden, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat vertragstypisch und laufend unterhältvorhersehbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen Die Haftung für Personenschäden und diese Beträge von der nach dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Hat Alle eintretenden Schäden sind der Auftraggeber BUCHBERLIN unverzüglich anzuzeigen. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die Dritte auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen dem Stand des Auftragnehmers Schadenersatz Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden. Dem Aussteller wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Messeteilnahme empfohlen. Ist die BUCHBERLIN infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu leistenvertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so steht ihm erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegenüber der Rückgriff BUCHBERLIN. Bei Ausfall der Messe infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, da die Standgebühren bereits vor Messebeginn vollständig in die Deckung der Kosten der Messeorganisation (Miete, Versicherung, Personalkosten, Marketing etc.) investiert wurden. Sollten wir in Einzelfällen Rückzahlungen erhalten (z.B. für nicht in Anspruch genommene Betriebskosten), werden wir diese nach Möglichkeit an die Aussteller weitergeben. Hat die BUCHBERLIN den Ausfall zu vertreten, wird kein Mietbetrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen die BUCHBERLIN ist auf vertragstypische Schäden beschränkt. Die BUCHBERLIN gewährleistet nicht bzw. haftet nicht für die Markttüchtigkeit ihrer Internet-Website, ihre befriedigende Qualität oder Eignung für einen bestimmten Zweck; für den Auftragnehmer zuunterbrechungs- oder fehlerfreien Ablauf aller Funktionen und Inhalte ihrer Internet-Website; für Serviceleistungen, Reparaturen oder Korrekturen, die durch die Benutzung ihrer Internet-Website entstehen können; für Schäden irgendwelcher Art – einschließlich von Umsatzverlusten oder Umsatzausfällen und anderen direkten oder indirekten Schäden, die durch die Nutzung ihrer Internet-Website oder deren Funktionen und Inhalte entstehen könnten, selbst wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers die BUCHBERLIN oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht einer ihrer Mitarbeiter über die Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers ; für die Inhalte und Funktionen solcher Websites, die mit ihrer Internet- Website verknüpft (Link) sind und deren Inhalte nicht von der BUCHBERLIN bestimmt werden, oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktfür eventuelle Verluste, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichendie durch die Nutzung solcher Websites entstehen können.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Zusammenhang mit folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenSchuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Arbeitengroben Fahrlässigkeit, wegen Verwendung von der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht einwandfreiem Material Vorsatz oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- dengrobe Fahrlässigkeit vorliegt, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenoder wegen der Verletzung des Lebens, haftet des Körpers oder der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenGesundheit gehaftet wird. Eine Entlastung Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die TUIS haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei der TUIS liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach § 831 BGB ist ausgeschlossenauf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertig gestellten Leistungsteils, beschränkt. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung Die Vorschrift des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältAbsatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigtverpflichtet, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der TUIS innerhalb einer angemessenen Frist zu zahlen erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. Soweit die Haftung der TUIS beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der TUIS und diese Beträge für von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenTUIS beauftragte Dritte. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenXxxxxxx, für die die TUIS aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der TUIS die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichRZO haftet für den Schaden, den Auftraggeber der dem Vertragspartner durch absichtliche oder grobfahrlässige Vertragsver- letzung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenRZO entsteht, was vom Vertragspartnern zu beweisen ist. Jede weitergehende Haftung ist aus- geschlossen. In keinem Fall haftet RZO für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Daten- oder Reputationsver- luste. RZO haftet nicht für Schäden, die gegen ihn idem Vertrags- partner durch Missbrauch der Kommunikationsinfra- struktur durch Dritte zugefügt werden. Für die Kompa- tibilität der vom Vertragspartnern verwendeten Hard- und Softwarekomponenten ist der Vertragspartner selber verantwortlich. Ein allfälliger Minderungsanspruch oder auf Vertrags- beendigung des Vertragspartners gegenüber RZO ge- mäss den Bestimmungen des Vertrages und eines all- fälligen SLA besteht zudem nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise un- terbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder un- möglich oder erst verspätet möglich ist. Als höhere Ge- walt gelten insbesondere Naturereignisse von beson- derer Intensität (Lawinen, Überschwemmungen, Erd- rutsche usw.), kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Sabo- tage, Streik, Leistungsstörungen bei Drittlieferanten, unvorhersehbare behördliche Restriktionen usw. Kann RZO ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach- kommen, wird die Vertragserfüllung durch RZO oder der Termin für die Vertragserfüllung durch RZO dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgescho- ben. RZO haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Vertragspartner durch das Hinausschieben der Ver- tragserfüllung bzw. des Termins der Vertragserfüllung entstehen. Sind in den Dienstleistungsverträgen (einschliesslich deren Anhängen) Vertragsstrafen (insbesondere Ent- schädigungen in Abhängigkeit zur erzielten Verfügbar- keit) zulasten von RZO enthalten und werden diese vom Vertragspartnern geltend gemacht, so stehen dem Vertragspartnern keine weiteren Ansprüche, auch nicht Schadenersatz oder eine Rückerstattung bzw. Minderung, zu. Der Vertragspartner haftet für sämtliche Schäden, welche RZO oder Dritten bei vertragsgemässer Erfül- lung von RZO entstehen. Im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenFalle der unzulässigen Be- nutzung der Dienstleistungen, sei es durch den Ver- tragspartner, seine Mitarbeiter oder Dritte (z.B. Ha- cker), kann RZO zudem sämtliche Verbindungen des Vertragspartners ohne Ankündigung sofort unterbre- chen. Sollte RZO oder ihre Mitarbeiter wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenRechtswidrigkeit der vom Vertragspartnern auf der Kommunikationsinfrastruktur angebotenen Informati- onen straf-, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material zivil- oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denverwaltungsrechtlich verfolgt und/oder zur Verantwortung gezogen werden, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenVertragspartner für sämtlichen daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenVertragspartner stellt sicher, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, für den Scha- denfall eine gültige Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe mit ausrei- chender Deckungssumme abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenwurde.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn haftet im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der Arbeitenbeauftragen Leistungen, wegen Verwendung insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen ÖNORMEN; subsidiär den technischen DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so lange, wie der Auftraggeber gegenüber seinem Bauherrn haftet. Die Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Sollte der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehennachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auftragnehmer nach endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenBauherrn. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheauch jene Kosten zu ersetzen, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenfür die Feststellung und Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Sachverständigen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht und laufend unterhältden Prüfingenieur). Der Auftraggeber kann bei wesentlichen, nicht leicht behebbaren oder unbehebbaren Mängeln auch Wandlung, oder Verbesserung oder Preisminderung nach seiner Xxxx begehren. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien bei Gefahr im Verzug oder Verzögerung der Mängelbehebung durch den Auftragnehmer die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen durchzuführen oder durchführen zu zahlen lassen. Der Auftragnehmer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten. Wird vom Auftraggeber die Behebung von Mängeln und diese Beträge von der dem Schäden durch den Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenverlangt, sind sie vom Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht im gesetzlichen Umfang. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung rechtzeitig vor der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen Mängelbehebung dem Auftraggeber erwachsenden Schädeneinen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. § 10 (2) NrEine Genehmigung des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Haftung für die Verbesserungsarbeiten. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Wird der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz wegen Mängel und Schäden von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist er berechtigt, sich vollständig beim Auftragnehmer, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendungregressieren. Der Auftragnehmer hat Bauunfälleden Auftraggeber diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Vor Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ist eine Schlussfeststellung im Sinne der ÖNORM B 2110 vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungshilfen verursachte Personen-, bei denen Personen- Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des Auftraggebers, des Bauherrn oder Sachschäden ent- standen sindDritter. Weiters haftet der Auftragnehmer für alle Nachteile, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilendie durch vom Auftragnehmer eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftungsgrenzen gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 5.46.1.2. gelten nicht. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels gilt für das Verschulden die gesetzliche Beweislast. Der Auftragnehmer verpflichtetbestätigt, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen dass er eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und verpflichtet sich, diese aufrecht zu halten.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichVeranstalter haftet nicht und gewährt keinen Erfolg durch die Teilnahme an der Ausstellung bspw. durch Zugewinn von Kunden, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Steigerung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenBekanntheit o.a. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist Garantiehaftung wird ausgeschlossen. Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheAusschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die vom Veranstalter arglistig verschwiegen sind sowie für durch ihn zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Ausstellers. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als dem Aussteller das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug des vereinbarten Preises durchzusetzen. Er kann/muss etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln bei Überlassung der Standfläche, Standbauten oder anderen Sachen, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Veranstalter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit Diese Haftungsbeschränkung es sich aus um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) handelt. gilt sinngemäß auch für die Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für die vom Aussteller auf das Veranstaltungsgelände eingebrachten Gegenstände übernimmt der Ausführung Veranstalter keine Haftung, soweit nicht anders vereinbart bzw. geregelt. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältAusstellers auf dem bzw. im Veranstaltungsgelände. § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigtVeranstalter haftet für Sach- und Vermögensschäden, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer die von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenoder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er Veranstalter haftet für sämt- liche Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, die er oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Für beim Aussteller vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter unbeschränkt, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz. Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Ausstellers aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenProdukthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, Zauberfee haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Zauberfee oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Zauberfee, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Entlastung Soweit Zauberfee bezüglich einer Ware oder Teilen derselben im Einzelfall ausdrücklich eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie übernommen haben sollte, haftet sie auch im Rahmen einer solchen Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Zauberfee allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst war. Zauberfee haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, nur soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflicht betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist ausgeschlossen(sog. Der Auftragnehmer hat Kardinalspflicht). Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Verlangen nachzuweisenSchadensersatz statt der Leistung zustehen. Zauberfee haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Zauberfee haftet nicht für Ausfall oder Schäden, die auf höherer Gewalt oder sonstigen Umständen beruhen und von Zauberfee nicht zu vertreten sind. Mehrheit von Auftraggebern Mehrere Auftraggeber haften für Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Das gilt insbesondere für die Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie Aufwendungen. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung von Zauberfee ist es ausreichend, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchediese gegenüber einem Auftraggeber abgegeben wird. Die Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen seitens Zauberfee. Ein etwaiger Widerruf der Vollmacht aus wichtigem Grund wird erst für Erklärungen wirksam, die sich aus der Ausführung nach Zugang des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenWiderrufs abgegeben werden.

