Common use of Voraussetzungen Clause in Contracts

Voraussetzungen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigen.

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Voraussetzungen. Im Rahmen Eine Erhöhung des Beitrags ist ab dem zweiten Versicherungs- jahr möglich. Pro Jahr darf der vertraglichen Leistungszusage können Erhöhungsbetrag (inklusive dyna- mischem Zuwachs) 20 Prozent Ihres Beitrags für den Baustein Altersvorsorge, den Sie zum Ende des vorangegangenen Versi- cherungsjahres gezahlt haben, nicht übersteigen. Darüber hin- aus kann der zukünftige Beitrag um seit Vertragsschluss nicht vorgenommene Erhöhungen angehoben werden. Nicht vorge- nommene Erhöhungen sind Erhöhungen nach den Regelungen dieser Ziffer und Erhöhungen aus dynamischem Zuwachs. Erhöhungen des Beitrags sind nur insoweit möglich, als sämtli- che Erhöhungen (inklusive dynamischem Zuwachs und geleiste- ten Zuzahlungen) eine angenommene jährliche Beitragserhö- hung des Bausteins Altersvorsorge um 20 Prozent während der gesamten Vertragsdauer nicht übersteigen. • Der jährliche Beitrag Ihres Bausteins Altersvorsorge darf ein- schließlich der Beitragserhöhungen 48.000 EUR nicht überstei- gen. • Die →versicherte Person ist →rechnungsmäßig nicht älter als 67 Jahre. • Eine Erhöhung des Beitrags ist bis zu 3 Jahre vor Ablauf der • Die Versicherung befindet sich unsere nicht in der →zusätzlichen Auf- • Wenn Sie Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge und gegebe- nenfalls einen ergänzend versicherten Baustein Pflegezusatz- rente oder einen Baustein Kindervorsorge- bzw. Pflegevorsorge abgeschlossen haben, ist die Erhöhung des Beitrags ausge- schlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürf- tigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen ändernaus die- sen Bausteinen erbracht werden müssen, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartungaber noch vor Aner- kennung der Berufsunfähigkeit bzw. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtPflegebedürftigkeit durch- geführt worden sind, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasstrückgängig gemacht. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können Auf Wunsch informieren wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenIhren maximal möglichen Er- höhungsbetrag.

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Voraussetzungen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können Die →versicherte Person ist am ursprünglich vereinbarten Ren- tenbeginn →rechnungsmäßig mindestens 55 Jahre alt. • Die →versicherte Person bzw. bei →Partnerversicherungen je- de versicherte Person ist am aufgeschobenen Rentenbeginn →rechnungsmäßig höchstens 85 Jahre alt. • Durch das Aufschieben des Rentenbeginns erhöhen sich unsere die Garantierente und das Garantiekapital. • Wenn Sie eine Kapitalzahlung für den Todesfall nach Rentenbe- ginn vereinbart haben, kann sich diese ändern. • Wir berechnen die Leistungen ändernnach versicherungsmathemati- schen Grundsätzen. Dabei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. Durch das Aufschieben des Rentenbeginns des Bausteins Alters- vorsorge entfallen folgende abgeschlossene Bausteine zum bisher vereinbarten Rentenbeginn: • Kapital bei Tod, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten• Berufsunfähigkeitsvorsorge, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer • Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn und • Kapital bei Unfalltod. Die Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie weiterer abgeschlossener Bausteine erhöhen sich im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für gleichen Verhältnis wie die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehenGarantierente. Wir werden berechnen die Leistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei gelten die Regelungen nach Ziffer 1.4 Absatz 2. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen. • Bei beitragspflichtigen Versicherungen können Sie die Beiträge während der →zusätzlichen Aufschubdauer weiter zahlen. • Für den aufgeschobenen Rentenbeginn und die →zusätzliche Aufschubdauer gelten die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie für den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn und die ur- sprünglich vereinbarte →Aufschubdauer, insbesondere die Zif- fern 9.2, 9.3 und 9.8. • Nach Aufschieben des Rentenbeginns können Sie den Renten- beginn wieder vorziehen. Absatz 1 gilt sinngemäß. Falls die →versicherte Person während der →zusätzlichen Auf- xxxxxxxxxx stirbt, gilt: • Wenn Sie keinen Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbe- ginn abgeschlossen haben, zahlen wir einen Betrag in Textform (Höhe des nach Ziffer 8.2 ermittelten Betrags, berechnet zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung Ende der lau- fenden Versicherungsperiode und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- diskontiert auf den zu Beginn ersten Tag des zweiten Monats wirksamMonats, der auf diese Informa- tion den Todestag folgt. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente ab Rentenbe- ginn abgeschlossen haben, zahlen wir nach Absatz 1 den Beitrageine Hinterbliebenenren- te, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 wenn und 5 kündigen.solange die bei Tod der →versicherten Person

