Common use of Schadenersatz Clause in Contracts

Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down- Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen.

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Schadenersatz. Haftungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer Überlasser haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber abweichend davon nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werdengrober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers Überlassers für leichte Fahrlässigkeit ist entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsentgang, verloren gegangene oder veränderte Daten, jegliche Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden sowie für Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen. Jegliche Haftung Diese Regelungen gelten auch für die Zerstörung das Verhalten von Daten oder Software ist ausgeschlossenErfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hatTelekomdienstleister und Stromlieferanten sind niemals Erfüllungsgehilfen vom Überlasser. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei dennErgänzend wird festgehalten, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäreÜberlasser daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen haftet. Die Haftung des Überlassers bei Fahrzeugen ist betragsmäßig auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Mietpauschalbetrages des Fahrzeuges beschränkt. Haftungseinschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Der Auftragnehmer Überlasser haftet weder für einen bestimmten Erfolg, noch für Schäden und übernimmt keine Gewähr für Fehler, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben des Nutzern, durch falsche bzw. unsachgemäße Installation, missbräuchliche, falsche oder unsachgemäße Nutzung der externen Software (Mobilitätsmanager), durch Manipulationen an den externen Softwareprodukten durch den Nutzern oder einen Dritten verursacht werden. Werden Dritten auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit die Zugangsdaten bekannt, übernimmt der Überlasser keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, daraus resultierende Schäden. Jeglicher Eingriff in die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienenvom Überlasser zur Verfügung gestellten (elektrischen) Anlageteile ist untersagt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down- Zeiten) entstehenmissbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung von Geräten bzw. Soweit gesetzlich zulässigdurch Manipulation, ist die dieser vom Überlasser zur Verfügung gestellten Geräte durch den Nutzer oder durch Dritte, verursacht werden. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund von Installationen und Geräten ist für die Zeit nach Ende des Vertrags ausgeschlossen. Der Nutzer haftet, wenn es zu einem Schaden am Fahrzeug oder Dritter kommt (zuzüglich eventuell vertraglich berechtigter Personen zur ungeteilten Hand) verschuldensunabhängig im Rahmen dieser Bedingungen (auch Schäden an einem Fahrzeug und Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten), sofern ein zugrundeliegende – vereinbarter - Versicherer die Deckung verweigert. Haftungsbeschränkungen hat ggf. der Nutzer mit dem einfachen Auftragswert begrenztseinen vereinbarten subsidiären Fahrberechtigten selbst zu vereinbaren und greifen nicht an den Überlasser durch. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller AnspruchsberechtigtenDer Überlasser haftet z.B. nicht für Schäden, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers durch die Nichtverfügbarkeit von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt Ladestationen (z.B. aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert Ausfalls oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus wegen Wartungsarbeiten) oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffenmissbräuchliche Nutzung durch Dritte entstehen.

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Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossenLieferanten auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 einschränkt. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossenWir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder DritterBesteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die als Grundlage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für seine weitere Arbeit dienendie zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Auftragnehmer übernimmt Soweit nicht vorher etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Es wird keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Nichtbeachtung der Betriebsvorschriften, fehlerhafte Montage (insbesondere Verstoß oder Nichtbeachtung unserer Betriebs-,Bedienungs- und Montageanleitung) bzw. Inbetriebsetzung durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down- Zeiten) entstehenden Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferanten zurück zu führen sind. Soweit gesetzlich zulässigdie Schadensersatzhaftung nach dieser Ziffer 8 uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigtendies auch in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, die sich aus einer einzelnengesetzlichen Vertretern, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren Angestellten und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen.sonstigen Erfüllungsgehilfen,

