Common use of Einleitung Clause in Contracts

Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005

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Einleitung. Die europäische Vergangene Erfahrungen und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenXxxxxxxx zeigten deutlich, dass es vielen und v.a. Auf EU-Ebene soll kleinen und mittelgroßen Trägern in den Feldern der politischen Bildung, Demokratieförderung und Extremismusprävention bisweilen an finanziellen, zeitlichen, oder personellen Ressourcen mangelt, um sich so intensiv mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte Fragestellungen zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangenEvaluation und Qualitätssicherung auseinanderzusetzen, wie sie das selbst gerne täten (siehe x.X. Xxxxxxx et al. Findet der im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung2022). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) In diesem Kontext können Wissensnetzwerke einen Rahmen bieten, um den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern und Fachwissen aus beiden Bereichen systematisch aufzuarbeiten, zu teilen und zu vertiefen. Aktuelle Bedarfe der Praxis und verbleibende Wissenslücken weisen jedoch darauf hin, dass derzeit noch Hürden in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorAuffindbarkeit und Zugänglichkeit solcher Netzwerke existieren. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen RahmenwerksZugänglichkeit zu Wissensnetzwerken ist dabei auch abhängig von vorhandenen Ressourcen. Diese Ressourcen müssen insofern ausbalanciert werden, sodass es die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werdenXxxxxx in ihren Ressourcen-Kapazitäten abholt und gleichzeitig einen Mehrwert erzeugt. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt Bisher gab es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung Übersicht über bestehende Wissensnetzwerke in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind Bereichen Evaluation, Qualitätssicherung und –management. An dieser Stelle setzt das vorliegende Working Paper an. Ziel ist es, bestehende Wissensnetzwerke mit Expertise zu den Themen Evaluation, Qualitätssicherung und -management in Deutschland einschlägigen Kontexten zu identifizieren und Optimierungsbedarfe und Lücken zu diskutieren, um einen Beitrag zu einem verbesserten und nachhaltigen Wissensaustausch zu leisten. Das vorliegende Working Paper präsentiert den aktuellen Arbeitsstand des Vorhabens und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich aller in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 den genannten Themenbereichen bestehenden Wissensnetzwerke. Eine solch umfassende Darstellung ist nicht das Hauptziel dieses Papiers. Vielmehr soll es einen Überblick über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt gewordendas Forschungsvorhaben bzw. dieses spezifische Teilprojekt gewähren und interessierte Akteur*innen aus den Bereichen politische Bildung, die die Sorge begründenExtremismusprävention, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageDemokratieförderung sowie Evaluation und Qualitätssicherung zum Austausch anregen und als Einladung dazu dienen, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 Rückmeldungen und 2004; Ecorys 2005Hinweise zu weiteren Wissensnetzwerken beizusteuern.

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Einleitung. Leistungsabweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung stehen bei Planern an der Tagesordnung. Kaum ein Planungsprojekt wird so abgewickelt und abgeschlossen wie ursprünglich angenommen. Die europäische Handhabung von Leistungsabweichungen bei Planerleistungen führt jedoch sowohl Auftraggeber als auch Planer an die Grenzen der geübten Argumentation. Die aktuelle Situation in Österreich zeigt, dass der Themenbereich bekannt ist, allerdings kaum Lösungsansätze für den Umgang mit Leistungsabweichungen unter Berücksichtigung des Leistungs-, Vergütungs- und deutsche Postpolitik steht Terminmodells sowie der Rechtlichen Vertragsbestimmungen entwickelt wurden. Die Unsicherheit wird durch den Wandel der Honorarermittlungsmethoden verstärkt. