Common use of Einleitung Clause in Contracts

Einleitung. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störun- gen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestellt.

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Einleitung. Die von Pangea, eine 100%ige Tochtergesellschaft der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störun- gen Busch SE (nachfolgend Busch SE und sonstige Unregelmäßigkeitenzusammen mit ihren Tochterunternehmen, aber ohne die Pfeiffer Vacuum- Gruppe, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBBBusch-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5Gruppe), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nrhält zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Ver- tragsberichts 6.187.436 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Pfeiffer Vacuum (nachfolgend die Pfeiffer Vacuum-Aktien). 2 lit c Z 8 RL Dies entspricht einer Beteiligungsquote von rund 62,7% am in 9.867.659 Aktien eingeteilten Grundkapital von Pfeiffer Vacuum. Die Busch SE hält zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsbe- richts 94.637 Pfeiffer Vacuum-Aktien, was einer Beteiligungsquote von rund 0,96% am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum entspricht. Zwischen der Busch SE und der Pfeiffer Vacuum besteht seit dem 20. Mai 2019 ein Konzernkoordinationsvertrag (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, AnschlüsseRelationship Agreement), werden nicht der ÖBBdie strategische Koope- ration zwischen Pfeiffer Vacuum und der Busch-Infrastruktur AG zugeschriebenGruppe regelt. Wegeentgelte Am 6. November 2022 gab Xxxxxxxx Xxxxxx in einer Ad hoc-Mitteilung bekannt, dass sie ein Schrei- ben der Pangea erhalten habe, mit dem diese der Pfeiffer Vacuum mitteilte, unbe- dingt einen Beherrschungs- und sonstige Entgelte Gewinnabführungsvertrag mit Pfeiffer Vacuum als beherrschter und Pangea als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Ge- sellschaft abschließen und deshalb kurzfristig in Verhandlungen dazu eintreten zu wollen. Auf gemeinsamen Antrag der Geschäftsführung von Pangea und des Vorstands von Pfeiffer Vacuum hat das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 12. Dezember 2022 die I-Advise AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als sachverständige gemeinsame Prüferin (Dienstleistungsentgeltenachfolgend der Vertragsprüfer oder I- Advise) decken weder zur Prüfung des Vertrags ausgewählt und bestellt. Der Vertrag, der Gegenstand des vorliegenden gemeinsamen Vertragsberichts ist, wurde am 14. Xxxx 2023 abgeschlossen. Der Vorstand der Pfeiffer Vacuum hat am 14. Xxxx 2023 beschlossen, den Vertrag abzuschließen. Der Aufsichtsrat von Pfeif- fer Vacuum stimmte vor der Unterzeichnung des Vertrags dessen Abschluss zu und beschloss vor der Unterzeichnung des Vertrags in seiner Sitzung vom 14. Xxxx 2023, den Aktionären der Pfeiffer Vacuum (nachfolgend die Vollkosten für Pfeiffer Vacuum-Ak- tionäre) die jeweilige Nutzung Zustimmung zum Vertrag zu empfehlen. Bei der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestellt.Beschlussfassung lag dem Aufsichtsrat von Pfeiffer Vacuum vor:

