Rechte an der Software Musterklauseln

Rechte an der Software. 15.1. Der Kunde erwirbt nach Bezahlung des vereinbarten Kaufprei- ses das nicht übertragbare, nicht weiter lizenzierbare und nicht aus- schließliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Software im vereinbarten Umfang. Der Kunde darf die Software auf der im Vertrag vereinbarten Anzahl von Computersystem(en) und Standort(en) ein- setzen. Ob eine Einzelplatz- oder Mehrplatzlizenz vereinbart wurde, ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag.
Rechte an der Software. Dieser Endnutzerlizenzvertrag bezieht sich auf die Software und Produkte von Seagate Technology LLC und auf Unternehmen, die unter Kontrolle von oder gemeinsamer Kontrolle mit Seagate stehen bzw. unter deren Kontrolle Seagate Technology LLC steht. Dies bezieht sich auch auf Unternehmen, die unter dem Namen oder der Marke LaCie bekannt sind (hier kollektiv „wir“ oder „uns“ genannt). Seagate und seinen Lieferanten stehen sämtliche Rechte an der Software, insbesondere alle mit dieser verbundenen geistigen Eigentumsrechte zu. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Die Zusammensetzung, der Aufbau und der Code der Software sind wesentliche Handelsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen von Seagate und ihren Lieferanten. Die Software ist durch das Urheberrecht sowie weitere geistige Eigentumsrechte geschützt, insbesondere durch die Urheberrechte nach dem Recht der Vereinigten Staaten und anderer Länder sowie nach dem Recht internationaler Verträge. Der Begriff „Software“ bezieht sich nicht auf und umfasst nicht „Software von Drittanbietern“. „Software von Drittanbietern“ ist Software, die Seagate unter Lizenz von Dritten zur Verfügung gestellt wurde und die möglicherweise zusammen mit der Softwareversion, für die Sie eine Lizenz haben, geliefert wird. Die Drittanbieter-Software unterliegt im Allgemeinen nicht den folgenden Bedingungen, sondern unterliegt anderen Bedingungen, die vom Lizenzgeber der Drittanbieter-Software auferlegt werden. Die Verwendung der Software von Drittanbietern ist in den jeweiligen Lizenzbedingungen geregelt, außer insofern dass Ziffer 1 sowie Ziffer 5 und 6 dieses Vertrags ebenfalls Ihre Verwendung der Drittanbieter-Software regeln. Die entsprechenden Lizenzen und/oder Vermerke in Bezug auf Drittanbieter-Software für die Software, die Sie gemäß diesem Endnutzerlizenzvertrag (EULA) erhalten haben, finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xx-xxxxx/xxxxxxxxx/ oder unter xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxx, sofern es sich um LaCie-Produkte handelt, und Sie verpflichten sich, die Bestimmungen in allen relevanten Softwarelizenzen von Drittanbietern einzuhalten. Falls zutreffend, finden Sie die URLs für Seiten, auf denen Sie den Quelltext für die Drittanbieter-Software erhalten, unter xxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xx-xxxxx/xxxxxxxxx/xxxx unter xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxx/, falls LaCie-Produkte involviert sind.
Rechte an der Software. Alle Rechte an den Lizenzprodukten (Urheberrecht, Nutzungsrecht, "geistiges Eigentum", ggf. auch Patentrecht) stehen ausschließlich TIME GmbH zu. Kopien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von TIME GmbH angefertigt werden. Sie sind jeweils mit dem Copyright-Vermerk zugunsten TIME GmbH versehen. Falls der Lizenznehmer Dritte beauftragt, Lizenzpro- dukte von TIME GmbH zu modifizieren oder hierfür Serviceleistungen zu erbringen, muß eine besondere Genehmigung hierzu von TIME GmbH eingeholt wer- den. Die Bedingungen zu TIME GmbH Lizenzprodukten müssen von diesen Personen bzw. Unternehmen schrift- lich anerkannt werden. Auch an der modifizierten Soft- ware stehen alle Rechte TIME GmbH zu. Für den Fall des Verstoßes gegen das Weiterverbrei- tungsverbot unterwirft sich der Lizenznehmer unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche einer Konventionalstrafe in Höhe von DM 30.000,-- im Einzelfall.
Rechte an der Software. 5.1. Soweit nachstehend oder im Vertrag zwischen den Parteien nicht abweichend schriftlich vereinbart, erwirbt der Kunde bezüglich der entwickelten Software das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, aber zeitlich unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsrecht an der Software.
