Common use of Schadenersatz Clause in Contracts

Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ge- genüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet MONTANA auch bei leich- ter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden unbeschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Scha- den Kenntnis erlangt hat.

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Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit beschränkt. Ge- genüber Gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet haf- tet MONTANA auch bei leich- ter leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden Personenschäden unbeschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossenausge- schlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Scha- den Schaden Kenntnis erlangt hat.

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Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit beschränkt. Ge- genüber Gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet MONTANA auch bei leich- ter leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden Personenschäden unbeschränkt. Soweit zulässigzuläs- sig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden Schä- den ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte Geschä- digte vom Scha- den Schaden Kenntnis erlangt hat.

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Schadenersatz. Die Haftung von MONTANA ist gegenüber Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG ausgenommen bei Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ge- genüber Gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG haftet MONTANA auch bei leich- ter leichter Fahrlässigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.500,-- pro Schadensfall, bei Per- sonenschäden Personenschäden unbeschränkt. Soweit zulässig, wird gegenüber Unternehmen die Haftung Haf- tung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie so- wie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für Erfüllungs- gehilfen Erfül- lungsgehilfen von MONTANA. Die zuständigen Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen von MONTANA. Schadenersatzansprüche von Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte vom Scha- den Schaden Kenntnis erlangt hat.

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