Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Musterklauseln

Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Nicht versichert sind:
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Die Gesellschaft erbringt keine Leistung bzw. übernimmt keine Kosten:
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Keine Leistungen werden erbracht, wenn zum Ze i tpu n kt des Eintritts des versicherten Ereignisses der entspre- chende ACS Mitgliederbeitrag noch nicht bezahlt wu rd e . Grundsätzlich besteht für alle Versicherungskomponenten kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die bei Vertrags- abschluss oder bei Reisebuchung oder Antritt der gebuch- ten Leistung bereits eingetreten sind; gleiches gilt für Ereignisse deren Eintritt bei Vertragsabschluss oder bei Reisebuchung oder Antritt der gebuchten Leistung er- kennbar war. − Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Ereig- nisse wie Suizid oder versuchter Suizid, T e iln ah me an Streiks oder Unruhen, an Wettfahrten und Trai- nings mit Motorfahrzeugen oder Booten, Teiln ah me an gewagten Handlungen, bei denen man si ch wi s- sentlich einer Gefahr aussetzt oder grobfahrlässi g e s oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen. − Nicht versichert sind ausserdem Krieg und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Sub- stanzen sowie jeweils ihre Folgen; nicht versichert sind ausserdem Folgen aus Ereignissen von behörd- lichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft, Ausreisesperre oder Schliessung des Luft- raums. − Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Epidemien und Pandemien, ausser wie in Art. 400: Annullierungskosten und Art. 502, Art. 504.1, Art. 504.5 und Art. 504.6 aus Art. 500: Re i se - schutz ausdrücklich als versichert definiert. − Im Rahmen der Pannenhilfe besteht ein voller L e i s- tungsanspruch nur dann, wenn die Allianz Assistance zu den Leistungen vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat bzw. die Pannenhilfe oder das Abschleppen durch die Allianz Assistance organisiert worden ist. Ansonsten sind die Leistungen pauschal auf CHF 300.- limitiert. Siehe Art. 205. − Im Rahmen der Deckung Annullierungskosten «schlechtem Heilungsverlauf», u.a. also für Krankhei- ten oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlu s- ses bereits bestanden haben und bis zum Reiseda- tum nicht abgeheilt sind; gleiches gilt für Reise- absagen durch das Reiseunternehmen, behördlich e Anordnungen (ausser wie in Art. 400: Annullieru n gs- kosten ausdrücklich als versichert definiert),, nicht unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von einem Arzt festgestellte Krankheiten/Verletzungen oder a u f potentielle Gefahren zurückzuführende psychische Reaktionen wie Befürchtungen von Unruhen, Terro r- ereig...
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen a) Wenn die versicherte Person keine Strafanzeige im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung einreicht.
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen a) Schäden, die unter die Haftpflicht des Herstellers fallen.
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Die Gesellschaft erbringt keine Leistung für Reparaturkosten. Die Kosten für Sofortmassnahmen für die defekte Heizung oder Klimaanlage werden im Rahmen der Bestimmungen des Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationsservices (Artikel B4.8.1 – B4.8.3) übernommen.
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Die Gesellschaft erbringt keine Leistung, wenn eine Umsiedlung oder Entfernung aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. Die Gesellschaft erbringt keine Leistung für die Behebung der Beschädigungen (Reparaturkosten) und für Folgeschäden.
Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen. 10.1 Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt des Ticketkaufs bzw. des Versicherungsab- schlusses bereits bestanden haben und bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt des Ticketkaufs bzw. des Versicherungsabschlusses bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Veranstaltungsdatum nicht abgeheilt sind.