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Schadenersatz. Haftungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Der Auftragnehmer Überlasser haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber abweichend davon nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werdengrober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers Überlassers für leichte Fahrlässigkeit ist entgan- genen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsentgang, verlo- ren gegangene oder veränderte Daten, jegliche Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden sowie für Ansprüche Dritter sind ausgeschlossen. Jegliche Haftung Die- se Regelungen gelten auch für die Zerstörung das Verhalten von Daten oder Software ist ausgeschlossenErfüllungsge- hilfen. Netzbetreiber, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hatTelekomdienstleister und Stromlieferanten sind niemals Erfüllungsgehilfen vom Überlasser. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei dennErgänzend wird festgehalten, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäreÜberlasser daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen haftet. Die Haftung des Überlassers bei Fahrzeugen ist betragsmäßig auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Mietpauschalbetrags des Fahrzeugs beschränkt. Haftungseinschränkungen gelten nicht bei Personenschäden. Der Auftragnehmer Überlasser haftet weder für einen bestimmten Erfolg noch für Schäden und übernimmt keine Gewähr für Fehler, die durch un- vollständige oder unrichtige Angaben des Nutzers, durch falsche bzw. unsachgemäße Installation, missbräuchliche, falsche oder unsachgemäße Nutzung der externen Software (Mobilitätsmana- ger), durch Manipulationen an den externen Softwareprodukten durch den Nutzer oder einen Dritten verursacht werden. Werden Dritten aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit die Zugangsdaten be- kannt, übernimmt der Überlasser keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, daraus re- sultierende Schäden. Jeglicher Eingriff in die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienenvom Überlasser zur Verfügung gestellten (elektrischen) Anlageteile ist untersagt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down- Zeiten) entstehenmissbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung von Geräten bzw. Soweit gesetzlich zulässig, ist die durch Manipula- tion dieser vom Überlasser zur Verfügung gestellten Geräte durch den Nutzer oder durch Dritte verursacht werden. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden aufgrund von Installationen und Geräten ist für die Zeit nach Ende des Vertrags ausgeschlossen. Der Nutzer haftet, wenn es zu einem Schaden am Fahrzeug oder an Dritten kommt (zuzüglich eventuell vertraglich berechtigter Personen zur ungeteilten Hand) verschuldensunabhängig im Rah- men dieser Bedingungen (auch Schäden an einem Fahrzeug und Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten), sofern ein zugrundeliegender – verein- barter – Versicherer die Deckung verweigert. Haftungsbeschrän- kungen hat ggf. der Nutzer mit dem einfachen Auftragswert begrenztseinen vereinbarten subsidiären Fahrberechtigten selbst zu vereinbaren und greifen nicht an den Überlasser durch. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller AnspruchsberechtigtenDer Überlasser haftet z. B. nicht für Schäden, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers durch die Nichtverfügbarkeit von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt Ladestationen (z. B. auf- grund eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert Ausfalls oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus wegen Wartungsarbeiten) oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffenmissbräuchliche Nutzung durch Dritte entstehen.

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Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werdenHaftungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestim- mungen. Die Haftung des Auftragnehmers Überlassers ist auf positive Schäden einge- schränkt, die durch ihn kausal verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftungseinschränkung gilt nicht für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossenPersonenschäden. Jegliche Haftung Ergänzend davon wird festgehalten, dass Netzbetreiber, Telekom- dienstleister und auch Stromlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Überlassers sind. Der Überlasser haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen. Der Überlasser haftet weder für einen bestimmten Erfolg noch für Schäden und übernimmt keine Gewähr für Fehler, die Zerstörung durch un- vollständige oder unrichtige Angaben des Nutzers, durch falsche bzw. unsachgemäße Installation durch den Nutzer, missbräuchli- che, falsche oder unsachgemäße Nutzung von Daten externer Software (Mobilitätsmanager), durch Manipulationen an externen Software- produkten durch den Nutzer oder Software ist ausgeschlosseneinen Dritten verursacht werden, sofern dies dem Überlasser bekannt war. Werden Dritten aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit des Nutzers die Zugangsdaten bekannt, übernimmt der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt Überlasser keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, daraus resultieren- de Schäden. Jeglicher Eingriff in die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienenvom Überlasser zur Verfügung gestellten (elektrischen) Anlageteile ist untersagt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen missbräuchliche oder unsach- gemäße Nutzung von Geräten bzw. durch Manipulation dieser vom Überlasser zur Verfügung gestellten Geräte durch den Nutzer oder durch Dritte verursacht werden. Der Nutzer haftet, wenn es zu einem Schaden am Fahrzeug oder an Dritten kommt (Down- Zeitenzuzüglich eventuell vertraglich be- rechtigter Personen zur ungeteilten Hand) entstehenim Rahmen dieser Bedingungen (auch Schäden an einem Fahrzeug und Scha- denskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten), sofern ein zugrundeliegender – vereinbarter – Versicherer die Deckung verweigert, subsidiär. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers Der Überlasser haftet z. B. nicht für Schäden mit dem einfachen Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller AnspruchsberechtigtenSchäden, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers durch die Nichtverfügbarkeit von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt Ladestationen (z. B. aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert Ausfalls oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus wegen War- tungsarbeiten) oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffenmissbräuchliche Nutzung durch Dritte entstehen.

