Versicherungsumfang Musterklauseln

Versicherungsumfang. Der Versicherer leistet Entschädigung: 1.1 Bei Nichtantritt der Charter für die dem Charterunternehmen geschuldeten Rücktrittskosten oder andere, vom Versicherten im Zusammenhang mit der Charter vertraglich geschuldete, Rücktrittskosten. 1.2 Bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zu- sätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Die Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abwei- chend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug er- forderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1. leistungspflichtig, wenn infolge einer der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der An- tritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuge- mutet werden kann: 1.4 Bei Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkran- kung des Versicherten, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- kinder oder, wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam ge- bucht wurde, auch für die zweite Person, vorausgesetzt diese ist gleichfalls versichert; 1.5 Bei Impfunverträglichkeit des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kin- der oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten und eingetragene Lebens- partner, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist; 1.6 Bei Schaden am Eigentum des Versicherten oder, im Falle ge- meinsamer Reise, eines der in Ziffer 1.5 genannten versicher- ten Angehörigen des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Scha- denfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
Versicherungsumfang. Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.
Versicherungsumfang. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen oder seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
Versicherungsumfang. 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen von be- rechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers ab- gegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die mit- versicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 4.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungs- schein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres ein- getretenen Versicherungsfälle zusammen. Aufwendungen des Versiche- rers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versi- cherungssumme angerechnet. 4.3 Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versiche- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- sonen begangen wurde, - aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Ver- sicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt einge- treten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor...
Versicherungsumfang. 39.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von Flächengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) zurückzuführen sind. 39.2.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die auf Planung, Errichtung und Betrieb (siehe auch Ziffer III. 1.17) von anderen Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden (z. B. Erdwärmesonden, Brunnenanlagen, Energiepfähle), zurückzuführen sind. Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-anlage an Dritte verge- ben sind. 39.2.3 Folgende Regelungen finden hierzu keine Anwendung: 39.2.4 Mitversichert sind auch dafür gesondert gegründete Gesell- schaften, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. Diese Gesellschaften sind weitere mitversicherte Unternehmen.
Versicherungsumfang. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, die die versicherten Personen erleiden:
Versicherungsumfang. Wir erbringen organisatorische und/oder finanzielle Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl, wenn Sie als Karteninhaber oder eine andere versicherte Person mit ihrem Fahrzeug im europäischen Ausland unterwegs sind. Einzelheiten zu den Leistungen entnehmen Sie bitte den Vertragsgrundlagen.
Versicherungsumfang. Wir erbringen organisatorische und/oder finanzielle Hilfe bei Krankheit, Unfall, Tod oder in einer sonstigen Notlage, die Ihnen als Karteninhaber oder einer anderen versicherten Person auf einer Auslandsreise zustößt. Einzelheiten zu den Leistungen entnehmen Sie bitte den Vertragsgrundlagen.
Versicherungsumfang a Gebäude Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude und/oder Gebäudeanteile, d.h. jedes nicht bewegliche Er- zeugnis der Bautätigkeit, das überdacht ist, benützbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde, samt seinen Bestandteilen. Die Versicherungssumme hat dem Neuwert (Wiederher- stellung oder Wiederaufbau) zu entsprechen, sofern nicht Deckung zum Zeitwert vereinbart wird. b Wird nur der Anteil eines einzelnen Stockwerkeigentü- mers versichert, gilt Folgendes: Versichert sind die dem Stockwerkeigentümer im Sonder- recht zugewiesenen Räumlichkeiten (mit Berücksichti- gung der allfälligen besonderen baulichen Ausstattun- gen) sowie die gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen, diese jedoch nur entsprechend dem Wertanteil des versi- cherten Stockwerkeigentums. c Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: - Die Normen für die Gebäudeversicherung der Privat- versicherer; - In Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechen- den gesetzlichen Bestimmungen. d Versicherte Sachen in der obligatorischen Elementarscha- denversicherung Bei der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversi- cherung sind ausschliesslich Gebäude der versicherten Personen versichert. Der Hausrat und andere Fahrhabe sind nicht versichert. Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elemen- tarschadenversicherung sind Schäden an: leicht versetz- baren Bauten; Treibhäusern und weiteren Sachen, die im Gesetz als Ausnahmen von der Versicherungspflicht defi- niert sind.
Versicherungsumfang. Das Pflegetagegeld kann für die Leistungsarten ambulante und vollstationäre Pflege mit jeweils einem Tagessatz ver- einbart werden. Der Tagessatz ist in vollen Eurobeträgen zu vereinbaren. Ein vereinbarter Tagessatz muss mindestens 10,– Euro betragen. Der Tagessatz für die Leistungsart ambulante Pflege darf nicht höher sein als der Tagessatz für die Leis- tungsart vollstationäre Pflege. Wird für die Leistungsart ambulante Pflege kein Pflegetagegeld vereinbart, ist für diese Leistungsart der Tagessatz mit 0,– Euro anzugeben. Die Höhe der vereinbarten Tagessätze für die Leistungsar- ten ambulante und vollstationäre Pflege ergibt sich aus der Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem ersten Schrägstrich bezeichnet den vereinbarten Tagessatz für die Leistungs- art ambulante Pflege in Euro; die Zahl hinter dem zweiten Schrägstrich den vereinbarten Tagessatz für die Leistungs- art vollstationäre Pflege in Euro.