Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen Musterklauseln

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. 1. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen bei der Einfuhr einer Ware aus der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.