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Voraussetzungen. IEine Umwandlung in eine Selbstständige BerufsunfähigkeitsPolice ist möglich nach dem Eintreten eines der folgenden Ereignisse: • erstmaliger Abschluss eines unbefristeten oder für mindestens ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags durch die →versicherte • erstmaliger Abschluss eines unbefristeten oder für mindestens ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags durch die versicherte Person im Rahmen Anschluss an den erfolgreichen Abschluss einer Berufsaus- bildung oder • bestandene Meisterprüfung der vertraglichen Leistungszusage versicherten Person. Sie können sich unsere Leistungen änderndie Umwandlung innerhalb von 12 Monaten nach dem Eintreten des Ereignisses verlangen. Zwischen Ihrem Umwand- lungsverlangen und dem Umwandlungstermin dürfen nicht mehr als 2 Monate liegen. • Die bestehende KörperschutzPolice wurde ohne Ausschlüsse oder Zuschläge abgeschlossen. Bei Vertragsschluss wurde der beantragte Einschluss des Leistungsauslösers "Beeinträchti- gung aufgrund psychischer Erkrankungen" nach Ziffer 1.2 Ab- satz 6 oder des Leistungsauslösers "Beeinträchtigung bei spezi- ellen Berufen" nach Ziffer 1.2 Absatz 7 nicht abgelehnt. • Die Umwandlung können Sie frühestens ab dem 5. Versiche- rungsjahr verlangen. • Die →versicherte Person darf bei Abschluss der neuen Selbst- ständigen BerufsunfähigkeitsPolice rechnungsmäßig höchstens 30 Jahre alt sein. • Die →versicherte Person übt einen Beruf aus, der nach unse- ren Grundsätzen gegen Berufsunfähigkeit versicherbar ist. • Die Versicherungs- und Leistungsdauer der Selbstständigen Be- rufsunfähigkeitsPolice darf höchstens so lang sein wie die restli- che Versicherungs- und Leistungsdauer der KörperSchutzPoli- ce. Für die Versicherungs- und Leistungsdauer der Selbstständi- gen BerufsunfähigkeitsPolice gilt die zeitliche Höchstgrenze für den zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskostenUmwandlungszeitpunkt von der →versicherten Per- son ausgeübten Beruf, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen die wir bei neu abzuschließenden Selbstständigen BerufsunfähigkeitsPolicen verwenden. • Die Umwandlung können Sie nur während der Versicherungs- dauer der KörperSchutzPolice verlangen. • Ihre Versicherung ist nicht nach Ziffer 8.1 beitragsfrei gestellt. • Bei der →versicherten Person liegt keine Beeinträchtigung von körperlichen oder aufgrund steigender Lebenserwartunggeistigen Fähigkeiten nach Ziffer 1.2 vor. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit • Die →versicherte Person ist zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht berufsunfähig nach den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeitendann gültigen Versicherungsbedin- gungen der neuen Selbstständigen BerufsunfähigkeitsPolice. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtdiese Voraussetzungen nicht vorliegen, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigengibt es keine wirksa- me Umwandlung.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Voraussetzungen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif Tarif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlicherforder- lich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung Ge- genüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit Beo- bachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion Information folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigen.