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Samples: www.hochzeit-zauberfee.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichhaftet für Schäden, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellennur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Rahmen der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundgesetzlichen Vorschriften. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenist in jedem Fall, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchesoweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gewährleistungs-, Nichterfüllungs-, Produkthaftungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers setzen die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenErhebung einer unverzüglich schriftlichen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers mittels eingeschriebenen Schreiben an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem den Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenübermittelten detaillierten Mängelrüge voraus. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung haftet ferner nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers), höhere Gewalt oder Einwirkungen durch von Seiten des Auftraggebers angeschlossene Geräte zurückzuführen sind. Weiters übernimmt der Baustelle nach den gesetzlichenAuftragnehmer keine wie immer geartete Haftung dafür, po- lizeilichen dass die gelieferten Komponenten (z.B. Hardware oder Software) allen funktionalen Anforderungen des Vertragspartners entsprechen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen mit dem vorhandenen System zusammenarbeiten, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich garantiert wurde. Für Datenverluste des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese durch Vorsatz oder diese zu veranlassengrobe Fahrlässigkeit vom Auftragnehmer verursacht wurden. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Jedenfalls ist der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen aber zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet, sofern der Auftragnehmer nicht explizit mit der Datensicherung beauftragt wurde. Bei Störungen oder Unterbrechungen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenordnungsgemäßen Betriebes aufgrund vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet der Auftragnehmer nicht, so steht ihm der Rückgriff gegen soweit diese unvermeidbar oder für den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verbesserung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden Betriebes des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB AnwendungAuftraggebers notwendig sind. Der Auftragnehmer hat Bauunfällehaftet auch nicht für Xxxxxxx, die der Auftraggeber und/oder Dritte auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser AGB, der durch den Auftragnehmer erteilten Bedienungsanweisungen oder durch widmungswidrige Verwendung verursachen. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Der Auftragswert entspricht je nach Entgeltvereinbarung dem Einmalentgelt, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindlaufenden Entgelten (z.B. im Falle von Wartungsverträgen) dem vereinbarten Jahresentgelt (z.B. der Jahreswartungsgebühr). Der Vertrieb von Open Source Software (Magento, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenTYPO3, WordPress, etc.) erfolgt in weitem Umfang als kostenlose Dreingabe zur kostenpflichtigen Dienstleistung vom Auftragnehmer. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung Dieser ist durch die GPL (General Public License) vor möglichen Haftungsrisiken betreffend Gewährleistung und Haftung für Fehler in der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenOpen Source Software teilweise geschützt. In der GPL ist ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig vorgesehen. Demgegenüber können Gewährleitungs- und Haftungspflichten auf Grund individueller Vereinbarungen selbstverständlich jederzeit vertraglich geregelt werden.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich1Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Auftraggeber mit Ausnahme von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenVerletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Erreichbarkeit des Vertragszwecks von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenbesonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenVerwender auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Entlastung Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Verwenders. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung des Verwenders auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen2Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheinsbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die sich aus als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruch- diebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Ausführung Anlage, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen. 3Der Verwender haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. 4Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des übernommenen Auftrages erge- ben könnenVerwenders sind diesem unverzüglich textlich zwecks Abstellung anzuzeigen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältandernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien 5Beratungen durch Personal des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Verwenders oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltenbeauftragte Vertreter erfolgen un- verbindlich. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Baustelle Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach den gesetzlichenbestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassenals dem Verwender nicht Vorsatz bzw. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichengrobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