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Einleitung. Die von externe Kontrolle der ÖBBTGD-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Geschäftsstellen (Tiergesundheitsdienst Burgenland, Gesundheitsdienst für Nutztiere für Kärnten, Tiergesundheitsdienst Niederösterreich, Tiergesundheitsdienst Oberöster- reich, Tiergesundheitsdienst Salzburg, Tiergesundheitsdienst Steiermark, Tiergesundheitsdienst Tirol, Tiergesundheitsdienst Vorarlberg und Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung (Geflügelgesund- heitsdienst)) sowie der Teilnehmer dieser Tiergesundheitsdienste ist gemäß § 17 Abs. 2 der Tier- gesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl II Nr. 434/2009 nach einheitlichen Prinzipien auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG 2012), BGBl. Nr. 28/2012, in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Stelle (in der Folge kurz Kontrollfirma ge- nannt), durchzuführen. Somit werden statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Für die Durchführung der externen Kontrollen muss sichergestellt sein, dass die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften durch entsprechende Fachqualifikation der Kontroll- organe gewährleistet ist. Die vorliegende TGD-Kontrollvorschrift für die Durchführung der externen Kontrolle der Tiergesundheitsdienste der Länder einschließlich des Geflügelgesundheitsdienstes (TGD), ist das Ergebnis der Überarbeitung der TGD-Kontrollvorschrift ergänzte Version, Stand Februar 2010 (BMG-74200/0002-II/B/10/11), veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten 1/2011, die durch diese Kontrollvorschrift aufgehoben wird. Die Überarbeitung ist auf Grund geänderter Vorschriften und Erkenntnissen aus den externen Kontrollen der Jahre 2010 bis 2013 notwendig geworden. Als fachliche und rechtliche Grundlage dient in der jeweils gültigen Fassung das Tierarzneimittelkont- rollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008, die Tiergesundheitsdienst- Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009 und zugrundeliegende Kundmachungen, die Veterinär- Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 259/2010 einschließlich der Kundma- chungen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung und die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006. Gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes darf ein Tierarzt bestimmte Tierarzneimit- tel an den Tierhalter abgeben. Eine der Voraussetzungen für dieses Vorgehensmodell ist, dass sowohl der Tierhalter als auch der Tierarzt Teilnehmer an einem Tiergesundheitsdienst gemäß § 7 Abs. 2 bis 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes sind. Um unter anderem den verantwortungsvollen Umgang des TGD-Tierhalters mit Tierarzneimitteln zu überwachen, ist der TGD-Betreuungstierarzt verpflichtet, ge- mäß Anhang 3 Z 7 der TGD-Verordnung Betriebserhebungen durchzuführen und die daraus resultie- renden Betriebserhebungsdeckblätter an die TGD-Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze Ziel gegenständ- licher TGD-Kontrollvorschrift besteht darin, österreichweit einheitliche externe Kontrollen zu ermögli- chen und die Einhaltung der Bestimmungen insbesondere im Bezug auf die Arzneimittelabgabe durch die TGD-Betreuungstierärzte einerseits und den Arzneimitteleinsatz durch die TGD-Tierhalter bzw. technischen Systeme anfällig für Störun- gen TGD-Arzneimittelanwender andererseits zu kontrollieren. Dieses System soll eine bestmögliche Betreuung von Tierbeständen unter Berücksichtigung der Mini- mierung des Einsatzes von Tierarzneimittel und sonstige Unregelmäßigkeitender haltungsbedingten Beeinträchtigung bei der tieri- schen Erzeugung, die zu Abweichungen von in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind sowie eine höchstmögliche Arzneimittel- und damit Lebensmittelsicherheit garantieren. Das hier vorgestellte System der Arzneimittelabgabe, –anwendung – rücknahme und –überwachung lässt sich als Pyramide, wie folgt darstellen Die TGD-Kontrollvorschrift bezieht sich ausschließlich auf den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5)Bereich externer Kontrollen, wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten doch kann diese auch für die jeweilige Nutzung internen Kontrollen der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBBTGD-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL Geschäftsstelle für ihre Vertragspartner (EUTierärzte und Tierhalter) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestellt.verwendet werden

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Samples: www.verbrauchergesundheit.gv.at