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat Ende 2006 alle Honorarleitlinien aufgehoben, womit die Bundeskammer einer angekündigten kartellrechtlichen Klage der Bundeswettbewerbsbehörde zuvor kam.1 Die Bundesinnung Bau hat im Jahr 2007 Dezember 2005 ihren Mitgliedern empfohlen, die Honorarordnung für Baumeister (HOB) nicht mehr anzuwenden oder darauf Bezug zu nehmen.2 Nachfolgepublikationen3 von Interessenvertretungen liegen vor wichtigen Weichen- stellungenund beinhalten Empfehlungen für alternative Honorarermittlungsmethoden in Ergänzung zur davor gewohnten Honorarermittlung als Prozentsatz der Herstellungskosten. Auf EU-Ebene soll mit Neben den Neuerungen in der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung Honorarermittlung stellt der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangennicht standardisierte Planervertrag eine weitere Unsicherheit in der Handhabung von Leistungsabweichungen dar. Findet der Rechtliche Vertragsbestimmungen im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag Allgemeinen, und im Besonderen für den Bereich der EU-Kom- mission die Zustimmung Leistungsabweichungen, sind bei Planerverträgen nicht standardisiert. Nahezu jeder Auftraggeber verwendet eigene Vertragsbestimmungen, welche nicht auf einer einheitlichen Vertragsnorm basieren. Das Normvorhaben, auf Basis der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) ÖN A 2060:09 Allgemeine Vertragsnorm für die Einrichtung und Leistungen spezielle Regelungen für die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrechtgeistigen Dienstleistungen zu erstellen, wurde von den Mitgliedern der ON-AG 015.23 „Vertragsbestimmungen für Planungsdienstleistungen(Kommission mit der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründenBegründung, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge Erarbeitung einer Ö-Norm nicht möglich sei, da nur die Vertreter der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageBAIK einen konkreten Willen zur Erarbeitung von Regelungen artikulieren würden, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005vorerst zurückgezogen.4

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Einleitung. Die europäische Vergangene Erfahrungen und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenDebatten zeigten deutlich, dass es vielen und v.a. Auf EU-Ebene soll kleinen und mittelgroßen Trägern in den Feldern der politischen Bildung, Demokratieförderung und Extremismusprävention bisweilen an finanziellen, zeitlichen, oder personellen Ressourcen mangelt, um sich so intensiv mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte Fragestellungen zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangenEvaluation und Qualitätssicherung auseinanderzusetzen, wie sie das selbst gerne täten (siehe z.B. Xxxxxxx et al. Findet der im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung2022). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) In diesem Kontext können Wissensnetzwerke einen Rahmen bieten, um den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern und Fachwissen aus beiden Bereichen systematisch aufzuarbeiten, zu teilen und zu vertiefen. Aktuelle Bedarfe der Praxis und verbleibende Wissenslücken weisen jedoch darauf hin, dass derzeit noch Hürden in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorAuffindbarkeit und Zugänglichkeit solcher Netzwerke existieren. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen RahmenwerksZugänglichkeit zu Wissensnetzwerken ist dabei auch abhängig von vorhandenen Ressourcen. Diese Ressourcen müssen insofern ausbalanciert werden, sodass es die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werdenXxxxxx in ihren Ressourcen-Kapazitäten abholt und gleichzeitig einen Mehrwert erzeugt. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt Bisher gab es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung Übersicht über bestehende Wissensnetzwerke in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind Bereichen Evaluation, Qualitätssicherung und –management. An dieser Stelle setzt das vorliegende Working Paper an. Ziel ist es, bestehende Wissensnetzwerke mit Expertise zu den Themen Evaluation, Qualitätssicherung und -management in Deutschland einschlägigen Kontexten zu identifizieren und Optimierungsbedarfe und Lücken zu diskutieren, um einen Beitrag zu einem verbesserten und nachhaltigen Wissensaustausch zu leisten. Das vorliegende Working Paper präsentiert den aktuellen Arbeitsstand des Vorhabens und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich aller in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 den genannten Themenbereichen bestehenden Wissensnetzwerke. Eine solch umfassende Darstellung ist nicht das Hauptziel dieses Papiers. Vielmehr soll es einen Überblick über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt gewordendas Forschungsvorhaben bzw. dieses spezifische Teilprojekt gewähren und interessierte Akteur*innen aus den Bereichen politische Bildung, die die Sorge begründenExtremismusprävention, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageDemokratieförderung sowie Evaluation und Qualitätssicherung zum Austausch anregen und als Einladung dazu dienen, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 Rückmeldungen und 2004; Ecorys 2005Hinweise zu weiteren Wissensnetzwerken beizusteuern.