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Samples: www.rolladen-benz.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen, insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den Auftraggeber einschlägigen Normen, sonstigen technischen Vorschriften und jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von allen Haftpflichtansprü- chen freizustelleneinem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Sollte der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. Der AN haftet auch für das Verschulden seiner Lieferanten bzw. der Hersteller der von ihm verwendeten Produkte wie für eigenes Verschulden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme des Werks durch den Projektleiter des AG, siehe Punkt 6.5. Der AN hat sämtliche Kosten zu ersetzen, die gegen ihn für die Feststellung und im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Zuge der Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer Auftragnehmer und von Dritten erhoben werdenSachverständigen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der ArbeitenPlanungsänderungen, wegen Verwendung von Sanierung, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Projektleitung). Der AG ist nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denverpflichtet, die Verbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren. Der AG ist weiter berechtigt, sofort, ohne die Verbesserung durch den AN zuzulassen, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wird vom AG die Behebung von Mängeln und Schäden durch den AN verlangt, sind sie vom AN bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzlichen Umfang. Der AN hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem AG einen Behebungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des AG befreit den durchzuführenden AN jedoch nicht von seiner alleinigen Haftung für die Verbesserungs- arbeiten. Wird der AG wegen Mängel und Schäden die ihren Ursprung in den Arbeiten entstehendes AN haben, vom Eigentümer oder Dritten belastet, ist er berechtigt, dies vollständig an den AN, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, weiterzugeben. Der AN hat den AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu hatten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). Der AN haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des AG, des Eigentümers oder sonstiger Dritter. Weiter haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenAN für alle Nachteile, die durch vom AN eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Der Auftragnehmer AN hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen oder diese aufrecht zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen halten und die Polizze unverzüglich nach entsprechender Aufforderung dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenAG vorzulegen.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet Eine providerseitige Begrenzung oder ein Ausschluss der Haftung muss sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenda im Massengeschäft AGB dominieren, an §§ 307 ff. BGB messen lassen. Klauseln, welche die Haftung begrenzen, können außerhalb des Unternehmerverkehrs nur im Rahmen des § 309 Nr. 7, 8 BGB vereinbart werden. Die Wertungen des § 309 Nr. 7 BGB sind über § 307 BGB grds., wenn auch mit einem nicht gleichermaßen strengen Maßstab, im Unternehmerverkehr zu beachten. Eine Haftungsbegrenzung im Verbraucherver- kehr ist danach nur sehr eingeschränkt zulässig: – Nach § 276 Abs. 3 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht erlassen werden. – Gem. § 309 Nr. 7 BGB ist ein Haftungsausschluss oder eine Begrenzung der Haf- tung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, unzulässig. – Die Freizeichnung von Dritten erhoben der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist für die nicht in § 309 Nr. 7 BGB genannten Fälle nach der Rechtsprechung nur insoweit möglich, als es nicht zu einer Aushöhlung von vertragswesentlichen Positionen des Ver- tragspartners kommt.325 Für wesentliche Vertragspflichten, d. h. solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (Kardinalpflichten), kann eine Haftungsbegrenzung oder ein -ausschluss nicht erfolgen. Weiter muss bei der Formulierung einer solchen Klausel beachtet werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung dass der Arbeiten, wegen Verwendung von bloße Hinweis auf die „Kardinalpflichten“ nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle ausreicht,325 da der Begriff dem Gesetz unbekannt ist und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenregelmäßig nicht erwartet werden kann, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheder juristische Laie diesen Begriff kennt oder sich erschließen kann. – Von zwingenden gesetzlichen Vorschriften darf nicht abgewichen werden, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schädenz.B. gem. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten14 ProdHaftG. 325 BGH NJW-RR 2005, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen1496.

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Haftung. Die Vertragsteile gewährleisten wechselseitig, über alle notwendigen gewerberechtlichen Bewilligungen zu verfügen und ihre Leistungen unter Einhaltung aller einschlägigen Be- stimmungen, insbesondere jener des Datenschutzgesetzes bzw. der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung zu erbringen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichKunde ist ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden vollumfänglich haftbar für jeden geltend gemachten Schadenersatzanspruch, der aus einer Nichtbeachtung der Datenschutzbestimmungen durch den Auftraggeber Kunden resultiert. Die von CRIF bereitgestellten Informationen bieten lediglich eine Entscheidungshilfe für den Kunden und stellen in keinem Fall die Vorgabe einer Kreditentscheidung seitens CRIF dar. Entschei- dungen über das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes und seiner wirtschaftlichen Rahmenbedingungen trifft ausschließlich der Kunde. Jegliche Haftung von CRIF oder des Distributionspartners/Resellers für Richtigkeit, Voll- ständigkeit oder sonstige Eigenschaften der Daten sowie für Schäden aller Art aus der Ver- wendung der Daten ist in allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn gesetzlich zulässigen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kunde allein ist für den sinnvollen Gebrauch im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Rahmen der gesetzlichen Vorausset- zungen der aus der Datenbank abgerufenen Daten verantwortlich. Soweit die Haftung von Dritten erhoben werdenCRIF nicht überhaupt ausgeschlossen ist, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenkommt eine Haftung von CRIF und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Frage, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die jedoch bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungenleichter Fahrlässigkeit. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer Alle Ansprüche gegen CRIF verfallen ausnahmslos binnen sechs Monaten nach Erbringung der anspruchskausalen Lieferung oder Leistung. Als widersprüchlich oder falsch erkannte Informationen in der Datenbank sind CRIF umge- hend zu melden. Weder CRIF selbst noch der Distributionspartner/Reseller der CRIF über- nimmt eine Haftung für jeglichen durch einen Systemausfall der Datenbank verursachten Schaden. Sollte die Systembereitschaft während der Bürozeiten (Mo.-Fr. 8-19 Uhr) für den Zeitraum mindestens eines gesamten Monats unter 90% sinken, hat auf Verlangen nachzuweisender Kunde das Recht, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchevom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird ihm eine etwaige Jahrespauschale an- teilsmäßig für die Zeit, um die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenVertrag durch die ordnungsgemäße Kündigung verkürzt wurde, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenrefundiert.

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Samples: www.crif.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenFernleitungsnetzbetreiber haftet für Schäden, die gegen ihn dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 2 beigefügt. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenFall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ArbeitenVertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypische, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denvorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den durchzuführenden Arbeiten entstehenvertragstypisch, haftet vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Auftragnehmer Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt. §§ 16, 16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen§ 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden. Eine Entlastung Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Haftpflichtgesetzes und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Hat Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistengesetzlichen Vertreter, so steht ihm Arbeitnehmer sowie der Rückgriff gegen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenjeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.

