Beitragsfreistellung Musterklauseln

Beitragsfreistellung. Dauert ein erstattungsfähiger Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für Tarif TN der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die stationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der stationären Heilbehandlung.
Beitragsfreistellung. Inhalt dieses Abschnitts:
Beitragsfreistellung. (4) Sie können Ihren Vertrag auch vollständig oder teilweise beitragsfrei stellen und da- durch die Beitragszahlung vorzeitig beenden oder die Höhe der Beiträge vermindern. Nach einer Beitragsfreistellung können Sie Ihren Versicherungsschutz später wieder- herstellen. Sie können die Beitragsfreistellung auch von vorneherein befristen. Die Vor- aussetzungen und Regelungen zu diesen Möglichkeiten finden Sie in § 24 und § 25.
Beitragsfreistellung. Haben Sie finanzielle Schwierigkeiten? Dann können wir auf die Zahlung Ihres Beitrags für einen festgelegten Zeitraum verzich- ten. In dieser Zeit haben Sie keinen Versicherungsschutz. Nach Ende der Beitragsfreistellung läuft Ihr Vertrag ohne erneute Wartezeit und zu dem bisherigen Tarif weiter.
Beitragsfreistellung. Dauert ein erstattungsfähiger Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für Tarif K1U der versicherten Person für den zu diesem Zeitpunkt laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die stationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der stationären Heilbehandlung.
Beitragsfreistellung. (13) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 2 können Sie zu den dort genannten Terminen in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs- grundlagen der Beitragskalkulation, • für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und • unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach Absatz 7.
Beitragsfreistellung. (5) Die Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln, und nur dann, wenn die beitrags- freie Mindestrente von monatlich 25,- Euro erreicht wird. Bei einer Beitragsfreistellung in den letzten zehn Versicherungsjahren nehmen wir bei der Berechnung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente eine Saldierung des eventuell negativen Deckungskapitals der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit dem positiven Deckungskapital der Hauptversicherung vor. Bei Rentenversiche- rungen mit Indexpartizipation und fondsgebundenen Rentenversicherungen erfolgt die Saldierung mit dem Sondervermögen. Ist kein Sondervermögen vorhanden, erfolgt eine Saldierung mit dem Sicherungsvermögen. Das Verhältnis zwischen der Berufsunfähigkeitsrente und der Leistung aus der Hauptversicherung wird durch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei konventionellen Rentenversicherungen und bei Risikolebensversicherungen in der Privatversorgung nicht verändert. Das vorgenannte Verhältnis wird hingegen bei Rentenversicherungen mit Indexpartizipation und fondsgebundenen Rentenversi- cherungen nicht aufrechterhalten. Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungs- periode. Der aus der Zusatzversicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufs- unfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich um rückständige Beiträge. Wird die Mindestrente nicht erreicht, endet die Zusatzversicherung und Ihnen erwächst kein Anspruch auf einen Rückkaufswert.
Beitragsfreistellung. (2) Nach § 165 VVG können Sie bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung anstelle einer Kündigung nach § 8 Absatz 1 in Textform verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht vollständig befreit zu werden.
Beitragsfreistellung. Der Unfallschutz wird für mitversicherte minderjährige Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr beitragsfrei weiterge- 19 führt, wenn Sie – während der Vertragslaufzeit durch Unfall oder Krankheit sterben (nicht aber durch Krieg/Bürgerkrieg) – Voraussetzung: Sie waren bei Vertragsabschluss jünger als 55 Jahre, – durch einen Unfall mindestens zu 50 % invalide werden; – Die Beitragsfreistellung gilt auch für den mitversicherten Ehe-/Lebenspartner bis zum 18. Lebensjahr des jüngsten 20 versicherten Kindes.
Beitragsfreistellung. (2) Nach § 165 VVG können Sie bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung anstelle einer Kündigung nach § 19 in Textform verlangen, zum Schluss einer Versicherungsperiode von Ihrer Beitragszahlungspflicht vollständig befreit zu werden. Das Vertragsguthaben mindert sich um rückständige Beiträge. Der Antrag auf Beitragsfreistellung muss vor dem Ende der jeweiligen Versicherungsperiode bei uns vorliegen. Anderenfalls er- folgt die Beitragsfreistellung zum nächstfolgenden Beitragsfälligkeitstermin.