Nutzungs- und Verwertungsrechte Musterklauseln

Nutzungs- und Verwertungsrechte. 4.1 Soweit durch die Leistungen der OBCC schutzfähige Werke, insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke (einschließlich Schriftwerke, Druckwerke, Computerprogramme, digitale Erzeugnisse), entstehen, erhält der Kunde vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung hieran ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Die OB//CC kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools, Videomaterialien) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 1. Der Auftraggeber erwirbt die umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen geschützten Werken des Auftragnehmers ab deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses, unabhängig von der Art des Mediums, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Speicherung, Übertragung, Abänderung, und zwar - soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist - örtlich und zeitlich unbeschränkt. Der Auftragnehmer ist entsprechend den vorgenannten Bedingungen zur Übertragung der Rechte verpflichtet.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. Soweit ein Softwareprodukt ausschließlich für den Kunden entwickelt wird, und von diesem zu 100 % finanziert wurde, gewährt die WGI dem Kunden das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung des Softwareprodukts. Im Übrigen erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes einfaches Recht zur Nutzung an den Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation. Die Nutzung ist dem Umfang nach auf die eingeräumten Lizenzen beschränkt. Beim Kauf von Software ist die Einräumung der Nutzungsrechte bis zur vollständigen Begleichung der entsprechenden (monatlichen) Lizenzgebühren zugunsten des Lizenzgebers aufschiebend bedingt. Die WGI behält alle sonstigen Rechte an den gelieferten Softwareprodukten und dazugehörigen Dokumentation einschließlich aller Kopien und Teilkopien derselben. Dies betrifft beim einfachen Nutzungsrecht insbesondere die weitergehende Verwertung und alle anderen Nutzungsrechte. Dem Kunden steht kein Weiterentwicklungsrecht zu, es sei denn die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes oder die Bearbeitung dient dem Erhalt oder der Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität. Die einfache Lizenz ist nicht übertragbar und das Lizenzmaterial darf Dritten weder im Original noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Dem Kunden wird ein Vervielfältigungsrecht (Kopierrecht) ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder Archivierung eingeräumt. Der Kunde verpflichtet sich, die enthaltenen Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke sowie andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten und in alle vollständigen und teilweisen Kopien zu übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriffe Dritter auf die Lizenzen der WGI unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist nach schriftlicher Vereinbarung dazu berechtigt Dritten die Nutzung im Zuge einer Software-as-a-Service (SaaS) Leistung einzuräumen.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. Mit der Einräumung der Lizenz gemäß Ziffer I ist eine weitergehende Rechtsübertragung nicht verbunden. Insbesondere ist mit der Einräumung der Lizenz im Rahmen dieses Vertrages keine Übertragung von Namensrechten, Urheberrechten, Markenrechten sowie sonstige Nutzungs- und Verwertungsrechte verbunden, diese verbleiben ausschließlich bei der HSNR.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom, Schulungen usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen. Die MARSCHALL MEDIEN GRUPPE GmbH hat das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 6.1. Die Urheberrechte sowie daraus resultierende Nutzungs- und Verwertungsrechte an den bei der Durchführung des Auftrages entstandenen Ergebnissen verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist insbesondere berechtigt, die Prüf- und Forschungsergebnisse für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke unwiderruflich, unentgeltlich und unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Ergebnissen, ein nicht ausschließliches unentgeltliches Nutzungsrecht für den zugrundeliegenden Anwendungszweck. Die Einräumung von weitergehenden Rechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 8.1 Sämtliche unter dem jeweiligen Projektvertrag entstehenden Leistungsergebnisse, gleich in welcher Form sie entstanden sind oder worin sie sich verkörpern, stehen ausschließlich codecentric zu und werden dieser von dem SubU hiermit bereits im Voraus vollständig abgetreten; codecentric nimmt diese Abtretung hiermit an.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 7.1. Alle Rechte an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (wie z. B. Berichte, Skripten, Pläne, Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Computerprogramme), die im Zuge der Vertragserfüllung erschaffen werden, stehen der BOKU zu. Die Einräumung von Nutzungsrechten an die*den Auftraggeber*in inkl. deren Abgeltung bleibt der vertraglichen Regelung vorbehalten.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. Alle im Rahmen der Teilnahme geschaffenen Leistungen eines/einer Teilnehmer*in bleiben in dessen/deren geistigem Eigentum. Der/Die Teilnehmer*in räumt eLAC jedoch, unter steter Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie Berücksichtigung der Standards für gute wissenschaftliche Praxis, an diesen Leistungen (zum Beispiel Studienarbeiten, Kommunikationskonzepte etc.), die er/sie, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Teilnehmer*innen sowie Lehrenden, im Rahmen von Qualifizierungen herstellt, die ausschließlichen, unentgeltlichen und übertragbaren sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechte ein, soweit dem/der Teilnehmer*in diese aufgrund des Urheberrechts oder sonstigen Rechten am geistigen Eigentum zustehen. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf alle bekannten Nutzungsarten, die nach dem Zweck der Qualifizierung für eLAC oder das Partnerunternehmen, für welches das Produkt hergestellt wird, von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht abschließend, die Herstellung von Pressemeldungen, Websites, Flyern, Poster-Präsentationen, aber auch die elektronischen Plagiatsprüfung durch Dritte Partnerunternehmen. xXXX ist weiters berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), die Abschlussarbeit eines/einer Teilnehmer*in unter Nennung seines/ihres Namens zu veröffentlichen. Das Recht zur eigenständigen Veröffentlichung der Arbeit durch den/die Teilnehmer*in bleibt davon unberührt. Das Recht zur Veröffentlichung ist mit keinem Entgeltanspruch für den/die Teilnehmer*in verbunden und zeitlich und räumlich unbeschränkt und umfasst auch folgende Rechte: das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Arbeit; das Recht, die Arbeit in Datenbanken, Speichersysteme und dergleichen einzubringen und (auch in elektronischer Form) Dritten zugänglich zu machen; das Recht zur Bearbeitung der Arbeit (insbesondere Übersetzung, Kürzung und/oder Teilung). Der/Die Teilnehmer*in verpflichtet sich, bei der Herstellung/Erbringung von Leistungen keine Schutzrechte Dritter zu verletzen und hält eLAC in Bezug auf Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos. Der/Die Teilnehmer*in verpflichtet sich weiterhin, im Einzelfall einen gesonderten Lizenzvertrag mit eLAC im Hinblick auf die jeweils betroffene Leistung abzuschließen.
Nutzungs- und Verwertungsrechte. 8.1 Studio GOOD räumt dem Kunden mit Übergabe der Arbeitsergebnisse das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, einfache und unwi- derrufliche Recht ein, die Leistungen zu dem auftragsgemäßen Zweck zu nutzen. Insbesondere ist der Kunde berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich wiederzugeben und zu lizensieren.