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Samples: ws.zahnzusatzversicherung-direkt.de

Voraussetzungen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage Eine Erhöhung des Beitrags ist ab dem zweiten Versicherungs- jahr möglich. Der Erhöhungsbetrag darf pro Jahr 20 Prozent Ih- res Beitrags für den Baustein Altersvorsorge zum Ende des vor- angegangenen Versicherungsjahres nicht übersteigen. Nicht ausgeübte Beitragserhöhungen können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen Folgejahren nachgeholt werden. Erhöhungsbeiträge aus dem dynamischen Zuwachs und Sterbewahr- scheinlichkeitenbereits geleistete Zuzahlungen (siehe Ziffer 9.8) werden dabei berücksichtigt. • Der jährliche Beitrag Ihres Bausteins Altersvorsorge darf ein- schließlich der Beitragserhöhungen 48.000 EUR nicht überstei- gen. • Die →versicherte Person ist →rechnungsmäßig nicht älter als 67 Jahre. • Eine Erhöhung des Beitrags ist bis zu 3 Jahre vor Ablauf der →Aufschubdauer möglich. • Die Versicherung befindet sich nicht in der →zusätzlichen Auf- schubdauer. • Wenn Sie Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge und gegebe- nenfalls einen ergänzend versicherten Baustein Pflegezusatz- rente oder einen Baustein Kindervorsorge- bzw. Pflegevorsorge abgeschlossen haben, ist die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtErhöhung des Beitrags ausge- schlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürf- tigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen aus die- sen Bausteinen erbracht werden müssen, aber noch vor Aner- kennung der Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit durch- geführt worden sind, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasstrückgängig gemacht. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können Auf Wunsch informieren wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenIhren maximal möglichen Er- höhungsbetrag.

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Samples: allianz.overcastcdn.com

Voraussetzungen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage Sie können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung verlan- gen, dass Ihre Versicherung mit herabgesetzten Beiträgen weiter- geführt wird (Beitragsherabsetzung). Die Beitragsherabsetzung ist zum Ende einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informierenjeden Versicherungsperiode (siehe Teil B Ziffer 2.1) möglich. Sie wer- Wir führen Ihre Versicherung mit den zu Beginn nach Absatz 4 herabgesetz- ten Leistungen weiter, wenn die garantierte Mindestrente die zum Zeitpunkt der Beitragsherabsetzung maßgebliche Wertgrenze für Renten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des zweiten Monats wirksam, Gesetzes zur Verbesserung der auf diese Informa- tion folgtbetrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) übersteigt. Wenn Sie einen Baustein Rente aus Kapital bei Tod abgeschlos- sen haben, führen wir Ihre Versicherung mit den nach Absatz 4 herabgesetzten Leistungen weiter, wenn der →Wert Ihrer Beteili- gung am KomfortDynamik Sondervermögen nach den in Ziffer 8.1 Absatz 4 b) beschriebenen Zuführungen und Entnahmen die zum Zeitpunkt der Beitragsherabsetzung maßgeblichen Wertgren- zen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) übersteigt. Wenn diese Leistungen nicht erreicht werden, führen wir Ihre Ver- sicherung unter der Voraussetzung weiter, dass Sie von Ihrem Recht auf Abfindung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kei- nen Gebrauch machen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, erlischt die Versicherung und wir zahlen, soweit vorhanden, den Beitragnach Ziffer 9.2 berechneten Be- trag. Stichtag für die Ermittlung des →Xxxxx Ihrer Beteiligung am KomfortDynamik Sondervermögen ist der fünftletzte →Bankar- beitstag vor dem Termin der Beitragsherabsetzung. Geht der Wunsch auf Beitragsherabsetzung nach dem fünftletzten →Bank- arbeitstag bei uns ein, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigen.rechnen wir die Anteileinheiten mit dem

