Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Musterklauseln

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Scha- densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versiche- rer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprü- che geltend gemacht werden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 5.2.1 Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche gel- tend gemacht werden.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. (Abschnitt C)
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 7.2.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dieses soll in Textform erfol- gen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gericht- lich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzu- zeigen. Gegen einen Mahnbescheid muss der Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1.1. Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs, 1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie 1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden. 1.2. Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen. 1.3. Befolgung der Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 1.4.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. AHB-CIF4ALL-2021_06.2021/01
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erho- ben wurden.