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Schadenersatz. Der Auftragnehmer ● Zieht der Geschäftsführer Hilfspersonen heran, so haftet er für Schädensie nach OR 101; ● Haftung für jede, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers auch für leichte Fahrlässigkeit (OR 4201); es ist ausgeschlossenumstritten, ob die Haftungsmilderung gemäss OR 992 (Utilitätsprinzip) anwendbar ist; ● Haftungsmilderung für den Fall der Notgeschäftsführung, bei welcher der Geschäftsführer handelt, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden; ● Haftungsverschärfung (Haftung auch für Zufall) für den Fall der unberechtigten Geschäftsführung, welche entgegen dem ausgesprochenen oder sonstwie erkennbaren Willen des Geschäftsherrn übernommen wird. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossenDie Zufallshaftung entfällt, sofern wenn der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei dennGeschäftsführer beweist, dass der Auftraggeber nachweistZufall auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätteoder wenn das Verbot des Geschäftsherrn sitten−2 oder rechtswidrig war. 1 BGE 95 II 103 2 Beispiel: Verhinderung eines Selbstmordes. ● Soweit die Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ersatz notwendiger oder nützlicher Verwendungen (≠ luxuriöser!) einschliesslich Zinsen. ● Dieser Anspruch ist erfolgsunabhängig: Er besteht auch dann, wenn sie getroffen worden wäreder gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist. ● Dieser Anspruch entfällt, wenn die Übernahme nicht dem Interesse bzw. dem Willen des Geschäftsherrn entsprach. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drittersich in fremde Angelegenheiten einmischende Geschäftsführer hat gegenüber dem Geschäftsherrn lediglich ein Recht auf Wegnahme; ist diese unmöglich, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down- Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis so hat er keinen Anspruch auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werdenErsatz2. Sofern der Auftragnehmer die Geschäftsführung in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hatBesorgung des Geschäftes eine Verbindlichkeit eingegangen ist, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die besteht ein Anspruch auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffenBefreiung.

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Samples: Kaufvertrag

Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werdenHaftungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers Überlassers ist auf positive Schäden eingeschränkt, die durch ihn kausal verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurden. Eine Haftungseinschränkung gilt nicht für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossenPersonenschäden. Jegliche Haftung Ergänzend davon wird festgehalten, dass Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Überlassers sind. Der Überlasser haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen. Der Überlasser haftet weder für einen bestimmten Erfolg, noch für Schäden und übernimmt keine Gewähr für Fehler, die Zerstörung durch unvollständige oder unrichtige Angaben des Nutzers, durch falsche bzw. unsachgemäße Installation durch den Nutzer, missbräuchliche, falsche oder unsachgemäße Nutzung von Daten externer Software (Mobilitätsmanager), durch Manipulationen an externen Softwareprodukten durch den Nutzer oder Software ist ausgeschlosseneinen Dritten verursacht werden, sofern dies für den Überlasser bekannt war. Werden Dritten auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit des Nutzers die Zugangsdaten bekannt, übernimmt der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt Überlasser keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, daraus resultierende Schäden. Jeglicher Eingriff in die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienenvom Überlasser zur Verfügung gestellten (elektrischen) Anlageteile ist untersagt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer Überlasser haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung von Geräten bzw. durch Manipulation, dieser vom Überlasser zur Verfügung gestellten Geräte durch den Nutzer oder durch Dritte, verursacht werden. Der Nutzer haftet, wenn es zu einem Schaden am Fahrzeug oder Dritter kommt (Down- Zeitenzuzüglich eventuell vertraglich berechtigter Personen zur ungeteilten Hand) entstehenim Rahmen dieser Bedingungen (auch Schäden an einem Fahrzeug und Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallskosten), sofern ein zugrundeliegende – vereinbarter - Versicherer die Deckung verweigert subsidiär. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers Der Überlasser haftet z.B. nicht für Schäden mit dem einfachen Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller AnspruchsberechtigtenSchäden, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers durch die Nichtverfügbarkeit von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt Ladestationen (z.B. aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert Ausfalls oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus wegen Wartungsarbeiten) oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffenmissbräuchliche Nutzung durch Dritte entstehen.