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Voraussetzungen. IFür den Abschluss eines Kollektivvertrags ist eine Mindestkollektivgröße – Mindestanzahl von versicherten Personen (VP) – erforderlich. Eine einmal vereinbarte Tarifstufe bleibt unverändert, auch wenn die Kollek- tivgröße im Rahmen Laufe der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändernVertragszeit steigt oder sinkt. Abhängig von der Kollektivgröße gelten – einheitlich für das gesamte Kollektiv – die folgenden Tarifstufen: Rahmen- verträge Nein ab 10 Pers. ab 15 Pers. ab 25 Pers. ab 30 Pers. ab 50 Pers. ab 55 Pers. Gruppen- verträge ab 5 Pers. ab 10 Pers. ab 15 Pers. ab 25 Pers. ab 30 Pers. ab 50 Pers. ab 55 Pers. Abweichend von den dargestellten Mindestkollektivgrößen kann in Sonderfällen eine andere als die grund- sätzlich vorgesehene Tarifstufe vereinbart werden. Maßgeblich ist dafür der Beratungsaufwand, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskostenden der Vermittler hat. Bei einem größeren Beratungsaufwand gemäß einer der nachfolgenden Bedingungen kann in die nächst höhere Tarifstufe (z.B. von A50 zu A75B0) gewechselt werden. Werden 2 (oder mehr) Bedingungen erfüllt, kann auch 2 bzw. mehr Stufen höher gewechselt werden. • Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss • Entgeltumwandlung und Beratung außerhalb der Dienstzeiten • Entgeltumwandlung und Beratung außerhalb der Dienststelle • Entgeltumwandlung und Beratung an mehreren Standorten • Mehrere Informationsveranstaltungen durch VEP • … Bei einem geringeren Beratungsaufwand gemäß einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen der nachfolgenden Bedingungen kann in die nächst niedrigere Tarifstufe (z.B. von A50 zu A50B0) gewechselt werden. Werden 2 (oder aufgrund steigender Lebenserwartungmehr) Bedingungen erfüllt, kann auch 2 bzw. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich mehr Stufen gewechselt: • Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss • Entgeltumwandlung und Beratung innerhalb der Dienstzeiten • Entgeltumwandlung und Beratung in der Dienststelle • Entgeltumwandlung und Beratung an nur einem Standort • Nur eine Informationsveranstaltungen durch VEP • … Der VEP hat der Continentale Lebensversicherung AG die Gründe für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den Wechsel in eine andere Tarifstu- fe vor dem Abschluss des Kollektivvertrags darzulegen – sie werden in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenKollektivvertrag aufgenommen.

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Samples: service.netfonds.de

Voraussetzungen. Im Rahmen Eine Erhöhung des Beitrags ist ab dem zweiten Versicherungs- jahr möglich. Pro Jahr darf der vertraglichen Leistungszusage können Erhöhungsbetrag (inklusive dyna- mischem Zuwachs) 20 Prozent Ihres Beitrags für den Baustein Altersvorsorge, den Sie zum Ende des vorangegangenen Versi- cherungsjahres gezahlt haben, nicht übersteigen. Darüber hin- aus kann der zukünftige Beitrag um seit Vertragsschluss nicht vorgenommene Erhöhungen angehoben werden. Nicht vorge- nommene Erhöhungen sind Erhöhungen nach den Regelungen dieser Ziffer und Erhöhungen aus dynamischem Zuwachs. Erhöhungen des Beitrags sind nur insoweit möglich, als sämtli- che Erhöhungen (inklusive dynamischem Zuwachs und geleiste- ten Zuzahlungen) eine angenommene jährliche Beitragserhö- hung des Bausteins Altersvorsorge um 20 Prozent während der gesamten Vertragsdauer nicht übersteigen. • Der jährliche Beitrag Ihres Bausteins Altersvorsorge darf ein- schließlich der Beitragserhöhungen 48.000 EUR nicht überstei- gen. • Die →versicherte Person ist →rechnungsmäßig nicht älter als 67 Jahre. • Eine Erhöhung des Beitrags ist bis zu 3 Jahre vor Ablauf der • Die Versicherung befindet sich unsere nicht in der →zusätzlichen Auf- schubdauer. • Wenn Sie Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge und gegebe- nenfalls einen ergänzend versicherten Baustein Pflegezusatz- rente oder einen Baustein Kindervorsorge- bzw. Pflegevorsorge abgeschlossen haben, ist die Erhöhung des Beitrags ausge- schlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürf- tigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen ändernaus die- sen Bausteinen erbracht werden müssen, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartungaber noch vor Aner- kennung der Berufsunfähigkeit bzw. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtPflegebedürftigkeit durch- geführt worden sind, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasstrückgängig gemacht. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können Auf Wunsch informieren wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenIhren maximal möglichen Er- höhungsbetrag.

