Versicherte Personen Musterklauseln

Versicherte Personen. Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen.
Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht:
Versicherte Personen. Versichert sind:
Versicherte Personen im Falle von außervertraglichen Schäden oder Straf- verfahren: der Eigentümer, der Fahrer und die beför- derten Personen des Fahrzeugs; • im Falle von zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrag- licher Art: der Eigentümer des Fahrzeugs • In Bezug auf Art. 5.2 Buchstabe f): der Fahrer des Fahrzeugs oder der gesetzliche Vertreter, falls der Ver- sicherungsnehmer eine Gesellschaft ist. • Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Versiche- rungsnehmer und einer anderen versicherten Person ist der Versicherungsschutz nur für den Versicherungs- nehmer wirksam.
Versicherte Personen. Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager (beispielsweise Vorstand/Geschäftsführer), • die Kontrollorgane (beispielsweise Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, Kuratorium) sowie vergleichbare Organe nach ausländischen Rechtsordnungen und ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte oder angestellte • Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie leitende Angestellte (für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), • faktische Organmitglieder, Shadow Directors und „approved persons“ nach Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, • ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung der Compliance, zum Beispiel als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, • bestellte Liquidatoren, soweit diese im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 ff InsO, tätig werden. In ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, • deren Erben und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxx, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter), sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.
Versicherte Personen. Der Halter, der Lenker sowie die Personen, für die der Halter nach dem Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist.
Versicherte Personen. Alle versicherten Personen können diese Leistung nutzen. Wer die versicherten Personen sind, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Versicherte Personen. Versichert sind die in der Police aufgeführten Personen.
Versicherte Personen. Versicherungsnehmer (VN) ● Ehegatte, Lebenspartner ● Alle Personen in häuslicher Gemeinschaft ● Unverheiratete volljährige Kinder während der Schulausbildung/Studium inkl. Wartezeiten von bis zu zwölf Monaten auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft mit Ihnen ● Vorübergehend im Haushalt eingegliederte fremde Personen (Gastkinder, Austauschschüler, Au-pairs, Pflegekräfte) subsidiär, bis zu einem Jahr ●
Versicherte Personen. Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen in ihrer Ei- genschaft als berechtigte Lenker von fremden (d. h. nicht in ihrem Eigentum stehenden) Yachten die, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden. Wird die Führung der Yacht gegen Entgelt übernommen, so muss dies im Antrag und im Versicherungsschein dokumentiert sein.