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Haftung. 14.1 Haftung des Vertragspartners 1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenVertragspartner 1 haftet dem Vertragspartner 2 für Schäden, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag der Veranstaltung des Mieters stehen, in jedem Schadensfall nur bis zu einer Höhe von Dritten erhoben 2 Mio. Euro bei Personenschaden und 1 Mio. Euro bei Sachschaden, sofern sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die vorgenannten Begrenzungen gelten nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Selbständige Unternehmer (wie z. B. freiberuflich Tätige, Dolmetscher, Fotografen, Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten) gelten nicht als Erfüllungsgehilfen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen oder für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Vertragspartner 1 nur, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners 1 auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Räume, Flächen und Einrichtungen ist ausgeschlossen. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn Vertragspartner 1 die Minderungsabsicht vor oder während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist. Die Haftung von Vertragspartner 1 für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des VERTRAGSPARTNER 1 für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Vertragspartner 1 haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen verursacht werden, sei die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es wegen unsachgemäßer Ausführung infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zu Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Arbeiten, wegen Verwendung Veranstaltung auf Anweisung von nicht einwandfreiem Material Behörden oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehendes Vertragspartners 1, haftet der Auftragnehmer Vertragspartner 1 nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Vertragspartner 1 übernimmt keine Haftung bei Verlust der von Vertragspartner 2 und seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner Gäste eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht ausdrücklich eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Soweit die Haftung nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners 1. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenDie vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Fall der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausdrücklichen Versicherung vom Eigentum.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichS-Payment haftet Ihnen gegenüber jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in folgenden Fällen auf Aufwendungs- und Schadensersatz (in dieser Ziffer 8. zusammen auch S-Payment haftet Ihnen gegenüber außerdem bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind alle Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, sowie alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung man regelmäßig vertrauen darf. Soweit jedoch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führte, sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz der Höhe nach auf den Auftraggeber typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen sind Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen eines Sachmangels, Rechtsmangels und/oder der Verletzung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenanderen Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (z. B. i. S. v. § 311 Abs. 2 BGB) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311a BGB oder aus unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Die S-Payment haftet ferner nicht für Schäden, die gegen ihn auf Umständen beruhen, die sie nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Ausfälle und Störungen, die durch nicht von der S- Payment oder von ihr beauftragten Dritten betriebene Systeme verursacht werden, Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach diesem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische / elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Nutzers oder Dritter zurückzuführen sind, Netzwerkengpässe, -ausfälle und - Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter verursacht werden. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen, z. B. nach §§ 8 ‒ 11 TMG bzw. im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenunentgeltlichen Verträgen (z. B. nach §§ 521 ff. (analog), sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten599 ff. BGB (analog)), wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundbleiben unberührt. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Soweit nach den vorstehenden Regelungen unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen BestimmungenVertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach mit den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenvorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichFür den Fall, den Auftraggeber dass Leistungen von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag FinanzPortal24 von unberechtigten Dritten erhoben unter Verwendung der Zugangsdaten des Lizenznehmers in Anspruch genommen werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Lizenznehmer für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Auftrags des Lizenznehmers zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlustes oder Diebstahls, sofern den Lizenznehmer am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. FinanzPortal24 ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten oder die Verwendung von FinanzPlaner Online rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte FinanzPortal24 davon in Kenntnis setzen. FinanzPortal24 hat den Lizenznehmer von der Sperre und dem Grund hierfür zeitnah zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. Für den Verlust von Daten haftet FinanzPortal24 insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Dies betrifft insbesondere Kundendaten und Kundenberechnungen, die auf dem von FinanzPortal24 zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeichert werden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet FinanzPortal24 nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung Für sonstige Schäden haftet FinanzPortal24 (vorbehaltlich des Auftragnehmers nächsten Satzes) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, haftet FinanzPortal24 auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Garantien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die verschuldensunabhängige Haftung von FinanzPortal24 auf Schadensersatz (§ 831 BGB 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenDie vorstehenden Regelungen gelten auch für Pflichtverletzungen von Angestellten, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat Mitarbeitern und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge Erfüllungsgehilfen von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenFinanzPortal24.

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Samples: finanzportal24.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn 7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers (im Zusammenhang mit Folgenden: Schadensersatzansprüche) - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenSchuldverhältnis durch den Lizenzgeber, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeitenseinem gesetzlichen Vertreter, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für eine Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Geschah die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig, ist die Haftung der Höhe nach jedoch auf Verlangen nachzuweisenden typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gem. 7.1 und 7.2 gelten nicht in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchein Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie durch den Lizenzgeber. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Lizenzgebers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lizenznehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Lizenzgebers, z.B. nach §§ 7-10 TMG, bleiben unberührt. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab gesetzlichem Fristbeginn. Der Lizenzgeber verwendet branchenübliche Mühe und Sorgfalt darauf, die sich über die Website zur Verfügung gestellten Inhalte entsprechend dem derzeitigen Wissensstand zusammenzustellen, zu verarbeiten und darzustellen. Trotz sorgfältiger Inhaltssammlung, Aufbereitung, Kontrolle und Korrektur können Fehler jedoch nicht ausgeschlossen werden. Soweit mit dem Produkt- haftungsrecht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, vereinbar, übernimmt der Lizenzgeber daher – außer bei Vorsatz – keine Gewährleistung und Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Inhalte und für Schäden, die dem Lizenznehmer oder Berechtigten Nutzern unmittelbar oder mittelbar auf irgendeine Art aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung Nutzung der Inhalte (ganz oder in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältTeilen) entstehen. Der Auftraggeber Lizenzgeber ist berechtigtnicht für technische Probleme (z.B. Leitungsstörungen, rückständige Prämien Stromausfälle und sonstige Probleme in Internet und Telekommunikationsinfrastruktur) oder sonstige Umstände (z.B. Krieg, Streik, Überschwemmungen, staatliche Restriktionen), die außerhalb des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge Einflussbereiches von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer Lizenzgeber liegen, verantwortlich. Soweit der Lizenznehmer Mängel bezüglich der Inhalte (z.B. beim Kopienversand entstandene Inhalts-, Sinn- und Druckfehler) zu vertreten hat, stellt er den Lizenzgeber von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichenGewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen frei, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff die Dritte – insbesondere Nutzer – gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenLizenzgeber geltend machen.

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Samples: www.scifo.de

Haftung. Die Region haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Region nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardi- nalpflicht). Verstößt der Stützpunkt gegen die in gem. § 13 Absatz 1 genannten Vorgaben der Region oder erfolgt durch den Stützpunkt eine Fehlbedienung des Systems und entsteht der Re- gion, der RPT und/oder einer anderen Region und/oder einem anderen Stützpunkt dadurch ein Schaden, ersetzt der Stützpunkt der/dem Geschädigten den nachgewiesenen Schaden. Die Region ist, soweit nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages eine di- rekte Anbindung der Leistungsträger des Stützpunktes an die Region erfolgt, nicht Ver- tragspartner der Leistungsträger des Stützpunktes und gleichfalls nicht Vertragspartner der vom Stützpunkt selbst und seinen Leistungsträgern abgeschlossenen Verträge mit dem Xxxx. Der Auftragnehmer verpflichtet sichStützpunkt hat bezüglich seiner gesamten vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung oder Bevollmächtigung nicht das Recht, namens der Region rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Leistungsträgern oder Gästen abzugeben. Für seine eigene Vermarktungstätigkeit, insbesondere seine Vermittlungstätigkeit und sei- ne etwaige Tätigkeit als Pauschalreiseveranstalter hat der Stützpunkt sicherzustellen, dass in Ausschreibungen, Geschäftsbedingungen und der Korrespondenz oder in sonsti- ger Weise nicht der Anschein erweckt wird, als sei die Region bzw. die RPT Anbieter und/oder Vertragspartner des Leistungsträgers oder des Gastes oder die Region bzw. die RPT ausdrücklich als Anbieter oder Vertragspartner bezeichnet wird. Soweit der Stützpunkt selbst Pauschalen als Reiseveranstalter über deskline vermarktet, ist er verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eines Reiseveranstalters einzu- halten und umzusetzen. Dies gilt für die Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag der §§ 651a-m BGB und der §§ 4- 11 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht. Dies gilt auch für alle Vorschriften, welche die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der EU-Pauschalreise-Richtlinie 2015 mit Inkrafttreten am 01.07.18 erlässt. Die Region trifft keine Verpflichtung, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenStützpunkt über die Auswirkungen der neuen gesetzlichen Vorschriften auf seine Tätigkeitsformen und seine Angebote sowie die ent- sprechenden Auswirkungen auf seine Leistungsträger und die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Der Stützpunkt als Reiseveranstalter ist insbesondere verpflichtet, die gegen ihn Bestimmungen über die Durchführung der Kundengeldabsicherung gemäß § 651k BGB zu beachten und die Kundengeldabsicherung durchzuführen, soweit kein gesetzlicher Befreiungstatbestand gegeben ist. Dem Stützpunkt wird dringend empfohlen, im Zusammenhang Falle einer Tätigkeit als Reiseveranstalter seinen Versicherungsschutz hinsichtlich einer Haftung des Reiseveranstalters für Perso- nen- und Sachschäden durch entsprechende Klärung mit dem übernommenen Auf- trag Xxxxxx der kommunalen Haftpflicht zu überprüfen und gegebenenfalls über diesen oder einen privaten Anbieter touristischer Versicherungen eine solche Versicherung abzuschließen. Dem Stützpunkt wird empfohlen, seine Mitarbeiter, z.B. durch entsprechende Schulungs- angebote zu Pauschalangeboten von Dritten erhoben werdenInlandstourismusstellen hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung und Abwicklung von Pauschalen schulen zu lassen. Dies gilt insbesondere für eine rechtzeitige Schulung zur Beachtung und Umsetzung der am 01.07.18 in Kraft tre- tenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Pauschalreise- Richtlinie 2015. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung soweit dem Stützpunkt im Hinblick auf seine Tätigkeitsformen und seine über das System vertriebenen Angebote die Stel- lung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen im Sinne der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei ab dem 01.07.18 gelten- den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenzukommt.