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Samples: allianz.overcastcdn.com

Voraussetzungen. Im Rahmen Eine Erhöhung des Beitrags ist ab dem zweiten Versicherungs- jahr möglich. Pro Jahr darf der vertraglichen Leistungszusage Erhöhungsbetrag (inklusive dyna- mischem Zuwachs) 20 Prozent Ihres Beitrags für den Baustein Altersvorsorge, den Sie zum Ende des vorangegangenen Versi- cherungsjahres gezahlt haben, nicht übersteigen. Darüber hin- aus kann der zukünftige Beitrag um seit Vertragsschluss nicht vorgenommene Erhöhungen angehoben werden. Nicht vorge- nommene Erhöhungen sind Erhöhungen nach den Regelungen dieser Ziffer und Erhöhungen aus dynamischem Zuwachs. Erhöhungen des Beitrags sind nur insoweit möglich, als sämtli- che Erhöhungen (inklusive dynamischem Zuwachs und geleiste- ten Zuzahlungen) eine angenommene jährliche Beitragserhö- hung des Bausteins Altersvorsorge um 20 Prozent während der gesamten Vertragsdauer nicht übersteigen. • Wenn Sie einen Vertrag mit Besteuerung nach § 3 Nr. 63 Ein- kommensteuergesetz (EStG) abgeschlossen haben, ist die Summe der sich einschließlich der Erhöhungen ergebenden Beiträge eines Versicherungsjahres zusammen mit der Summe der Zuzahlungen dieses Versicherungsjahres auf den vereinbar- ten Höchstbetrag begrenzt. Diesen können Sie der Versiche- rungsbescheinigung bzw. dem Versicherungsschein entneh- men. • Die →versicherte Person ist →rechnungsmäßig nicht älter als 67 Jahre. • Eine Erhöhung des Beitrags ist bis zu 3 Jahre vor Ablauf der • Die Versicherung befindet sich unsere nicht in der →zusätzlichen Auf- • Wenn Sie Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge abgeschlossen haben, ist die Erhöhung des Beitrags ausgeschlossen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Erhöhungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen ändernaus diesen Bausteinen erbracht werden müssen, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtaber noch vor Anerkennung der Berufsunfähigkeit durchgeführt worden sind, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasstrückgängig gemacht. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können Auf Wunsch informieren wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenIhren maximal möglichen Er- höhungsbetrag.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Voraussetzungen. Im Rahmen Eine Erhöhung des Beitrags ist ab dem zweiten Versicherungs- jahr möglich. Pro Jahr darf der vertraglichen Leistungszusage können Erhöhungsbetrag (inklusive dyna- mischem Zuwachs) 20 Prozent Ihres Beitrags für den Baustein Altersvorsorge, den Sie zum Ende des vorangegangenen Versi- cherungsjahres gezahlt haben, nicht übersteigen. Darüber hin- aus kann der zukünftige Beitrag um seit Vertragsschluss nicht vorgenommene Erhöhungen angehoben werden. Nicht vorge- nommene Erhöhungen sind Erhöhungen nach den Regelungen dieser Ziffer und Erhöhungen aus dynamischem Zuwachs. Erhöhungen des Beitrags sind nur insoweit möglich, als sämtli- che Erhöhungen (inklusive dynamischem Zuwachs und geleiste- ten Zuzahlungen) eine angenommene jährliche Beitragserhö- hung des Bausteins Altersvorsorge um 20 Prozent während der gesamten Vertragsdauer nicht übersteigen. • Der jährliche Beitrag Ihres Bausteins Altersvorsorge darf ein- schließlich der Beitragserhöhungen 48.000 EUR nicht überstei- gen. • Die →versicherte Person ist →rechnungsmäßig nicht älter als 67 Jahre. • Eine Erhöhung des Beitrags ist bis zu 3 Jahre vor Ablauf der • Die Versicherung befindet sich unsere nicht in der →zusätzlichen Auf- • Wenn Sie Bausteine Berufsunfähigkeitsvorsorge und gegebe- nenfalls einen ergänzend versicherten Baustein Pflegezusatz- rente oder einen Baustein Kinder- bzw. Pflegevorsorge abge- schlossen haben, ist die Erhöhung des Beitrags ausgeschlos- sen, solange wegen Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt. Erhö- hungen, die nach dem Termin, ab dem Leistungen ändernaus diesen Bausteinen erbracht werden müssen, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartungaber noch vor Anerken- nung der Berufsunfähigkeit bzw. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtPflegebedürftigkeit durchge- führt worden sind, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasstrückgängig gemacht. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können Auf Wunsch informieren wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenIhren maximal möglichen Er- höhungsbetrag.

