Auslandsschäden Musterklauseln

Auslandsschäden. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
Auslandsschäden. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung bei der Ausübung der versicherten dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer eingetreten sind. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsschäden. Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Um- setzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Auslandsschäden. 7.1.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
Auslandsschäden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Auslandsschäden. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Auslandsschäden. Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 7.9 SVAHB - für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten oder der Schweiz und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 6.5 SVAHB - als Leis- tungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah- lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi- schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Ansprüche - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; - nach den Artikeln 1792 ff., 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Auslandsschäden. A.4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Auslandsschäden. 5.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, sofern diese auf