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Samples: www.boppard-tourismus.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichFür Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet den Gläubigern der Partnerschaft das Partnerschaftsvermögen. Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner mit. Das gilt aber nicht für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Für solche Verbindlichkeiten haftet allein das Partnerschaftsvermögen. Bei ausnahmsweise nur einem einzelnen Partner erteilten Mandaten haftet dem Mandanten zwar nur der mandatierte Partner; die Partnerschaft und die anderen Partner sind aber im Innenverhältnis verpflichtet, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn das Mandat der Partnerschaft erteilt worden wäre. Xxxxx Partner hat unverzüglich alle übrigen Partner zu unterrichten, sobald für ihn erkennbar wird, dass die Geltendmachung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung droht. Regressansprüche der Partnerschaft gegen einen Partner, der einen Berufshaftpflichtfall verursacht hat, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Partner hat die Berufspflichtverletzung vorsätzlich begangen. Nachschusspflichten im Sinne des § 735 BGB für Verluste der Partnerschaft aus Berufshaftung sowie die Haftung eines ausscheidenden Partners für Fehlbeträge im Sinne des § 739 BGB sind ausgeschlossen. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Abrechnung als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (gemäß § 4 Abs. 3 EStG, jedoch ohne ertragsteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen) zu erstellen. Die Abrechnung wird aufgrund eines Beschlusses der Partner verbindlich. Die Partner sind an einem Überschuss der Partnerschaft entsprechend ihrer Festeinlagen beteiligt. Vorbehaltlich eines Beschlusses der Partnerversammlung über eine Rücklagenbildung steht den Partnern ihr Anteil am Überschuss eines Wirtschaftsjahres nach Maßgabe einer von der Partnerversammlung zu erstellenden Auszahlungsreglung zu, die etwaige Abschlagszahlungen auf den Überschuss eines Wirtschaftsjahres berücksichtigt. Entsprechendes gilt bei einer Auflösung von Rücklagen, soweit sie nicht zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden. Anzeigepflichten gegenüber der Berufskammer Die Partnerschaft hat der für sie zuständigen Steuerberaterkammer Optional: und weiteren zuständigen Berufskammern jede Änderung der nach dem anzuwendenden Berufsrecht mitzuteilenden Verhältnisse, insbesondere einen Wechsel der Partner, unverzüglich durch Vorlage geeigneter Nachweise – gegebenenfalls einschließlich des geänderten Partnerschaftsvertrags – anzuzeigen.22 Xxxxx Partner schließt eine Berufsunfallversicherung sowie zur Deckung des außerberuflichen Unfallrisikos eine private Unfallversicherung ab. Jeder Partner ist außerdem gehalten, eine Krankenversicherung zu unterhalten.23 Ist die Arbeitskraft eines Partners durch Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen seit über sechs Monaten erheblich gemindert, so können die übrigen Partner von ihm eine angemessene Herabsetzung seiner ihm nach § 13 zustehenden Quote verlangen. Das Verlangen bedarf einer Mehrheit von … % der Stimmen aller anderen Partner. Partner, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die im anzuwendenden Berufsrecht bestimmt sind, verstoßen, sind auszuschließen.24 Im Falle des Todes, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners oder der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse, der Kündigung eines Partners, der Kündigung durch den Privatgläubiger eines Partners sowie im Fall des Verlustes der erforderlichen Bestellung/Zulassung zu dem Freien Beruf, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellener in der Partnerschaft ausübt, die gegen ihn scheidet der betroffene Partner aus der Partnerschaft aus. Die Partnerschaft wird zwischen den übrigen Partnern in dem dann noch berufsrechtlich zulässigen Umfang unter Abwicklung der nicht mehr zulässigen Berufsausübung im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung Rahmen der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundVorgaben des darauf anzuwendenden Berufsrechts fortgesetzt. Im Falle eines einzigen verbleibenden Partners geht der Betrieb der Partnerschaft unter Berücksichtigung der vorgenannten berufsrechtlichen Beschränkungen auf ihn über. Für alle Unfälle eine Kündigung durch den Partner gelten die folgenden Bestimmungen: Hinweis: Da diverse Möglichkeiten bzw. Konstellationen denkbar sind und Schä- denkeine unmittelbaren berufsrechtlichen Vorgaben bestehen, macht das Muster hier keine Vorgaben. Die Kündigungsregelung und die bei daran geknüpften Rechtsfolgen sind daher von den durchzuführenden Arbeiten entstehenPartnern im konkreten Einzelfall – ggf. mithilfe eines Notars oder Rechtsberaters – zu bestimmen. Scheidet ein Partner infolge einer Kündigung oder von Gesetzes wegen (§ 9 Abs. 1 oder 3 PartGG), haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweiseninsbesondere durch Tod, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenPartnerschaft aus, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuhaben er oder seine Erben Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.das sich wie folgt zusammensetzt:

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Samples: www.stbk-hessen.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichLieferant leistet dafür Gewähr, dass seine Lieferungen die mit der Bestel- lung vertraglich vereinbarten, sonst die zum gewöhnlichen Gebrauch erforderli- chen Beschaffenheiten aufweisen und den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustelleneinschlägigen deutschen und europä- ischen Normen und Sicherheitsvorschriften oder sonstigen technischen Vor- schriften, jedenfalls den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und am Bestimmungsort behördlich zugelassen sind. Der Lieferant haftet für etwaiges Beratungsverschulden. Der Besteller wird die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material Lieferung auf Qualitäts- oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer Quantitätsabweichungen nach den gesetzlichen BestimmungenGegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes überprü- fen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus Etwaige hierbei festgestellte Beanstandungen wird der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der Besteller dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber Lie- feranten innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenWochen nach Ablieferung des Liefergegenstandes mit- teilen. Bei Teillieferungen ist die Anzeige rechtzeitig, sofern die Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der letzten Teillieferung des je- weiligen Auftrags erfolgt. Bei versteckten Mängeln ist die Anzeige rechtzeitig, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten versandt wird. Die Unterschrift auf einem Lieferschein beinhaltet keine Aussage über das Bestehen von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, nach seiner Xxxx vom Lieferanten auf dessen Kosten Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant hat alle Lieferungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen. Der Lieferant hat hierbei sämtliche einschlägigen Gesetze und Normen einzu- halten. Eine Haftungsausschlussklausel ist unwirksam. Für gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen ist bei der Übernahme nachweislich ein Sicher- heitsdatenblatt an den Besteller auszugeben.

