Umweltschäden Musterklauseln

Umweltschäden. Die Ausschlussbestimmung des Ziffer 7.10 (b) AHB hat keine Gültigkeit.
Umweltschäden. 13.1 Eingeschlossen sind Umweltschäden nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung von Umweltschäden (Umwelt- haftpflicht- und Umweltschadens-Grunddeckung – BBR 44 J Ziffer I und II).
Umweltschäden. Umweltschäden / Verunreinigungen (z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der Messe München GmbH zu melden.
Umweltschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz oder nach anderen Gesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie beruhen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie nach unserem Berufsgruppenverzeichnis die Berufsgruppe III mit uns vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein).
Umweltschäden. Der Ausschluss von Umweltschäden gemäß 7.10.a. und b. AHB findet keine Anwendung.
Umweltschäden a) Ausgeschlossen sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB CIF4ALL 2021 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlich-rechtliche Schaden- ersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USG) wie folgt versichert:
Umweltschäden. Verunreinigungen z. B. durch Benzin, Öl, Lösungsmitteln und Farbe sowie andere Umweltschäden sind unverzüglich der MHC zu melden. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten, Funkanlagen und elektromagnetischen Feldern ist genehmigungspflichtig und mit der MHC abzustimmen. Der Betrieb von Hochfrequenzgeräten und Funkanlagen ist nur gestattet, wenn die Bestimmungen des Gesetzes über Fernmeldeanlagen BGBI eingehalten werden sowie dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Elektro- installationen von Ausstellern dürfen keinen störenden Einfluss durch Oberschwin- gungen oder Magnetfelder auf Anlagen Dritter ausüben. Die Festlegungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind einzuhalten. Die erforderlichen Anträge sind bei der Bundesnetzagentur zu stellen und einzuholen.
Umweltschäden. (1) In Ergänzung zu Ziff. 1.1 AHB 2008 werden im Rahmen der Ziff. 1 und 2 BB öffentlich­rechtliche Schaden­ ersatzansprüche gegen die dort genannten Personen nach dem Umweltschadengesetz (USG) wie folgt ver­ sichert: – Schäden an fremden Böden, – Schäden an fremden Gewässern, – Biodiversität auf fremden Grundstücken (Umweltschaden­Basisdeckung).
Umweltschäden. Umweltschäden/Verunreinigungen (z.B. durch Benzin, Öl, Lösungsmittel, Farbe) sind unverzüglich der agra Veranstaltungs GmbH zu melden. Der Verursacher haftet für alle Umweltschäden. Ist kein Verursacher ausfindig zu machen, haftet jeder Aussteller für die Fläche seines Ausstellungsstandes.