Rechte an der Software. 1. Die Rechte des Anbieters, des Kunden und Dritter an vom Anbieter erstellter oder verkaufter Software, insbesondere zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Verbreitung und Wiedergabe, und die in Ansehung derartiger Rechte bestehenden Ansprüche bestimmen sich nach den Verträgen (§ 2 Abs. 3) und den gesetzlichen Regelungen.
Rechte an der Software. Der Verkäufer gewährt CBRE ein unwiderrufliches, nicht-exklusives, weltweites, unbefristetes und Recht sowie eine unwiderrufliche, nicht- exklusive, weltweite, unbefristete Lizenz zur Installation und Nutzung von Kopien der Software für die Geschäftszwecke von CBRE (einschließlich der verbundenen Unternehmen) und bei der Erbringung von Dienstleistungen/Werkleistungen für die Kunden von CBRE (die „Lizenz“). Die Lizenz ist unbeschränkt bezüglich: (i) Modellen oder der Leistung von Prozessoren, die die Software verwenden, sowie (ii) den Namen oder der Anzahl von Personen, die die Software verwenden dürfen. CBRE ist berechtigt, Daten seiner Kunden, die die Software (und gegebenenfalls jegliche damit verbundene Waren oder Dienstleistungen/Werkleistungen) nutzen, zu hosten und/oder zu unterstützen. CBRE ist berechtigt, die Software (und gegebenenfalls jegliche damit verbundene Waren oder Dienstleistungen/Werkleistungen) im eigenen Namen oder im Namen von Kunden folgendermaßen zu nutzen: (i) in den eigenen Räumlichkeiten und auf eigenen Geräten; (ii) in den Räumlichkeiten und auf den Geräten des Kunden; oder (iii) in einem Rechenzentrum eines Drittanbieters zum alleinigen Zweck des Betriebs der Software in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
Rechte an der Software. An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der Schulungen den Kunden und Teilnehmern von QFS für die Dauer der Schulung zur Verfügung gestellt werden, stehen QFS das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Die von QFS zur Verfügung gestellte Software darf insbesondere weder entnommen, noch ganz oder teilweise kopiert werden. Gleiches gilt bei Beratungsleistungen durch QFS.
Rechte an der Software. An der Software wird dem Partner für die Dauer der Nutzung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, soweit der Bayerischen das Urheberrecht zusteht. Der Partner verpflichtet sich, die Lizenzbedingungen anderer Softwarehersteller zu beachten, soweit er deren Softwareprodukte nutzt. Führt die Verletzung derartiger Lizenzbe- stimmungen durch den Partner zu einer Inanspruchnahme der Bayerischen und/oder ihres IT-Dienstleisters, so hat der Partner die Bayerische und/oder den IT-Dienstleister von allen Ansprüchen in diesem Zusammenhang freizustel- len. Der Partner ist nicht berechtigt, das ihm eingeräumte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen. Zum Zwecke der Datensicherung darf der Partner Sicherungskopien von installierter Software anfertigen. Wartung und Pflege der Software erfolgen unentgeltlich durch die Bayerische bzw. durch ihren IT-Dienstleister bzw. auf deren Veranlassung. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Gewährleistungsansprüche hierfür sind ausge- schlossen. Ein Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zur Software besteht nicht. Der Partner hat auftretende Mängel bei der Nutzung der Software unverzüglich anzuzeigen. Die Bayerische über- nimmt keine Haftung für Datenverluste des Partners, egal worauf diese zurückzuführen sind. Der Partner führt in re- gelmäßigen Abständen die Sicherung seiner Daten durch.
Rechte an der Software. Die EMU Software und das dem Kunden überlassene Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Rechte an der EMU Software und dem Benutzerhandbuch sowie an sonstigen Gegenständen, die die EMU dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschliesslich der EMU zu, soweit es sich dabei nicht um Open Source Software handelt.
Rechte an der Software. 1. Der Vertragspartner erwirbt mit vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr an der Software und der Dokumentation ein grundsätzlich nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den internen Gebrauch im Rahmen des vereinbarten Verwendungs- zwecks. Die Urheberrechte verbleiben bei CETITEC bzw. dessen Vorlieferanten. Im Ein- zelfall wird im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung die Übertragbarkeit und der An- wendungsbereich der Nutzung geregelt.