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Samples: porr.de

Haftung. Hüffermann haftet unbeschränkt innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der ausdrücklichen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von Xxxxxxxxxx auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Vertragspartner. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Fahrlässigkeit betrifft Kardinalpflichten, z. B. solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind. Jede Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ist auf den Ersatz der typisch vorhersehbaren Schäden beschränkt, in jedem Fall aber darf sie den Betrag von 100 % des Lieferwerts nicht überschreiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sichErsatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber Vertragspartner sowie mittelbare Schäden sind ausgeschlossen. Im Fall eines Lieferverzuges seitens Xxxxxxxxxx, aus welchen Gründen auch immer, gilt eine Schadenspauschale für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs in Höhe von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen0,5 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Xxxxxxxxxx bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die gegen ihn aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind. Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsansprüche ist Hüffermann oder ein von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denXxxxxxxxxx autorisierter Partner berechtigt, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenzur Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu eruieren (z.B. Auslesen elektronischer Datenaufzeichnungsgeräte). Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die Vertragspartner verpflichtet sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen im Gegenzug sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichendulden.

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Samples: www.hueffermann.de

Haftung. Der Auftragnehmer alpha_z verpflichtet sichsich zur gewissenhaften Vorbereitung, sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (beauftragten Dritten) nach den Auftraggeber Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenalpha_z richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber alpha_z, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch alpha_z. Weiters vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Schadensersatzansprüche gegen ihn alpha_z der Höhe nach auf das mit alpha_z vereinbarte Konzept- bzw. Betreuungs-Honorar (ohne Drittkosten) beschränkt sind. alpha_z trifft keinerlei Haftung, wenn die bedungene Leistungserbringung durch ein technisches Gebrechen oder durch einen Fehler eines von alpha_z beauftragten Dritten beeinträchtigt wird. Soweit alpha_z im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt alpha_z derartige Ersatzansprüche an den Auftraggeber ab und ist der Auftraggeber hierdurch in der Lage, derartige Ansprüche auf eigene Kosten gegenüber dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungendurchzusetzen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB darüber hinausgehende Haftung gegen alpha_z ist ausgeschlossen. alpha_z verpflichtet sich, für Veranstaltungen eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei die anteiligen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchefür alle Honorare und Drittkosten selbst dann aufzukommen hat, wenn die sich Veranstaltung aus Witterungsgründen, aufgrund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen nicht unmittelbar von alpha_z vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantwortlichen Gründen nicht oder nicht in der Ausführung ursprünglich vorgesehen Form stattfinden kann. Über ausdrücklichen Auftrag des übernommenen Auftrages erge- ben könnenAuftraggebers wird alpha_z eine Ausfallsversicherung für die Veranstaltung abschließen, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältwelche die diesbezüglichen Risiken abdeckt. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat Wenn der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistendiese Ausfallsversicherung nicht beansprucht, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zustehen diesem keine weiteren Ansprüche, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktwelcher Art auch immer, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sindwegen eines Veranstaltungsausfalls, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenAusfall einzelner Teile der Veranstaltung, etc. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenzu.

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Samples: alpha-z.at

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichDie Haftung der GESELLSCHAFT ist unabh‰ngig vom Rechtsgrund auf € 25.000 oder die Einmalgebühr des Lizenzmaterials begrenzt, das den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenSchaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruchs ist. Es gilt der jeweils hˆhere Betrag. Die GESELLSCHAFT haftet nicht für entgangenen Gewinn, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenausgebliebene Einsparungen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder Sch‰den aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundAnsprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgesch‰den sowie für aufgezeichnete Daten. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B Absatz 9 bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Sch‰den, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften einer Garantie, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gef‰hrdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen sowie für Sch‰den, die durch die GESELLSCHAFT oder ihre Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers vors‰tzlich oder seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrl‰ssig verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, oder leicht fahrl‰ssig verursacht wurden und zu Sch‰den aus der Verletzung des Lebens, des Kˆrpers oder der Gesundheit geführt haben. Die GESELLSCHAFT wird den KUNDEN gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch vertragsgem‰fl genutztes Lizenzmaterial im Vertragsgebiet hergeleitet werden, und dem Auftraggeber KUNDEN gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbetr‰ge im Rahmen von Ziff. 8 übernehmen, sofern der KUNDE die GESELLSCHAFT von solchen Ansprüchen unverzüglich mitzuteilenschriftlich benachrichtigt hat und der GESELLSCHAFT alle Abwehrmaflnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann die GESELLSCHAFT auf ihre Kosten das Lizenzmaterial ‰ndern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht mˆglich, kann jede der Auftragnehmer verpflichtetVertragsparteien das betreffende Lizenzmaterial fristlos kündigen. In diesem Fall haftet die GESELLSCHAFT dem KUNDEN für den ihm durch die Kündigung entstehenden unmittelbaren Schaden nach Maflgabe der Ziffer 8. Die GESELLSCHAFT haftet in keiner Weise, dem Auftraggeber innerhalb falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Lizenzmaterial nicht in einer gültigen, unver‰nderten Version oder zusammen mit nicht von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichender GESELLSCHAFT gelieferten Programmen unter anderen als den unter Ziffer 7 genannten Einsatzbedingungen genutzt wurde.

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Samples: www.intellior.ag

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich+ Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. + Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. + Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. + Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt. + Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen. + Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. + Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den Auftraggeber in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenDaten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die gegen ihn im Zusammenhang notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. + Die Haftung nach dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle Produkthaftungsgesetz und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich für Schäden aus der Ausführung Verletzung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenLebens, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigtdes Körpers oder der Gesundheit, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehaltendiesen Haftungsregelungen unberührt. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. + § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B 44a TKG bleibt unberührt. Hat + Eine weitergehende Haftung der Auftraggeber Krankenkasse besteht nicht. + Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Grund gesetzlicher Vorschriften Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm von der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenKrankenkasse anwendbar.

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Samples: www.mhplus-krankenkasse.de

