Vorläufige Deckung-Definition

Vorläufige Deckung. Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder bei Vorlage des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Vorläufige Deckung. (§§ 49 bis 52 VVG)

Examples of Vorläufige Deckung in a sentence

  • Es gelten folgende Produkt- und Vertragsgrundlagen: Zurich Produkt: Büro- und Berufshaftpflichtversicherung für Sprachdienstleister Produktbeschränkungen: siehe Kapitel 8 „Versicherungsumfang und-tarif“ sowie Xxxxxxx 0 und 2 Vertragsgrundlagen: siehe Kapitel 8 „Versicherungsumfang und-tarif“ sowie Anlagen 1 und 2 Vorläufige Deckung: Werden Anträge eingereicht, sind diese nicht automatisch in vorläufiger Deckung.

  • Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erst- beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist.

  • Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Poliz- ze beginnen (Vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu- sage der Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erfor- derlich.

  • Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann auch auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten.

  • Zustandekommen des Vertrages Beginn des Versicherungsschutzes • Vorläufige Deckung Bindefristen Widerrufsrecht • Widerrufsfolgen • Besondere Hinweise Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrages Anwendbares Recht / Gerichtsstand Vertragssprache Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen Grundsätzlich haben die Ihnen für den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen eine befristete Gültigkeitsdauer.

  • Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes sicherungsvertrages/ Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz beginnt um 00:00 Uhr des im Versicherungsschein be- nannten Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird.

  • Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei- trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines bezahlt worden ist.

  • Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbei- trag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist.

  • Vorläufige Deckung (§§ 49 bis 52 VVG) Der Vertrag über die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz be- ginnt.

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