Verwaltungs- und sonstige Kosten Musterklauseln

Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 7.2.1 Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteil- klasse eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,15 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventar- wertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,50 Prozent p.a., derzeit für die Anteil- klasse „1“ 0,35 Prozent und für die Anteilklasse „2“ 1,1786 Prozent des durchschnittlichen Nettoinven- tarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen.
Verwaltungs- und sonstige Kosten. 1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens unabhängig von der Anteilklasse eine jährliche Vergütung von bis zu 1,50 Prozent p.a., derzeit • für die Anteilklasse „I“: 0,3286 Prozent • für die Anteilklasse „EDG“: 0,5286 Prozent • für die Anteilklasse „P“: 1,1786 Prozent • für die Anteilklasse „EDEKABANK“: 1,1786 Prozent • für die Anteilklasse „S“: 0,3286 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Wertpapierindex-OGAW-Sondervermögens, der aus den Tagesendwerten errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Ver- gütung zu berechnen.
Verwaltungs- und sonstige Kosten. Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Gesell- schaft, die Depotbank und Dritte unterliegen nicht der Genehmigungspflicht der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens unabhängig von der An- teilklasse eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,40 % p.a. bezogen auf den an jedem Ermittlungstag ermittelten Inventarwert des Sondervermögens. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu be- rechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft kann in Höhe von 5 % der Nettoausgleichs-, Nettoschadensersatz- und/oder Nettovergleichszahlungen aus der Teilnahme an in- und ausländischen Wertpa- piersammelklagen, Steuererstattungsverfahren oder entsprechenden Verfahren als pau- schale Vergütung im Hinblick auf die Kosten, die der Gesellschaft in diesem Zusammen- hang entstehen, erhalten. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit unabhängig von der Anteilklasse eine vierteljähr- lich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. (mindestens € 10.000 p.a.) bezogen auf
Verwaltungs- und sonstige Kosten. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Fonds eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,00 % p.a. des Durchschnittswertes des Fonds, der aus den Werten eines jeden Bewertungsta- ges errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteil- klassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzuse- hen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für den Fonds gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für den Fonds – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für den Fonds entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträ- ge berechnen. Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Ma- nagement-Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management- Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 abgedeckt. Der Betrag, der jährlich aus dem Fonds nach den vorstehenden Absätzen 1 und 3 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,00 % p.a. des Durchschnittswertes des Fonds, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen. Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,06 % p.a. (mindestens € 10.000 p.a.) des Durchschnittswertes des Fonds, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Verwahrstelle frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jah- res- und Halbjahresbericht die erhobene Verwahrstellenvergütung an. Neben den der Gesellschaft, der Verwahrstelle und der Anlageberatungs- oder Asset Management- Gesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Fonds: - bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; - Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerin- formationen); - Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresber...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.