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Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht Der „Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal in Nordrhein-West- falen“ wurde im Jahr 2007 2016 abgeschlossen. Damit haben sich die Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Hochschulleitungen, die Landespersonalrätekonferenzen sowie das Ministerium für Innova- tion, Wissenschaft und Forschung – heute: Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW NRW) – darauf verständigt, die Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal durch eine Reihe von Maßnahmen zu verbessern. Die Vereinbarungen beziehen sich auf das wissenschaftliche Per- sonal in der Qualifizierungsphase vor wichtigen Weichen- stellungenund nach der Promotion, auf das Personal in Verwaltung und Technik, auf die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie auf die Lehrbeauftragten. Auf EU-Ebene soll Übergreifende Vereinbarungen betreffen z. B. die Personalplanung und das betriebliche Gesund- heitsmanagement. Die Umsetzung des Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden abgekürzt mit VgB) wird gemäß Artikel 13 von einer Ständigen Kommission begleitet. Zudem legt Art. 13 Abs. 2 des Vertrags fest, dass die Umsetzung und ihre Auswirkungen evaluiert werden sollen. Die konkre- ten Fragestellungen der Evaluation hat die Ständige Kommission formuliert, den Auftrag hat das MKW NRW erteilt. Die beiden mit der Verabschiedung einer weiteren EUEvaluation beauftragten Einrichtungen, das HIS-Postdienste- richtlinie Institut für Hochschulentwick- lung und die schrittweise Liberalisierung InterVal GmbH, sind der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet Leitfrage gefolgt, inwieweit die Hochschulen die Ziele und Maßnahmen erreicht, umgesetzt und als Standard der Beschäftigungsbedingungen seit dem In- krafttreten des VgB im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag Jahr 2016 etabliert haben. Zu diesem Zweck wurden in den Jahren 2020/21 die folgenden Untersuchungsschritte durchgeführt: ▪ Pilotphase: Der VgB umfasst eine große thematische Bandbreite. Um die Umsetzung der EUVer- einbarungen an der stark ausdifferenzierten Hochschullandschaft in Nordrhein-Kom- mission die Zustimmung Westfalen mög- lichst passgenau erfassen zu können, wurden in Kooperation mit der zuständigen EntscheidungsinstanzenUniversität zu Köln, so „gewähren die Mitgliedstaaten der Ruhr-Universität Bochum, der Fachhochschule Dortmund sowie der Hochschule Niederrhein fünf Erhebungsinstrumente entwickelt (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassungsiehe nachfolgend). Für Deutschland sieht das Postgesetz ▪ Selbstberichte der Hochschulen: Die Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissen- schaften haben einen umfassenden Fragebogen zu den Regelungsgegenständen des VgB be- antwortet (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorOnline-Erhebung). Die Aufhebung Themen waren: Dauerbeschäftigung, Beschäftigung in Teilzeit (einschl. Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes), Wechsel der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet Hochschule, Befristung und Qualifizierung (einschl. Laufzeiten befristeter Arbeitsverträge, Finanzierungsin- strumente, Betreuungsvereinbarungen), Beschäftigung von studentischen und wissenschaftli- xxxx Xxxxxxxxxxxx, Lehraufträge und Lehrbeauftragte, betriebliches Gesundheitsmanagement. ▪ Datenberichte: Ergänzend zu den Selbstberichten haben die Hochschulen Personaldaten der Jahre 2015 bis 2020 zu Art, Umfang und Finanzierung der Beschäftigung in Wissenschaft, Tech- nik und Verwaltung, zu den wissenschaftlichen Hilfskräften, zur Nutzung des Teilzeit- und Be- fristungsgesetzes sowie zu den Lehraufträgen zusammengestellt. Zur Unterstützung der Hochschulen hat XX.XXX die verfügbaren Daten der amtlichen Hochschulpersonalstatistik vorab aufbereitet. ▪ Vertragsdaten: Die beteiligten Hochschulen haben Daten zu befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen aus den Jahren 2015 bis 2020 erhoben und zur Verfügung gestellt (siehe Kapitel 3). Jede Hochschule hat eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität Auswertung der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werdeneigenen Vertragsdaten in einheitlicher Form erhalten. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld ▪ Befragung der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen studentischen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem wissenschaftlichen Hilfskräfte: Die Hilfskräfte der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- beteiligten Universitäten und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung HAW haben in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen anonymen Online-Erhebung Fragen zu ihren Tätigkeiten an den bisher Hochschulen beantwortet (siehe Kapitel 4). ▪ Einschätzungen der Personalräte: Auf der Grundlage der Selbst- und Datenberichte sowie der ausgewerteten Vertragsdaten haben die Personalräte des wissenschaftlichen Personals sowie der Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung den Umsetzungsstand des VgB an der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert habenjewei- ligen Hochschule beschrieben und kommentiert (ebenfalls als Online-Befragung). ▪ Vertiefungsgespräche: Um Nachfragen zum erhobenen Stand der Umsetzung erörtern zu kön- nen, wurden abschließend einige Gruppengespräche mit Vertreter:innen der Hochschulen ge- führt. Die vorliegende Studie befasst sich zentral Untersuchungsschritte und Erhebungsinstrumente wurden mit der Frage, Ständigen Kommission ab- gestimmt. Sie hat am 16.11.2021 den Evaluationsbericht entgegengenommen. Die Kurzfassung hat den gleichen Aufbau wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag Evaluationsbericht und enthält ausgewählte Ergebnisse der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005verschie- denen Themenkomplexe.