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Samples: www.deteassekuranz.de

Voraussetzungen. Im Rahmen Wenn sich die Versicherungsleistungen verändern, passen wir den Beitrag während der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender LebenserwartungVertragslaufzeit an. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif Für die Anpassung müs- sen die Voraussetzungen nach § 203 Absatz 2 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) erfüllt sein. Für die Anpassung muss die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen und der kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn für die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs →Beobach- tungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehenergeben. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung • die Anpassung des Beitrags sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags • die für die Anpassung maßgeblichen Gründe informieren. Die Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Mo- nats wirksam, der auf diese Information folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag erhöhen, können Sie wer- unter den Voraussetzungen von Ziffer 4.3 Absätze 1 und 4 kündigen. Wir sind berechtigt, die jeweils betroffenen Versicherungsbedin- gungen anzupassen, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheits- wesens nicht nur vorübergehend ändern. Hierzu gehören insbe- sondere Änderungen von gesetzlichen Vorschriften, auf denen ein- zelne Regelungen des Vertrags beruhen. Eine Anpassung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn • sie zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder • das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der aussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen- heit bestätigt hat. Die Versicherungsbedingungen einschließlich der zugehörigen Preis- und Leistungsverzeichnisse können nach § 203 Absatz 4 in Verbindung mit § 164 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch neue Regelungen ersetzt werden. Die geänderten Versicherungsbedingungen dürfen die Versicher- ten als einzige Regelung und im Zusammenwirken mit anderen Regelungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die vor der Änderung geltenden Versicherungsbedingungen. Wir werden Sie über eine Anpassung nach Absatz 1 in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion Information folgt. Wir werden Sie über eine Ersetzung nach Absatz 2 ebenfalls in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren. Die Erset- zung wird 2 Wochen nach dieser Information wirksam. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- henunsere Leistungen mindern, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 4.3 Ab- sätze 1 und 5 4 kündigen.

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Voraussetzungen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage Sie können sich unsere Leistungen ändern, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Ta- rif die erforderlichen mit den in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeiten. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, mit Zustimmung des →Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.2 Absatz 5) sowie der für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung verlan- gen, dass Ihre Versicherung weitergeführt wird, ohne dass Beiträ- ge gezahlt werden (Beitragsfreistellung). Die Beitragsfreistellung ist zum Ende einer jeden Versicherungsperiode (siehe Teil B Ziffer 2.1) möglich. garantierte Mindestrente die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung maßgebliche Wertgrenze für Renten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) übersteigt. Wir führen Ihre Versicherung mit der nach den Absätzen 4 und 5 berechneten beitragsfreien Leistungen nur dann weiter, wenn der →Wert Ihrer Beteiligung am KomfortDynamik Sondervermö- gen nach den in Absatz 4 b) beschriebenen Zuführungen und Ent- nahmen sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung dem Abzug nach Absatz 5 die zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung maßgeblichen Wertgrenzen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver- sorgung (BetrAVG) übersteigt. Wenn diese Leistungen nicht erreicht werden, führen wir Ihre Ver- sicherung unter der Voraussetzung weiter, dass Sie von Ihrem Recht auf Abfindung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kei- nen Gebrauch machen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, erlischt die Versicherung und eines vereinbarten Risikozuschlags informierenwir zahlen, soweit vorhanden, den nach Ziffer 9.2 berechneten Be- trag. Sie wer- den zu Beginn Stichtag für die Ermittlung des zweiten Monats wirksam→Xxxxx Ihrer Beteiligung am KomfortDynamik Sondervermögen ist der fünftletzte →Bankar- beitstag vor dem Termin der Beitragsfreistellung. Geht der Antrag auf Beitragsfreistellung nach dem fünftletzten →Bankarbeitstag bei uns ein, rechnen wir die Anteileinheiten mit dem →Anteilswert ab, der bei Eingang Ihres Antrags auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 Beitragsfreistellung vorhan- den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenist.