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Samples: www.e-netze.at

Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung Haf- tung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossenausgeschlos- sen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossenaus- geschlossen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche sämt- liche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- EDV-Betrieb getroffen getrof- fen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten dokumentier- ten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung Da- tensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen ge- troffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit Nutzbar- keit seiner Leistungen (Down- Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auftragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers von Xxxxxxx und SchädigerSchädi- ger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer hö- herer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert ver- zögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner Vertrags- partner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen.

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Schadenersatz. Der Auftragnehmer 10.1.Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB haftet LINDE für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, außerhalb der zwingenden Anwendung des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern LINDE oder den für LINDE tätigen Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werdenwerden kann. Die Haftung des Auftragnehmers von LINDE für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung Fahrlässigkeit, der Ersatz von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern Folgeschäden und Vermögensschäden – insbesondere durch mangelnde Verfügbarkeit der Auftraggeber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung Vertragsobjekte entstehende Schäden und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Dritter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen aufgrund der Nutzbarkeit seiner Leistungen Vertragsobjekte an anderen Rechtsgütern als den Waren selbst entstanden sind –, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. 00.0.Xx allen Fällen der Haftung von LINDE (Down- Zeitenauch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von LINDE zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entstehenwird ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig00.0.XXXXX übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von LINDE gelieferten Ware; der Vertragswille von XXXXX ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen. Der Kunde ist verpflichtet, XXXXX hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. 10.4.Sollte der Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber LINDE hiermit ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz (PHG). Bringt der Kunde die von LINDE gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, XXXXX hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten. 10.5.Einschränkungen jeglicher Art der für den Kunden aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der LINDE nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt. 10.6.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zB in Bedienungsanleitungen etc enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung ausgeschlossen. Wird eine Ware (insbesondere: Maschine) oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt dieser LINDE gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung des Auftragnehmers für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen. 10.7.Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 10.1 und 10.2 sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit dem einfachen Auftragswert begrenztder Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach 10.8.Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis des Auftraggebers von Xxxxxxx Schaden und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet 10.9.Jegliche nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert wirksam ausgeschlossene gesetzliche oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf vertragliche Schadenersatzansprüche sind mit der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung Höhe der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch (bei Dauerschuldverhältnissen monatlichen) Auftragssumme beschränkt; wegen verspäteter Lieferung beschränken sich diese für die Abwehr derartiger Ansprüche und SchädenZeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet maximal jedoch auf 5 % der betreffenden ausstehenden (bei Dauerschuldverhältnissen monatlichen) Auftragssumme. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung – mit Ausnahme groben Verschuldens von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer LINDE – ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen.

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Schadenersatz. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV- EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unterlassene unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder DritterDrit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down- Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auftragswert Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller AnspruchsberechtigtenAn- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnentganges Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftraggebers Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer für alle Ansprüche, Schäden, Aufwendungen und Kosten schad- und klaglos, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit jeder Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der DSGVO oder anderen geltenden Datenschutzbestimmungen erwachsen. Dies gilt auch für die Abwehr derartiger Ansprüche und Schäden, gleichgültig ob diese begründet oder unbegründet sind und unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden. Sofern der Auftragnehmer die in Punkt 11.3 genannten Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, ist die Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, die auf die Behauptung gestützt werden, der Auftragnehmer habe unzureichende Informationssicherheitsmaßnahmen ergriffen.

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