Einleitung. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG, als die von der Raaberbahn AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störun- gen beauftragte Trassenzuweisungsstelle, hat die Zuweisung von Fahrwegkapazität an Fahrwegkapazitätsberechtigte unter angemessenen, nicht diskriminierenden und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von transparenten Bedingungen nach den vereinbarten Fahrwegkapazitäten Grundsätzen der Gleichbehandlung und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur vorzunehmen (§ 63 Abs1 EisbG). Zur Sicherstellung einer möglichst effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur werden bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität nachstehende, international anerkannte Grundsätze angewendet: • Bündelung von Zugtrassen (mit ähnlichem Geschwindigkeitsniveau bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- Haltemuster in zeitnaher Lage) als Mittel zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität. • Harmonisierung von Fahrgeschwindigkeiten zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität, z.B. durch Reservenbildung und/oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG aufeinander abgestimmte Haltemuster. • Umsetzung von symmetrisch vertakteten Personenverkehren als Mittel zur Erhöhung der Eisenbahninfrastrukturkapazität im Sinne einer möglichst effektiven Nutzung der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL Eisenbahninfrastruktur. Dadurch sind auch die Vorteile eines sich regelmäßig wiederholenden Betriebsablaufes einschließlich zugehöriger Produktionspläne, gleichbleibende Symmetriepunkte (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich Knoten), Symmetriezeiten und fahrtrichtungsbezogen idente Umsteigezeiten gegeben. Die Netzfahrplanerstellung erfolgt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zugtrassen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Zuweisungsstellen. Diese Zugtrassen werden soweit wie möglich im Rahmen nachfolgenden Netzfahrplanerstellungsverfahren beibehalten, wobei den Fahrwegkapazitätserfordernissen grenzüberschreitender Güterverkehrsdienste Rechnung getragen wird (§§ 63 Abs 2, 65 Abs 2 und 3 EisbG). Gemäß § 57c EisbG ist das mit dem Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht eines im § 57 Abs 1 Z 2 EisbG angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Verkehrsstationen zu bedienen, wie folgt ausgenommen oder eingeschränkt: Die Bedienung von Verkehrsstationen, „die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des Performance Regimesgrenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (Art 2 lit. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte I der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) erfolgt, ist insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichen Dienstauftrages gefährdet wäre.“ (§ 57c Abs 1 EisbG) Die Ermittlung und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestelltEntscheidung, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, obliegt gemäß § 57c Abs 2 EisbG der Schienen-Control Kommission (SCK).

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Samples: www.raaberbahn.at

Einleitung. Die von Der Vorstand der ÖBBMünchener Rückversicherungs-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend “Münchener Rück” oder “aufnehmende Gesellschaft”) und der Verwaltungsrat (consiglio di amministrazione) der Münchener Rück Italia S.p.A. (nachfolgend auch “Münchener Rück Italia” oder “übertragende Gesellschaft”) haben am 27. Xxxx bzw. technischen Systeme anfällig für Störun- gen und sonstige Unregelmäßigkeiten01. April 2008 den Entwurf eines Verschmelzungsplans aufgestellt. Der Verschmelzungsplan sieht vor, dass die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich Münchener Rück Italia im Rahmen des Performance Regimes Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Münchener Rück (siehe Kapitel 5.7 bzwals aufnehmenden Rechtsträger) verschmolzen wird. 5.3.4.3 Mit Wirksamwerden der Verschmelzung, wird das gesamte Aktiv- und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI NrPassivvermögen der Münchener Rück Italia auf die Münchener Rück übergehen. 2 lit c Z 8 RL Folglich wird die Münchener Rück Italia erlöschen und die Münchener Rück das bisherige Geschäft der Münchener Rück Italia einer neugegründeten Auslandsniederlassung in Mailand (EUItalien) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen zuordnen. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im nachgelagerten Schienennetz Handelsregister am Sitz der Münchener Rück wirksam; die Eintragung soll nicht vor dem 01. Januar 2009 erfolgen. Für Zwecke der Rechnungslegung erfolgt die Übernahme des Vermögens der Münchener Rück Italia mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2009. Angesichts der Tatsache, dass die Münchener Rück 100% des Grundkapitals der Münchener Rück Italia hält, bedarf es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der aufnehmenden Gesellschaft, sofern nicht Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, ein entsprechendes Beschlussverlangen stellen. Dagegen ist die Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft erforderlich, da die Satzung der Münchener Rück Italia insofern keine Ausnahme zulässt. Bei vorliegendem Verschmelzungsbericht handelt es sich um den alleinigen Verschmelzungsbericht des Vorstands der Münchener Rück, der die Aktionäre, Gläubiger und andere UrsachenArbeitnehmer der Münchener Rück gemäß § 122e i.V.m. § 8 Abs. 1 des deutschen Umwandlungsgesetzes (UmwG) über die Verschmelzung der Münchener Rück Italia auf die Münchener Rück informiert. Dieser Verschmelzungsbericht stellt die beteiligten Unternehmen sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nrdie wirtschaftlichen und strategischen Gründe der Verschmelzung dar. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34Er dient der Erläuterung des Verschmelzungsplans und stellt die Durchführung der Verschmelzung sowie ihre bilanziellen, rechtlichen und steuerlichen Folgen und die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht Gläubiger der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung an der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestelltVerschmelzung beteiligten Gesellschaften dar.