Haftung. Die kaimaan erklärt, dass sie über die Vertragsschutzrechte (bzw. Know How) an dem tariffinder frei verfügen kann und ihr keine Tatsachen bekannt sind, welche die Rechtsgültigkeit der Ver- tragsschutzrechte beeinträchtigen können. Die kaimaan haftet aber in keinem Fall, wenn solche Tatsachen etwa nach Inkrafttreten dieses Vertrags eintreten sollten. Die kaimaan übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die technische Brauchbarkeit des tariffinders zugrunde liegenden Erfindungen und für kommerzielle Verwertbar- keit. Unter technischer Brauchbarkeit ist zu verstehen, dass mit dem Vertragsprodukt der von dem Vertragspartner angestrebte technische Verwendungszweck erreicht werden kann. Da dieser von den vom Kunden eingegebenen Daten und den nicht immer aktuellen Daten der Versicherer ab- hängt, kann eine Haftung für die Brauchbarkeit des Ergebnisses nicht übernommen werden. Setzt die Haftung oder Gewährleistung Verschulden der kaimaan voraus, ist dieses auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die kaimaan macht darauf aufmerksam, dass es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungspro- grammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Alle Angaben in dem tariffinder sind ohne Gewähr. Bei den Informationen und Angaben handelt es sich nur um Hinweise und Empfehlungen, ohne Anspruch auf Richtigkeit, Aktualität, Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit. Haftung und rechtli- che Ansprüche können daraus nicht übernommen oder abgeleitet werden. Verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen und Tarifkalkulationen der Gesellschaften, die bei Abschluss von Ver- trägen gültig sind. Die kaimaan ist immer bemüht, die Inhalte des tariffinders auf Richtigkeit und Aktualität zu über- prüfen. Die Ergebnisse und Auswertungen aus dem tariffinder erheben nicht den Anspruch, einen vollständigen Marktüberblick abzubilden. Es ist nicht auszuschließen, dass Versicherer die nicht in den Vergleich aufgenommen werden möchten bzw. nicht enthalten sind, weitere Angebote vorhalten. Tritt ein Mängel auf, der die Taug- lichkeit des tariffinders erheblich mindert, so hat die kaimaan das Recht, diesen Mangel zu besei- tigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sichLizenznehmer ist verpflichtet, die kaimaan von diesem Mangel zwei Wochen ab Kenntnis zu informieren. Tut er dies nicht, verliert entsprechend der gesetzlichen Regelung insbesondere §536c BGB das Recht auf Nachbesserung, Schadensersatz und Kündigung. Die kaimaan ist ver- pflichtet, den Auftraggeber Mangel innerhalb von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenzwei Wochen ab Zugang der Mängelanzeige zu beseitigen. Xxxxxxx dies nicht, so ist der Lizenznehmer berechtigt, den Lizenzpreis während der Zeit der Man- gelhaftigkeit zu kürzen bzw. der Lizenzgeber verpflichtet, den entsprechenden Teil des Lizenzprei- ses zurück zu zahlen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Lizenznehmer und der An- wenderkreis des Lizenznehmers in den Programmen Änderungen vornimmt oder sonst in diese eingreift. Alle Dateien und Programme der kaimaan werden vor Auslieferung virengetestet. Die kaimaan haftet für keinerlei Schäden, gleich aus welchem Grund die gegen ihn dem Lizenznehmer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von Installation oder Nutzung des tariffinder sowie der Updates entstehen. Dies gilt nicht einwandfreiem Material für vorsätzlich oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundfahrlässig verursachte Schäden. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, Eine andere oder weitergehende als die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber vorstehend eingeräumte Haftung ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenausgeschlossen.

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Samples: kaimaan.de

Haftung. Hat der Veranstalter aufgrund der gesetzl. Bestim- mungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Scha- den aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Veranstalter beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden be- grenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters, bleibt eine etwaige Haftung des Veranstalters nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzl. Vertreter, Erfüllungsge- hilfen und Betriebsangehörigen des Veranstalters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Haftung bei zur Verfügung gestellten Fahrzeugen. Die von Mercedes-Benz zur Verfügung gestellten Geländewagen sind mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,-- € vollkaskoversichert. Der Auftragnehmer verpflichtet sichTeilnehmer ist verpflichtet, diese Selbstbeteiligung bei von ihm zu vertretenden oder durch die Betriebsgefahr verursachten Schäden an dem zur Verfügung gestellten Geländewagen an den Auftraggeber Veranstalter zu entrichten. Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die gegen ihn im Zusammenhang beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kön- nen Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Er- stattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdender Absendung Ihrer Wider- rufserklärung oder der Sache, sei es wegen unsachgemäßer für uns mit deren Empfang. Be- sondere Hinweise: Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Wider- rufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und Sie diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenselbst ver- anlasst haben.

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Samples: www.mb-offroad.com

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung ⮚ für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Beschaffenheit, das Material, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenDurchmesser, das Alter der Kanalsysteme oder Schachtbauwerke sowie Angaben zur Gebäudestatik ⮚ für Verzögerungen der Leistungsausführung, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werdenauf einer fehlenden Baufreiheit seitens des AG beruhen, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung ⮚ bei Stromausfällen, ⮚ für Schäden am Kanalsystem oder Schachtbauwerk, die auch bei technisch einwandfreiem, richtigem und fachgerechtem Einsatz des anerkannten Verfahrens der ArbeitenHöchstdruck-Wasserstrahltechnik, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material aufgrund des hohen Wasserdrucks (bis zu 2.500 bar), immanent sind ⮚ für Leistungseinschränkungen oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden GrundLeistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Für Ziff. 15.3 beruhen und ⮚ für alle Unfälle und Schä- densonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 17.1 und gelten nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ⮚ für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ⮚ für Xxxxxxx aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, ⮚ im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist, ⮚ bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos, ⮚ bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz, ⮚ wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten). Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den durchzuführenden Arbeiten entstehenvertragstypischen, haftet vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Auftragnehmer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf eine Haftungshöchstsumme von 20.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 40.000.000,00 €. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den gesetzlichen BestimmungenFällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf Verlangen nachzuweisenden vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchesoweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, die sich aus des Körpers oder der Ausführung Gesundheit gehaftet wird. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 17.1 bis 17.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältAN. Der Auftraggeber Eine Umkehr der Beweislast ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach mit den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenvorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: www.canal-control.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, seine Handlungen sowie die gegen ihn der Teilnehmenden im Zusammenhang mit den Akademieleistungen und kommt für eventuell verursachte Schäden selbst auf. ProServ weist darauf hin, dass Veranstalter von Schulungen, Seminaren, Workshops, Beratungen, Coachings usw. der Auftraggeber ist. Die im Rahmen der Akademieleistungen gegebenen sowie in allen Dokumentationen niedergelegten Informationen und Ratschläge sind durch ProServ sorgfältig erwogen und geprüft. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung von Daten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Soweit rechtlich zulässig ist die Haftung von ProServ für etwaige Schäden im Zusammenhang mit den Akademieleistungen der Höhe nach maximal auf die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung beschränkt. Im Falle einer mangelbehafteten Leistungserbringung ist ProServ zur Nachbesserung berechtigt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem übernommenen Auf- trag Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Mangel muss vom Auftraggeber binnen einer Woche nach Beendigung der Akademieleistungen schriftlich angezeigt werden. ProServ sichert einen ausreichenden Versicherungsschutz in angemessenem Umfang bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Tätigkeit zu. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Teilnehmenden von Schulungen, Seminaren, Workshops, Beratungen, Coachings, etc.. Dieser liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. ProServ verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach der Beendigung des Vertrages unbegrenzt Stillschweigen gegenüber Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundbewahren. Für alle Unfälle und Schä- denDarüber hinaus verpflichtet sich ProServ, die zum Zwecke von Akademieleistungen überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Akademieleistungen erfolgen auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Es beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. ProServ steht dem Auftraggeber als Prozessbegleiter und als Unterstützung bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossenEntscheidungen und Veränderungen zur Seite - die eigentliche Veränderungsarbeit wird vom Auftraggeber geleistet. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisenAuftraggeber sollte daher bereit und offen sein, sich mit sich selbst und seiner Situation auseinanderzusetzen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbemaßnahmen von ProServ sowie für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung. Dem Kunden ist bekannt, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüchejederzeit von seinem Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten für diese Zwecke Gebrauch machen kann. Dieser kann an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xxx gerichtet werden. Ist der Kunde Verbraucher, die sich aus hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnenKunde ProServ Produktionsservice und Personaldienste GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, xxxxxxxx@xxxxxxx-xx.xx, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältE-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Auftraggeber ist berechtigtKunde kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, rückständige Prämien das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Auftragnehmers Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn der Kunde diesen Vertrag widerruft, hat ProServ dem Kunden alle bereits erhaltenen Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei ProServ eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet ProServ dasselbe Zahlungsmittel, das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn mit dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührtKunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leistenKunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so steht ihm hat der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuKunde ProServ einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ProServ von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Dieser Paragraf findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch Verschulden Kunde kein Verbraucher im Sinne des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden Gesetzes ist. Hat ein Verschulden Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrag- gebers Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktteilweise unwirksam sein oder werden, so findet § 254 BGB Anwendungwird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftragnehmer hat BauunfälleDie ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenunwirksamen möglichst nahekommt.