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Einleitung. Die europäische Kanalisierung von Spielern und deutsche Postpolitik steht spielwilligen Personen in Richtung des regulierten und kontrollierten Marktes ist unter der aktuellen Glücksspielregulierung weitgehend ausgefallen. Bei der Werberegulierung im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie Glücksspielsektor muss es zukünftig darum gehen, eine Hinlenkung zu Angeboten, die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der erlaubt im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag Sinne der EU-Kom- mission Regulierungsziele des § 1 GlüStV 2021 ausgestaltet sind und hoheitlich kontrolliert werden, effektiv zu bewirken. Die Regulierung muss es materiell und prozedural ermöglichen, Verbraucher nachhaltig in einen überwachten und geschützten Markt zu lenken. Die in § 5 GlüStV 2021 konzipierte Werberegulierung ist hierfür strukturell geeignet. Es kommt nun aber darauf an, die Zustimmung richtigen Weichenstellungen bei der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1Werberegulierung nicht im Rahmen von weiteren Umsetzungsvorschriften beispielsweise überhöhten Werbeauflagen als Nebenbestimmung zu konterkarieren. Januar 2009) Zu den Vorschriften des § 5 GlüStV 2021 im Einzelnen: Der ZAW begrüßt ausdrücklich den neuen § 5 Abs. 1 GlüStV 2021. Insbesondere halten wir es für die Einrichtung richtige Entscheidung, auf gesonderte Werbeerlaubnisse zu verzichten und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission stattdessen als zentrales Instrument der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht Glücksspielregulierung auf das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG Erlaubnisregime für das Jahresende 2007 vorzu bewerbende Glücksspielangebot abzustellen. Die Aufhebung gesonderten Werbeerlaubnisverfahren und Werbeerlaubnisbescheide haben sich in der bislang Vergangenheit als unangemessene Belastungen für die erlaubt tätigen Unternehmen erwiesen und keinen Mehrwert im Sinne der Glücksspielregulierung gebracht. Jedes Unternehmen, das nach dem Glücksspielstaatsvertrag erlaubt Glücksspiele anbietet, muss im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen auch werben dürfen. Soweit der Gesetzgeber eine behördliche Erlaubnis für das Glücksspielangebot für erforderlich hält, ist es richtig, nicht noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung gesonderte Erlaubnis für die diesbezügliche Werbung zu fordern. Damit das Ziel einer Kanalisierung der Spieler in einen geschützten und überwachten Glücksspielmarkt erfüllt werden kann, ist Werbung für lizenzierte Angebote unverzichtbar. Der ZAW begrüßt grundsätzlich die Vorgaben in § 5 Abs. 2 GlüStV 2021. Insbesondere die Formulierung „den Zielen des ordnungspolitischen Rahmenwerks§ 1 nichtzuwiderlaufen“ halten wir für bestimmter und justiziabler als die Regelung im aktuellen Glücksspielstaatsvertrag. Deren Auslegung hat in der Vergangenheit zu unklaren und widersprüchlichen Entscheidungen geführt. Diese Rechtsunsicherheit, die nicht ohne Konsequenzen für zu Lasten der werbenden Unternehmen und der Medien ging, kann durch die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert jetzige Formulierung erheblich reduziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen Hingegen sorgt § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 für keine nennenswerte Verbesserung: Hiernach darf Werbung nicht übermäßig sein. Wir halten hier unsere Bedenken, wonach diese Vorgabe nicht justiziabel und Folgeabschätzungen1 rechtssicher ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle einaufrecht. Insbesondere gibt Denn es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit zu der Frage, was genau als übermäßig einzustufen ist, langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu befürchten, die zu einer maßgeblichen Unsicherheit