Wann beginnt die Versicherung? Musterklauseln

Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt vorbehaltlich der Regelungen des § 4 zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. § 3. Nr. 2).
Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Zürich bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der Zürich eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung durch die Zürich; • wenn die Zürich die Prämien ändert. Die Kündigung muss diesfalls am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Zürich eintreffen; • wenn die Zürich die gesetzliche Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. Das Kündigungsrecht er- lischt 4 Wochen nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung. Die Zürich kann den Vertrag durch Kündigung beenden: • spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. sofern vereinbart 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Versiche- rungsnehmer eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschweigend um ein Jahr. Befristete Verträge ohne Verlängerungsklausel enden ohne Weiteres an dem im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag; • nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt; • wenn erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt wurden (Verletzung der Anzeigepflicht). Die Zürich kann den Vertrag durch Rücktritt beenden: • wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Zürich darauf ver- zichtet, die Prämie einzufordern; • wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der ...
Wann beginnt die Versicherung?. Ihr Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die IDEAL Versicherung AG den Antrag mit einem Versicherungsschein annimmt und der Versicherungsschein Ihnen zugeht. Haben wir Ihnen ein Angebot unterbreitet, kommt Ihr Versicherungsvertrag zustande, wenn uns Ihre Annahmeerklärung innerhalb der gesetzten Frist zugeht. Ihre Versicherung beginnt zum beantragten Zeitpunkt, wenn Sie die Prämie rechtzeitig zahlen. Ihr Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wir müssen keine Leistung an Sie zahlen, wenn Sie die Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Was Sie bei der Prämienzahlung zu beachten haben und was geschieht, wenn Sie die Prämie nicht rechtzeitig zahlen, lesen Sie bitte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach.
Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt vorbehaltlich der Regelungen des k 4 zu dem im Versicherungsantrag angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit (vgl. k 3. Nr. 2). Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf einer Wartezeit eintreten, werden keine Leistungen erbracht. Wird mit uns nachträglich eine Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart, so gilt Satz 1 entsprechend für den Erhö- hungsbetrag. Die Wartezeit beträgt 90 Tage und beginnt mit dem im Antrag genannten Versicherungsbeginn. Wird der Versicherungsvertrag nicht zeitgleich mit einem abzusichernden Finanzierungsvertrag abgeschlossen bzw. diese Leistungsart später zugewählt, verlängert sich die Wartezeit um jeweils 90 Tage.
Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der im Antrag/in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis oder eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt VZ bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage resp. gemäss Gesetz.
Wann beginnt die Versicherung?. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Zahlungsfrist ist in Artikel 30 geregelt. War der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ohne sein Verschulden verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Versicherungsvertrag noch besteht. Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der ersten oder einmaligen Prämie gilt § 39a VersVG.
Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Offerte / dem Antrag beziehungsweise in der Police aufgeführt ist. Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die Ge- sellschaft bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertra- ges oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungs- nehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist einge- halten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf der Gesellschaft mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei vorläufigen Deckungszusagen und Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Offerte / dem Antrag bzw. der Police und aus den Vertragsbedingungen. Je nach Vereinbarung erstreckt sich der Umfang der Versicherung auf folgende Versicherungssparten und Gefahren: Versichert sind Geschäftsfahrhabe, Kosten und Erträge gegen unfallartig, das heisst plötzlich und unvorhersehbar eintretende Schäden. Nicht versichert sind unter anderem: _ Sachen, Kosten und Erträge gegen jene Gefahren, für welche Versi- cherungsschutz bei einer kantonalen Versicherungsanstalt besteht bzw. bestehen müsste; _ Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Re- volution, Rebellion, Aufstand.
Wann beginnt die Versicherung?. Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist. In den Vertragsbedingungen ist geregelt, in welchen Fällen eine Karenzfrist von 3 Monaten zur Anwendung gelangt.
Wann beginnt die Versicherung?. Beginn des Versicherungsschutzes, Sofortschutz, vorläufige Deckung
Wann beginnt die Versicherung?. (1) 1Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist. 2Zu diesem Zeit- punkt muss das Beschäftigungsverhältnis bestehen.