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Voraussetzungen. IDie Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht seit 1. Januar 2009 bereits, wenn • das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2009: West = 2.520 EUR bzw. Ost = 2.135 EUR) übersteigt und • für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht. Da das Wertguthaben seit 1. Januar 2009 auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialver- sicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht – wie bisher – den auf das im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen ändernWertguthaben enthaltene Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtso- zialversicherungsbeitrag ein. Dies gilt daher auch für den Arbeitgeberbeitragsanteil auf bis zum 31. Dezember 2008 aufgebautes Wertguthaben, zum Beispiel wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen das den Arbeitgeberbeitragsanteil noch nicht umfasste. In einem Tarifvertrag oder aufgrund steigender Lebenserwartungeines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann weiterhin ein anderer Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, verein- bart werden. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich Das bisherige zusätzliche Kriterium eines vereinbarten Mindestausgleichszeit- raums für jeden Ta- rif das Wertguthaben von 27 Kalendermonaten ist nicht mehr Voraussetzung für die erforderlichen Insolvenzsicherungspflicht. Die Insolvenzsicherung hat mit der erstmaligen Einstellung von Arbeitsentgelt in ein Wert- guthaben für das vollständige Wertguthaben zu beginnen, wenn in vorausschauender Be- trachtungsweise absehbar ist, dass das Wertguthaben in der Ansparphase die monatliche Bezugsgröße überschreiten und die Freistellungsphase den Zeitraum übersteigen wird, in den →technischen Berechnungs- grundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr- scheinlichkeitendem ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht. Wenn die Gegenüberstellung zu den Versiche- rungsleistungen für eine →Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 Prozent ergibtEine vorzeitige Beendigung, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erfor- derlich, Auflösung oder Kündigung der Insolvenzsicherungsmaßnahme ist nur mit Zustimmung des →Treuhänders angepasstArbeitnehmers und nur dann möglich, wenn sie durch einen min- destens gleichwertigen Insolvenzschutz ersetzt wird (§ 7e Abs. Bei einer Abweichung von mehr als 5 Prozent können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und8 SGB IV). Für Wertguthabenvereinbarungen, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werdendie vor dem 31. Wenn die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Be- obachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 Prozent ergibt, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft Dezember 2008 geschlossen und mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt. Bei einer Beitragsanpassung kann auch eine betragsmäßig festge- legte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan- passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag noch keine (Ziffer 1.8.2 Absatz 5ausreichenden) sowie der Insolvenzsicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist ein ausreichender Insolvenzschutz bis spätestens 31. Mai 2009 nachzuholen (§ 116 Abs. 3 SGB IV). Dies gilt auch für die Bei- tragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (Ziffer 1.8.3 Absatz 4) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. Von einer Beitragsanpassung können wir absehen, wenn wir und der →Treuhänder übereinstimmend die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend ansehen. Wir werden Sie weiterhin in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) über eine Beitragsanpassung sowie eine Änderung einer Selbstbeteili- gung und eines vereinbarten Risikozuschlags informieren. Sie wer- den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf diese Informa- tion folgt. Wenn wir nach Absatz 1 den Beitrag, eine betragsmäßig festgeleg- te Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag erhö- hen, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 5 kündigenArbeitszeit geführte Wertguthaben.

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