auf Seiten der Anbieter und der Medien führen könnten. Die entsprechenden Urteilsfeststellungen in den Erläuterungen (S. 121), wonach Werbung dann übermäßig sei, wenn sie nicht mehr maßvoll und über das hinausgehe, was zur Zielerreichung erforderlich sei, bzw. wonach Werbung jedenfalls dann nicht maßvoll sei, wenn die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht werde, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stelle, untermauern unsere Befürchtungen noch. Ebenso wenig trägt die in der Erläuterung nachfolgende Feststellung, hier entscheide eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Werbemaßnahme zu einer Erhellung bei. An dieser Stelle besteht die deutliche Gefahr, den Gesamtansatz des Regelungswerkes hin zu einem deutlich kanalisierungsorientierterem Glücksspielregime durch wenig handhabbare Vorgaben in der Werberegulierung zu verwässern. § 5 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 enthält die Vorgabe, dass für einzelne Glücksspiele „besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben“ werden dürfen. Da diese Vorgabe neuartig ist, halten wir es hier ausdrücklich für richtig, in den Erläuterungen (S.121) Beispiele für zulässige Hervorhebungen aufzunehmen, wie sich die Qualität der Be- 1 Vglhohe Gewinne (Jackpots) oder Ausschüttungsquoten. hierzu z.B. die Dies hatten wir in unserer Position im Auftrag Februar 2020 auch angeregt. Das zeitliche Verbot der EUBewerbung von virtuellen Automatenspielen, Online-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ Poker und Online- Casinospielen im Rundfunk und Internet in § 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 hält der ZAW auch weiterhin für unverhältnismäßig und kontraproduktiv im Hinblick auf die angestrebte Austrocknung des Schwarzmarktes und die Kanalisierung der Spieler in einen geschützten und überwachten Markt. Im Internet konkurrieren die legalen Angebote mit den illegalen Angeboten des Schwarzmarktes. Diese sind für den Spieler rund um die Uhr erreichbar. Entsprechend muss es den zugelassenen Angeboten, zu denen die Spieler gemäß der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 GlüStV2021 geleitet werden sollen, auch zu jeder Tages- und Nachtzeit im Rahmen der Vorgaben der Werberegulierung und der Nebenbestimmungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021, gestattet werden, auf sich aufmerksam zu machen. Andernfalls überlässt man das Feld dem Schwarzmarkt. Es ist zudem unklar, wie diese Regelung in sozialen Netzwerken oder im Hinblick auf Anbieter, die beispielsweise Sportwetten und Online-Casinospiele anbieten, umsetzbar ist. Sie würde in der Konsequenz auch zu einem Verbot der Bewerbung von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market Sportwetten zu den genannten Urzeiten führen, wenn ein Unternehmen Lizenzen für beide Angebote hat und mit der Dachmarke werben möchte. Ein Werbeverbot im Umfeld der Live-Übertragung von Sportereignissen ist aus Sicht des ZAW weiterhin unverhältnismäßig – erst recht, da es offensichtlich absolut unbegrenzt sein soll und damit dem Wortlaut nach beispielsweise auch für Internet- und Plakatwerbung gilt, was bedeuten würde, dass während eines Events diese Werbung abgeschaltet bzw. abgehängt werden müsste. Der ZAW begrüßt die Regelung in 2009 Absatz 4, eine Dachmarkenwerbung sollte auf allen Werbeflächen innerhalb der Sportstätte, des Sportlers, der Betreuer und des Sportgerätes erlaubt sein, soweit sie nach den Werberegularien des zuständigen Sportverbandes zulässig ist. Wir begrüßen aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich die Aufnahme der Definition für Dachmarkenwerbung in den Erläuterungen zum Vertragswerk (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, bS. 125), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005. Dies hatten wir anlässlich unserer Position im Februar 2020 angeregt.