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Einleitung. Ein Ziel des Aktionsplans Güterverkehr und Logistik ist die Verbesserung der Arbeits- und Ausbildungsbedingungen in der Güterverkehrs- und Logistikbranche. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme 5 D werden dafür jährlich die Arbeitsbedingungen in Güter- verkehr und Logistik vom Bundesamt für Güterverkehr evaluiert. Die Berichte des Bun- desamtes sollen den Sozialpartnern eine belastbare und aktuelle Informationsgrundlage für die Diskussion über die Arbeitsbedingungen liefern. Die Evaluierung stellt in Abstim- mung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf insgesamt neun Berufsfelder ab, denen ein Großteil der Beschäftigten der Güterverkehrs- und Lo- gistikbranche zugeordnet werden kann. Folgende Berufsfelder werden im Einzelnen ana- lysiert: Fachlageristen, Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachkräfte für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen, Kaufleute für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen, Kaufleute für Spedition und Logistikdienstleistung, Schifffahrtskaufleute, Kraftfahrzeugführer, Schienenfahrzeugführer und Binnenschiffer. Labour market Training situation Untersuchungs- gegenstand Abweichend von der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist bisherigen Praxis werden die neun Berufsfelder mit Beginn des Jahres 2014 nicht mehr in einem Gesamtbericht, sondern in mehreren Teilberichten ana- lysiert. Es wird jährlich ein Bericht zu den Arbeitsbedingungen der Kraftfahrzeugführer, Schienenfahrzeugführer und Binnenschiffer erstellt. Dieser Bericht wurde für das Jahr 2014 bereits im August veröffentlicht. Außerdem wird im zweijährigen Wechsel jeweils ein Bericht über die Berufsfelder der Fachlageristen, Fachkräfte für Lagerlogistik und Fachkräfte für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen sowie ein Bericht über die kaufmännischen Berufe (Kaufleute für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen, Kauf- leute für Spedition und Logistikdienstleistung, Schifffahrtskaufleute) erstellt. Der vorlie- gende Bericht bildet hierfür mit den kaufmännischen Berufen den Auftakt. Der vorliegende Bericht gliedert sich für alle drei beleuchteten Berufsfelder wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze folgt: Zu Beginn findet jeweils eine Analyse der Beschäftigungsentwicklung und -struktur statt.2 Es folgt eine Untersuchung der Arbeitsbedingungen u.a. anhand des Arbeitsumfelds und der Arbeitsvergütung. Im Rahmen der anschließenden Beschreibung der Ausbildungssituati- on wird beispielsweise auf die Entwicklung der Ausbildungsverhältnisse, der Ausbil- dungsvergütung sowie die Beschäftigungsaussichten der Auszubildenden eingegangen. Abschließend wird die aktuelle Entwicklung auf dem Stellenmarkt anhand der Daten der Bundesagentur für Arbeit beleuchtet. Die betrachteten Berufsordnungen schließen regelmäßig artverwandte Berufe zu einer Gruppe zusammen. Da eine ausführliche Beschreibung aller Einzelberufe nicht möglich ist, beschränkt sich die Analyse der Arbeitsbedingungen exemplarisch auf die ausge- wählten Berufe innerhalb der jeweiligen Berufsordnungen. Basis der Auswahl sind wei- testgehend die den Berufsordnungen zugrunde liegenden Ausbildungsberufe. In Teilen des Berichts hat sich im Vergleich zu früheren Publikationen das zugrunde lie- gende Datenmaterial aufgrund einer neuen Klassifikation der Berufe durch die Ar- beitsagentur (KldB 2010), die seit Januar 2011 Anwendung findet, verändert. Im Rahmen der neuen Klassifikation wurden Berufsgruppen im Vergleich zur vorher gültigen Klassifi- kation der Berufe (KldB 1998 bzw. technischen Systeme anfällig 1992) teilweise anders abgegrenzt, so dass sich die Grundgesamtheit einzelner Berufsgruppen geändert hat. Eine Vergleichbarkeit zwischen den Statistiken der früheren Berichte des Bundesamtes und den in diesem Bericht dar- gestellten Daten ist daher nicht immer gegeben. Die neue Klassifikation der Berufe ist in Teilen des Berichtes ursächlich für Störun- gen und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich vergleichsweise kurzen Zeitreihen – beispielswei- se im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 der Darstellung der Beschäftigtenzahlen und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestelltderen Struktur.

