Stillhalteregelung Musterklauseln

Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.
Stillhalteregelung. Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei den geltenden Zoll nicht erhöhen und keine neuen Zölle einführen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran,
Stillhalteregelung. (1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die Vertragsparteien weder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits bestehenden Zölle auf Ursprungswaren der Vertragsparteien erhöhen noch dürfen sie neue Zölle auf solche Waren einführen.
Stillhalteregelung. (1) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer- den im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wir- kung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
Stillhalteregelung. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, außer bei Maßnahmen nach den Artikeln 48, 49 und 50 die von ihnen angewandten Zölle für Waren, die Gegenstand der Liberalisierung nach diesem Abkommen sind, nicht zu erhöhen.
Stillhalteregelung. (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertrags- parteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.
Stillhalteregelung. (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
Stillhalteregelung. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll, der in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) als Basiszollsatz festgelegt wurde, erhöhen noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei neue Zölle einführen.
Stillhalteregelung. (1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemein- schaft und Serbien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ein- geführt noch die bereits geltenden erhöht.
Stillhalteregelung. (1) Sofern in diesem Teil dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll, der in Anhang 9 als Basiszollsatz festgelegt wurde, erhöhen noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen neuen Zoll einführen.