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Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht Der Vertragsschluss unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (jap. tori- hiki yakkan) ist im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenmodernen Wirtschaftsleben mittlerweile ein alltägliches Phänomen. Auf EU-Ebene soll Dass eine Partei zumindest Teile des Vertragsinhalts bereits im Voraus für die Verwen- dung gegenüber mehreren Partnern formuliert und die andere Partei diesen Bedingungen bei Abschluss des Vertrages ohne weitere Verhandlungen lediglich zustimmt, stellt eher den Regelfall des Vertragsschlusses als die Ausnahme dar. Dies gilt für Japan ebenso wie für Deutschland und wohl die meisten Industriegesellschaften und betrifft Geschäfte ∗ B. A. (Japanologie), Student der Rechtswissenschaften in Passau. des täglichen Lebens unter Beteiligung von Verbrauchern ebenso wie Vertragsschlüsse im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Dass diese besondere Form des Vertrags- schlusses spezielle juristische Fragestellungen aufwirft, leuchtet ein. Der deutsche Ge- setzgeber begegnete diesen im Jahre 1977 mit der Verabschiedung des AGB-Gesetzes, das durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 in das BGB eingefügt wurde. Im japanischen Zivilgesetz (ZG)1 als Pendant zum deutschen BGB finden sich ent- sprechende Vorschriften nicht. Auch wenn Literatur und Rechtsprechung sich ebenfall- sin Japan mit den spezifischen Problemen, die mit dem Vertragsschluss unter Verwen- dung von AGB einhergehen, auseinandersetzten und so Theorien und Präjudizienrecht schufen, ist das Konzept dem japanischen Zivilgesetz völlig unbekannt. Dieser Zustand wird sich allerdings voraussichtlich in naher Zukunft ändern: Das japanische Zivilgesetz steht mit einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung geplanten Reform des Schuldrechts vor einer der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangenumfassendsten Ände- rungen seit seinem Inkrafttreten. Findet Die vom Justizminister mit der Abfassung eines Re- formvorschlags betraute Gesetzgebungskommission legte im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag Februar 2013 nach drei- einhalb Jahren der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 Beratung einen entsprechenden Zwischenentwurf 2 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen RahmenwerksDieser Entwurf sieht neben zahlreichen anderen Änderungen auch die erstmalige Aufnahme von Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Zivilgesetz vor. Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität voraussichtlichen Änderungen auf dem Ge- biet der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Briefsektor produziert werdenRahmen der Schuldrechtsreform anhand der Vorschläge des Zwischenentwurfs zu analysieren und zu beurteilen. Während nun Auch wenn der Schwerpunkt der Untersuchung nicht ein rechtsvergleichender ist, wird bei der kriti- schen Auseinandersetzung mit den Reformvorschlägen an einigen Stellen auf die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - Be- handlung entsprechender Fragestellungen im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen deutschen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle eineuropäischen Recht Bezug genommen. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den Der Aufbau dieses Beitrags gliedert sich dabei in vier Sbschnitte. Der erste Abschnitt behandelt die Reform des Schuldrechts im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen japanischen Zivilgesetz im Gefolge der Liberalisierung Allgemeinen. Zu- nächst werden die Kodifikationsgeschichte und in einem wachsenden Segment ihr begründete Charakteristika des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der FrageGesetzes beschrieben, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag Anschluss daran die Motive und Ziele der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market Reform sowie in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 aknapper Form deren Inhalte und bisheriger und zukünftiger Ablauf geschildert. In einem zweiten Abschnitt wird zunächst im Allgemeinen das Phänomen der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen beschrieben und aufgezeigt, b)welche juristischen Fragestellungen sich aus der Verwendung ergeben. Im Anschluss schildert der dritte Abschnitt die ge- genwärtige Rechtslage in Japan, ferner WIK-Consult 2006 also die Behandlung dieser Probleme durch die japani- sche Rechtsprechung, Gesetzgebung, Verwaltung und 2004; Ecorys 2005Rechtswissenschaft. Der vierte Abschnitt beschreibt sodann auf Grundlage einer Übersetzung der entsprechenden Ab- 1 Minpō, Gesetz Nr. 89/1896 und Nr. 9/1898 i. d. F. des Gesetzes Nr. 78/2006.