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Samples: www.balm.bund.de

Einleitung. Die Gemeinden im Amt Südangeln beabsichtigen die Breitbandversorgung im Amtsgebiet zu verbessern. Dazu wurde ein Breitbandzweckverband gegründet. Geplant sind Glasfaserverbindungen über den gesamten unterversorgten Bereich bis in die Häuser und Gewerbeobjekte zu verlegen (Fibre To The Building, FTTB). Für die Verlegung der Glasfaserkabel soll eine Kabelkanalanlage in das Erdreich eingebaut werden. Dabei werden Haupttrassen vorwiegend im Bereich der Straßenränder, in Geh- und Radwege und Nebentrassen zur Anbindung der Häuser und Gebäude hergerichtet. Das Ausbaugebiet Das Ausbaugebiet wird in vier Cluster aufgeteilt. Die Cluster werden jeweils in zwei Fachlose aufgeteilt, einem Fachlos Tiefbau und einem Fachlos Glasfaserarbeiten. Es ist eine losweise Vergabe geplant. Den Clustern sind folgende Gemeindegebiete zugeordnet: Cluster 1 Schaalby, Twedt, Taarstedt, Brodersby, Goltoft, Ortsteil Hestoft der Gemeinde Ulsnis Cluster 2 Uelsby, Struxdorf, Tolk, Süderfahrenstedt Cluster 3 Idstedt, Nübel, Neuberend, Stolk Cluster 4 Havetoft, Klappholz, Böklund Die vorliegende Ausschreibungsunterlage beinhaltet die komplette Umsetzung der Tiefbauarbeiten und den gesamten Einbau der Kabelschutzrohre (KSR), Schächte und Kabelverzweiger (KVZ) auf den Haupt- und Nebentrassen in allen Orten des Verbandsgebietes. Zudem werden zwei Hauptverteiler/Point-of-Presence (POP) bauseits erstellt. Ausgehend von der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem diesen PoP werden die Ortsteile versorgt. Ziel ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig für Störun- gen es, sehr flexible Kabelrohrsysteme zu schaffen und sonstige Unregelmäßigkeitenmit Glasfaserleitungen zu bestücken, die den zukünftigen Anforderungen sowie den Erweiterungen der nächsten Jahre gewachsen sind. Zudem werden die notwendigen Glasfaserverlegungen und die dazu notwendigen Spleiß-Arbeiten ausgeschrieben, mit denen das Netz zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenvervollständigen ist. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt Basis der Dimensionierung des Netzes ist die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten „Vorschrift für die jeweilige Nutzung Dimensionierung von passiven Netzen, Vers 3.1“, des Fördermittelgebers AteneKom GmbH. Für die Angebotserstellung ist zu kalkulieren, dass die exakten Mengen und Xxxxxx von dem Erfolg der Eisenbahninfrastruktur bzwVermarktung abhängen. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder GewinnzuschlägeEs ist nicht vorgesehen, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne von dem Recht der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung Hauserschließung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen TKG Gebrauch zu machen, sondern der Auftraggeber strebt an, durch strategisches Marketing des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte Netzbetreibers eine möglichst hohe Akzeptanz und Leistungen somit flächendeckende Durchdringung des Mindestzugangspakets näher dargestelltunterversorgten Gebietes zu erreichen.

