Ziel. (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch
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