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Einleitung. Die europäische Bei den Anstellungsbedingungen und deutsche Postpolitik steht Löhnen an den Musikschulen des Kan- tons Zürich bestehen grosse Unterschiede. Dies ist eine direkte Folge der ungenügenden Verankerung der musikalischen Bildung in den kantonalen Gesetzen und Verordnungen sowie der verschiedensten Organisationsformen der Musikschulen im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungenKanton Zürich. Auf EU-Ebene soll mit Als erster Schritt zur Vereinheitlichung der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie Arbeitsbedingungen wurde der Musterarbeitsvertrag für die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der Musikschu- len des Kantons Zürich im Xxxxxx 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen2005 von einer gemeinsamen Kommission von VZM (Verband Xxxxxxx Musikschulen), so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung SMPV und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr MuV verabschiedet und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vorveröffentlicht. Die Aufhebung Musikschulen erhielten damit neue Richtlinien, Informatio- nen und Standards bei der bislang Ausgestaltung der Arbeitsverträge für ihre Lehr- personen. Trotz Zustimmung des VZM zum Musterarbeitsvertrag im Mai 2004 wurde dieser seither noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerksan keiner Musikschule umgesetzt. In den Verhandlungen zum Musterarbeitsvertrag wurden verschiedene wichti- ge Punkte in das anschliessend zu verhandelnde Besoldungsreglement aus- gelagert, insbesondere die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen VersorgungBesoldung, aber auch andere Punkte wie z.B. viele Regelungen zur Kündigung. Die Verhandlungen über das Besoldungsregle- ment wurden aber leider nicht weitergeführt, obwohl das Besoldungsregle- ment von Anfang an als integrierender Bestandteil des Vertrags definiert war. Wir legen nun, als zweiten Schritt und um die Arbeit zu Ende zu führen, ein Besoldungsreglement vor, das wir ohne die Arbeitgeberseite erarbeitet haben. Der vorliegende Text könnte als Basis für weitere Verhandlungen dienen. Wir sind dabei nicht von Maximalforderungen ausgegangen, sondern von einer Zielsetzung, die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen einerseits wesentliche Verbesserungen der Arbeitsbedingun- gen an den Musikschulen vorschlägt und die wir andererseits in späteren Ver- handlungen mit der Arbeitgeberseite als realisierbar betrachten. Es gibt im Briefsektor produziert werdenKanton Zürich Musikschulen, die ein Besoldungsreglement mit vergleichbaren Anstellungsbedingungen bereits anwenden. Während nun Es handelt sich bei unserem Vorschlag also nicht um ein Fantasieprodukt, sondern um die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - Bestrebung, bestehende vorbildliche Anstellungsbedingungen anzuerkennen und Schulen, die in diesem Bereich Nachholbedarf haben, zu unterstützen. Das Besoldungsreglement, das der VZM seinen Mitgliedschulen empfiehlt, ist in vielen Punkten deutlich schlechter. Dennoch wird dieses Reglement – im Vorfeld Besonderen die Einstufung und Entlöhnung betreffend – an einigen Schulen im Kanton Zürich noch unterboten. Im Wesentlichen richten wir uns nach der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen Funktionsbewertung und Folgeabschätzungen1 istArbeits- zeituntersuchung vom Mai 2001 der Musikschule der Stadt Zürich, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei sowie den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle einSchlussfolgerungen, die aus dieser Studie gezogen wurden. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei Ausserdem ori- entieren sich viele Bestimmungen an den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt gewordenKanton Zürich geltenden Geset- zen und Bestimmungen für das Staatspersonal. Anschliessend an unseren Reglementsvorschlag haben wir einzelne Paragraphen zum Teil ausführlich kommentiert und erklärt. Zum Vergleich haben wir unserem Text Auszüge aus dem aktuellen Reglement des VZM gegenübergestellt. Pfäffikon, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of the Postal Internal Market in 2009 (Pricewaterhouse Coopers 2006 a, b), ferner WIK-Consult 2006 und 2004; Ecorys 2005Januar 2008

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