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Einleitung. Schleswig-Holstein nimmt mit seinen windreichen Küstenregionen einen besonderen Stellenwert zum Gelingen der Energiewende in Deutschland ein. Mit der Netzent- wicklungsinitiative Schleswig-Holstein hat sich die Landesregierung Schleswig- Holstein im Jahr 2010 mit den Netzbetreibern und den betroffenen Kreisen zu einem gemeinsamen Netzausbaukonzept für Schleswig-Holstein verpflichtet. Der Bau der Westküstenleitung zwischen Brunsbüttel und Niebüll an der Westküste Schleswig- Holsteins (380-kV-Leitung) ist dabei eines der zentralen Projekte in Schleswig- Holstein und hat auch Eingang in das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) der Bun- desregierung gefunden. Daraus resultiert der vorrangige Bedarf für die Westküsten- leitung. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzw. technischen Systeme anfällig Landesregierung hat für Störun- gen die Westküstenleitung auf ein formales und sonstige Unregelmäßigkeitenzeitintensi- ves Raumordnungsverfahren zu Gunsten eines innovativen Dialogverfahrens ver- zichtet und beschlossen, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich Berücksichtigung der raumordnerischen Belange im Rahmen des Performance Regimes Planfeststellungsverfahrens zu prüfen. Das informelle Beteiligungsver- fahren/Dialogverfahren zur Westküstenleitung ist im Oktober 2013 erfolgreich abge- schlossen worden. Im Anschluss an das informelle Dialogverfahren begann das for- melle Planfeststellungsverfahren. Die Westküstenleitung wird insgesamt in fünf Abschnitten geplant. Der erste Ab- schnitt der 380-kV-Westküstenleitung (siehe Kapitel 5.7 Brunsbüttel – Süderdonn) befindet sich im Bau und soll in Kürze fertiggestellt werden. Für den zweiten Abschnitt der Leitung (Süderdonn – Heide) hat das Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) am 30.05.2016 den Planfeststellungsbeschluss erlassen (Az.: AfPE L-667.02-PFV 380-kV-Ltg Sü- derdonn – Heide West). Für den dritten und vierten Abschnitt ist das Planfeststel- lungsverfahren weit vorangeschritten (s. Tabelle unter Punkt 2). Der fünfte Abschnitt (Klixbüll - Dänemark1) befindet sich noch im Planungsstadium. Vor diesem Hintergrund ist die Realisierungsvereinbarung zur Westküstenleitung aus dem Jahr 2013 fortzuschreiben, insbesondere ist eine Anpassung der ursprünglich festgelegten Realisierungszeiträume vorzunehmen. Die bereits getroffenen Vereinba- rungen und Regelungen bleiben zwischen den Beteiligten bestehen bzw. 5.3.4.3 und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, werden durch die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestelltvorliegende Vereinbarung ergänzt.

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Einleitung. Der Umweltbericht beinhaltet zum Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf der Basis des abgestimmten Bebauungsplanentwurfs. Er fußt u.a. auf den Ergebnissen der Erhebungen geschützter Biotope und Bäume, der Fauna und der Eingriffsbewertung. Ergänzende Erhebungen zu vermuteten Fledermausvorkommen in Baumhöhlen wurden im Frühjahr 2018 vorgenommen. Darüber hinaus fanden die Fachgutachten zur Prüfung artenschutzrechtlicher Belange, zu Lärm- immissionen sowie die Berechnungen zur Muldenversickerung sowie ein Fachgutachten zur Be- urteilung der Luftbelastungen Berücksichtigung. Der Umweltbericht orientiert sich an der Gliederung der Anlage 1 zum Baugesetzbuch sowie der Mustergliederung zur Begründung von Bebauungsplänen in Berlin. Da der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XV-68b, aus dem der Bebauungsplan XV- 68b-1 durch Teilung hervorging, vor der BauGB-Novelle aus dem Jahr 2017 erfolgte, orientieren sich die Inhalte der Umweltprüfung sowie die Gliederung des Berichtes an der BauGB-Fassung vor der Novelle 2017. Gleiches gilt für die Grundlage zur Bewertung von Eingriffen. Auch hier kommt das Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin („Auhagen- Methode“) mit dem Stand 2013 zur Anwendung. Im Falle von Änderungen der Inhalte des Bebauungsplans wurden Anpassungen des Umweltbe- richtes vorgenommen. Die von durchgeführte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und die Behördenbetei- ligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB diente neben der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzwUnterrichtung über die Planung auch dazu, Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu erhalten. technischen Systeme anfällig für Störun- gen und sonstige Unregelmäßigkeiten, Der hier vorgelegte Umweltbericht beachtet die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen können. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes (siehe Kapitel 5.7 bzw. 5.3.4.3 dieses Beteiligungsschrittes vorgebrachten und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind (z.B. Streik, Verwaltungs- formalitäten, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen nach er- folgter Abwägung und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz Ergänzungen berücksichtigten Anregungen und andere Ursachen) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets näher dargestelltBedenken.

