Überschussbeteiligung Musterklauseln

Überschussbeteiligung. Auch während der Dauer der temporären Rentenzahlung erhalten Sie eine Überschussbeteiligung nach Ziffer 2. Abweichend von den Regelungen zur Beteiligung am Überschuss nach Beginn der Ren- tenzahlung in Ziffer 2.2.5 gilt Folgendes: • Sie erhalten die kompakte Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der ab Rentenbeginn garantierten temporären Rente. • Die kompakte Überschussrente besteht aus einer nicht garan- tierten zusätzlichen beitragsfreien temporären Rente. Die kompakte Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Die für die kompakte Überschussrente festgelegte Verzinsung kann in den ersten Jahren der temporären Rentenzahlung von der Verzinsung abweichen, die wir für die Untergruppe Ihrer Versiche- rung im Anhang unseres Geschäftsberichts nennen. Wenn für Ihre Versicherung eine eigene Verzinsung gilt, teilen wir Ihnen vor Be- ginn der temporären Rente die Höhe der eigenen Verzinsung mit sowie den Zeitraum, in dem Sie eine eigene Verzinsung erhalten. Die Mittel für die Finanzierung der kompakten Überschussrente werden grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstat- tung entnommen (siehe Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmit- telbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut ge- schrieben werden, werden sie zu Lasten des Ergebnisses des Ge- schäftsjahres finanziert. Wenn sich im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration (sie- he Ziffer 2.2.2) die für die kompakte Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) oder Verzinsung ändert, kann sich die Höhe der kompakten Überschussrente erhöhen oder verringern. Wir werden Sie bei Beginn der temporären Rentenzahlung und bei jeder späteren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzli- xxxx Xxxxx informieren. Einen zugeteilten Schlussüberschussanteil zu Beginn der temporä- ren Rente verwenden wir als Teil des Gesamtkapitals für die Bil- dung der temporären Rente nach Absatz 3. Auf Wunsch informieren wir Sie über die Auswirkungen. Wenn Sie eine Kapitalzahlung bei Tod nach Rentenbeginn verein- bart haben, können Sie zum Rentenbeginn verlangen, dass diese ohne erneute Risikoprüfung erhöht oder verringert wird.
Überschussbeteiligung. (8) Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
Überschussbeteiligung. An unseren Überschüssen und den Bewertungs- reserven beteiligen wir Sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Lesen Sie mehr in Kapitel F.
Überschussbeteiligung. Wir beteiligen die Versicherungsnehmer an den Überschüs- sen (Überschussbeteiligung). Überschüsse können aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem übrigen Ergebnis entstehen. ☞ AVB Abschnitt C
Überschussbeteiligung. 17 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und wie verwenden wir diesen?
Überschussbeteiligung. Die Beiträge müssen vorsichtig kalkuliert werden. Des- wegen können sich Überschüsse ergeben, an denen die Versicherungsnehmer zu wesentlichen Teilen beteiligt werden. Hinzu kommt eine Beteiligung an den Bewer- tungsreserven.
Überschussbeteiligung. 10 Wie ermitteln wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens und was passiert mit ihm? § 11 Wie beteiligen wir Sie am Überschuss? § 12 Wie verwenden wir den Überschuss? § 13 Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? § 14 Wie informieren wir über die Überschussbeteiligung?
Überschussbeteiligung. Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt.
Überschussbeteiligung. Ist eine Beteiligung an einem allfälligen Überschuss vereinbart, entsteht der Anspruch jeweils am Ende jenes Jahres, in welchem eine 3-jährige Vertragsperiode (=Abrechnungsperiode) vollendet wird. Stillschweigende Vertragsverlängerun- gen bilden gleichermassen Bestandteil einer Vertragsperiode. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung erlischt für be- reits abgerechnete Vertragsperioden sowie in Fällen, in denen der Versicherungsvertrag vor Vollendung einer Abrech- nungsperiode aufgelöst wird. Wird die bestehende Versicherung aufgelöst und das versicherte Risiko im Rahmen einer neuen Versicherungspolice bei elipsLife fortgeführt, so reduziert sich die anspruchsbegründende Abrechnungsperiode entsprechend dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung. Der Überschuss wird ermittelt, indem die erbrachten und reservierten Versicherungsleistungen von dem massgeben- den, auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämienanteil abgezogen werden. Der massgebende Anteil der Prämie und das Überschussbeteiligungs-System sind in der Versicherungspolice erwähnt. Die Abrechnung wird erstellt, sobald die auf die Abrechnungsperiode entfallenden Prämien bezahlt und die entsprechenden Schadenfälle erledigt respektive vollständig reserviert sind. Verluste werden nicht auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Werden nach erfolgter Abrechnung leistungspflichtige Ereignisse nachgemeldet oder weitere Zahlungen geleistet, die in die abgeschlossene Abrechnungsperiode fallen, wird eine neue Abrechnung der Überschussbeteiligung erstellt. elipsLife kann bereits ausbezahlte Überschussanteile zurückfordern. Auf Rentenleistungen wird keine Überschussbeteiligung gewährt.
Überschussbeteiligung. (6) Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages setzt sich die Überschussbeteiligung zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussan- teilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 5 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil nach § 6 Absätze 3 und 4 sowie Anlage 1 und - den Ihrem Vertrag gemäß § 6 Absatz 6 sowie Anla- ge 1 zuzuteilenden Bewertungsreserven soweit bei Kündigung vorhanden.