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Samples: proserv-dl.de

Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAnsprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. werkkraft haftet nur für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenKörper oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet werkkraft für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. werkkraft haftet auch für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- denvertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, haftet deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer nach den gesetzlichen BestimmungenKunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB Im Übrigen ist eine Haftung von werkkraft ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheDie Haftungsregelung nach Ziffer 11.2 gilt gleichermaßen für für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der werkkraft.. werkkraft ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt, die sich aus Vertragsbedingungen zu ändern: Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der Ausführung beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältZeitpunkts (Monatsbeginn) ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach Die Vertragsänderung gilt als durch den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zuKunden genehmigt, wenn der Schaden durch Verschulden Kunde ihr nicht bis zum Zeitpunkt des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden istWirksamwerdens der Änderung in Textform widerspricht. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirktAuf diese Folge wird werkkraft den Kunden besonders hinweisen. werkkraft wird diesem Vertrag die genehmigten Vertragsbedingungen ab dem angegebenen Monatsbeginn in der geänderten Fassung zu Grunde legen. Ziffer 12.1 gilt nicht für die Änderung der Bruttopreise, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälleder vereinbarten Leistungsinhalte, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenVertragslaufzeit und der Kündigungsregelung.

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Samples: Stromliefervertrag Werkkraft GMBH

Haftung. 12.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgrün- den auch immer- nur (1) bei Vorsatz, (2) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, (3) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (4) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, (5) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern eine Haftung nach den vorstehenden Ziffern gegeben ist, gilt dennoch eine maximale Haftungsobergrenze. Die Haftung ist für jeden Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf den Vertragswert, multipliziert mit dem Faktor 1,5. Dies gilt insbesondere auch für eine Haftung für Verzögerungen, insbesondere, in denen ASSA ABLOY in Ver- zug geraten ist. Als Schadensfall wird der jeweilige Auftrag angesehen, soweit ihm eine eigene Auftragsnummer zugewiesen worden ist. Alle Schäden, die einer Auftragsnummer zugeordnet werden können, gelten daher als ein Schadensfall. Als Vertragswert gilt der Nettovertragswert. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, z. B. entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Dritten gegenüber, die nicht Vertragspartner von ASSA ABLOY geworden sind, wird nur nach den Grundsätzen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Eine weitere Haftung Dritten gegenüber besteht nicht. Der Auftragnehmer Vertragspartner von ASSA ABLOY verpflichtet sich, den Auftraggeber insofern ASSA ABLOY von allen Haftpflichtansprü- chen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, Diese Haftungsregelung gilt auch in den Fällen unterlassener oder fehlerhafter Beratung und Auskunftserteilung über die sich aus der Ausführung von uns gelieferten Produkte und Verletzung anderer Nebenpflichten – insbesondere aufgrund fehlerhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung Liefergegenstandes – durch uns vor oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenVertragsschluss.

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Samples: 5529154.fs1.hubspotusercontent-na1.net

Haftung. Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Haftungsfreistellungen bzw. - einschränkungen des AN kommen nicht zur Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sichAN übernimmt bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer die ausschließliche und uneingeschränkte öffentlich-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für die Ausführung und den Auftraggeber vertragsgemäßen Zu- stand der von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellenihm sowie von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen zu erbringenden Leistungen einschließlich aller damit verbundener Neben- und Hilfsleistungen. Er hält die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag AG hinsichtlich aller daraus resultierenden wie immer gearteten Ansprüche von Dritten erhoben werdenwem auch immer vollkommen schad- und klaglos, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung dies gilt also auch hinsicht- lich Rechtsvertretungs-, Prozess- und Gutachterkosten etc. Der AN hat bis zum Zeitpunkt der Arbeitenförmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer alle Schutzvorkehrungen zu treffen, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grundum jeglichen Personen- und Sach- schaden abzuwenden. Für alle Unfälle und Schä- denVerluste, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehenDiebstahl oder Beschädigung an deponierten Materialien, Geräten, Werkzeugen oder Werkstoffen, welche der AN auf der Baustelle oder in Räumen untergebracht hat, haftet der Auftragnehmer nach AG nicht. Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften – einschließlich Leiharbeitskräften - hat der AN alle gesetzlichen, behördlichen und kollektivvertraglichen, insbesondere alle arbeits- und sozial- rechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten. Im Besonderen wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen. Arbeiten dürfen nur in den von der AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt wer- den. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder vollständig herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten (teilweise) entfernt werden mussten. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vor- schriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungs- und Fremdenpolizeigesetz, einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationali- tät (Reisepass) und die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mit- arbeiters vorzulegen. Behörden und deren Organe sind bei Kontrollen zu unterstützen. Der AN verpflichtet sich weiters, der AG Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsan- stalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der AN hat von ihm beauf- tragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Verpflichtungen ist die AG zum sofortigen Vertrags- rücktritt berechtigt und/oder ist vom AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoauftragsgesamtsumme zu bezahlen. Die Konventionalstrafe unter- liegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus ge- henden Schadens (inkl. Folgeschäden) bleibt davon unberührt. Der AN hält die AG für An- sprüche welcher Art und vom wem auch immer, die aus der Nichtvorlage oder Nichteinhaltung der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, insbesondere jener über die Beschäfti- gung von Ausländern entstehen, vollkommen schad- und klaglos und ist die AG berechtigt, alle an sie herangetragenen Ansprüche zu verrechnen. Sämtliche vom AN ein- bzw. beigebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom AN zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unver- züglich nachzuweisen. Falls die AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretun- gen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass die AG Strafen im Zusam- menhang mit der Ausländerbeschäftigung des AN vorgeschrieben werden, hat der AN die AG schad- und klaglos zu halten. Xxxxxxxx hat der AN die AG von allen Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen, die er, die von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen im Zusam- menhang mit seinen Leistungen und Lieferungen zu vertreten haben, schad- und klaglos zu halten. Zur Absicherung dieser Risiken hat der AN den aufrechten Bestand einer angemesse- nen Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden während der gesamten Dauer der Leistungserbringung zu gewährleisten und über Aufforderung der AG durch Vorlage der Polizze nachzuweisen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist allfällige Mithaftung Dritter befreit den AN nicht von der primären Ersatzpflicht. Die AG haftet dem AN nur, wenn den Organen der AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Eine Haftung der AG für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folge- schäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprücheAN verzichtet darauf, die sich aus AG für Schäden, ihre Folgen und Kosten in Anspruch zu nehmen, welche von einem sonstigen AN oder von einer sonstigen Person, mit der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben könnendie AG in Rechtsbeziehung steht oder für die sie einzutreten hat, eine Haftpflichtversicherung zu verantworten sind und wird in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhältdiesem Fall seine Ansprüche ausschließlich dem haftpflichtigen Dritten gegenüber geltend machen. Der Auftraggeber Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist die AG weiters berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder ohne Setzung einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichenNach- frist vom Vertrag zurückzutreten.

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Samples: www.rivahome.at