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Einleitung. Die Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) ist Bestandteil der An- tragsunterlagen für den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Hamburger Was- serwerke GmbH (HWW) für das Wasserwerk Nordheide. Im Rahmen des Landschafts- pflegerischen Begleitplans wird insbesondere nach § 17 Abs. 4 BNatSchG die Ein- griffsregelung bearbeitet und in Text und Kartenanlagen dargestellt. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidba- re Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (Vermeidungsgrund- satz). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen, § 15 Abs. 2 BNatSchG). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederher- gestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Können unvermeidbare Beein- trächtigungen nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden und ge- hen die Belange der Allgemeinheit den Belangen des Naturschutzes und der Landes- pflege vor (§15 Abs. 5 BNatSchG), so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (§15 Abs. 6 BNatSchG). Ziel des Landschaftspflegerischen Begleitplans ist es insbesondere, die Belange von Natur und Landschaft gemäß den genannten rechtlichen Anforderungen in das Was- serrechtsverfahren einzubringen. Folgende Inhalte sind hierbei darzustellen: ▪ Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes und der von der ÖBB-Infrastruktur AG angebotenen Leistungen umfassen • Mindestzugangspaket • Serviceeinrichtungen/-leistungen o Basisleistungen o Zusatzleistungen o Nebenleistungen Das Eisenbahnsystem ist wie alle Eisenbahninfrastrukturnetze bzwMaßnahme betroffenen Schutzgüter (kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der Umweltver- träglichkeitsstudie), ▪ Darstellung von Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchti- gungen, ▪ Darstellung der verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen, ▪ Darstellung und Begründung der Maßnahmenkonzeption (Schutz-, Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen), ▪ Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich (Bilanzierung). technischen Systeme anfällig für Störun- gen Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum Wasserrechtsantrag der HWW weist in einzelnen Aspekten einen modellhaften Charakter auf. Dies beinhaltet unter anderem, dass neben den Kompensationsmaßnahmen auch vorsorgliche Maßnahmen empfoh- len und sonstige Unregelmäßigkeiten, die zu Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen führen könnenHWW umgesetzt werden. Ausgleichsleistungen für Abweichungen von den vereinbarten Fahrwegkapazitäten und sonstigen Leistungen gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG ausschließlich Auch diese vorsorglich durchgeführten Maßnahmen werden im Rahmen des Performance Regimes (siehe vorliegenden LBP behandelt. Nähere Hinweise hierzu finden sich in Kapitel 5.7 bzw3. 5.3.4.3 und 5.3.5), wobei externe Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 8 RL (EU) 2012/34Darüber hinaus werden in diesem Landschaftspflegerischen Begleitplan diejenigen Maßnahmen dargestellt, die weder dem Infrastrukturbetreiber noch dem Eisenbahnunternehmen zuzuschreiben sind zur Sicherung des Zusammenhangs von FFH-Gebieten getroffen werden, deren Erhaltungsziele oder deren für den Schutzzweck maßgebli- chen Bestandteile durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (z.B. Streikvgl. § 34 Abs. 2, Verwaltungs- formalitäten3, äußere Einflüsse, wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen, Verspätungen durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz und andere Ursachen5 BNatSchG). Auch in der FFH-VP wird auf Anregung des Landkreises eine vorsorgeorientierte Betrachtungsweise (Vorsorgegrundsatz) sowie sekundäre Ursachen iSd Anhang VI Nr. 2 lit c Z 9 RL (EU) 2012/34angewandt, die weder dem Infrastrukturunternehmen noch dem Eisenbahnun- ternehmen zuzuschreiben sind (z.B. gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken, Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zugs, Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zugs, Umlauf, Anschlüsse), werden nicht der ÖBB-Infrastruktur AG zugeschrieben. Wegeentgelte und sonstige Entgelte (Dienstleistungsentgelte) decken weder die Vollkosten für die jeweilige Nutzung der Eisenbahninfrastruktur bzw. Leistungserbringung noch enthalten diese Entgelte Wagnis- oder Gewinnzuschläge, daher gewährt die ÖBB-Infrastruktur AG im Sinne der leistungsabhängigen Entgeltrege- lung gemäß Anhang VI Nr 2 RL (EU) 2012/34 Entgeltreduktionen sowie Entschädigungen für Betriebsstörun- gen ausschließlich im Rahmen des Performance Regimes. In den folgenden Kapiteln werden die Entgelte und Leistungen des Mindestzugangspakets in Kapitel 3 näher dargestelltbeschrieben wird.

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