Gefahrserhöhung und -minderung Musterklauseln

Gefahrserhöhung und -minderung. Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungsnehmer dies Helvetia sofort schriftlich oder in einer anderen Textform anzuzeigen. Als erheblich gelten alle Gefahrs- tatsachen, über welche Helvetia vom Versicherungsnehmer im Antragsformular oder auf sonstiges Befragen (z. B. Risikofragebogen, Risiko- und Betriebsmerkmale usw.) Auskunft verlangt hat. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt, kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betroffenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte. Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in einer anderen Textform zu kündigen oder eine Prämienreduk- tion zu verlangen. Lehnt Helvetia eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in einer anderen Textform zu kündigen. Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung bei Helvetia wirksam.
Gefahrserhöhung und -minderung. A15 Ändern die in der Antragsdeklaration oder im Versicherungsvertrag festgestellten Tatsachen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Änderungen der Basler unverzüglich anzuzeigen. A16 Bei wesentlichen Gefahrserhöhungen kann die Basler binnen 30 Ta- gen nach Zugang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prä- mie anpassen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsneh- mer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die tarifgemäss angepasste Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages.
Gefahrserhöhung und -minderung. Ändern die in der Antragsdeklaration oder im Versicherungsvertrag fest- gestellten Tatsachen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Änderungen der Basler unverzüglich anzuzeigen (bei einer Veränderung des Jahresumsatzes, sobald die Differenz gegenüber dem vertraglichen Jahresumsatz 30 % überschreitet). Bei wesentlichen Gefahrserhöhungen kann die Basler binnen 30 Tagen nach Zugang der Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie anpassen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist kündi- gen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden ist. In beiden Fäl- len hat die Basler Anspruch auf die angepasste Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages. Bei einer Gefahrserhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse reduziert werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder mit- tels Textnachweis zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen. Bei einer Prämienreduktion wird die Prämie in dem Masse herabgesetzt, in dem die bisherige Prämie die dem veränderten Risiko entsprechende tarifgemässe Prämie übersteigt. Eine Prämienreduktion auf Verlangen des Versicherungsnehmers wird mit Zugang der Mitteilung bei der Basler, unter Vorbehalt von deren Annahme, wirksam. Lehnt die Basler eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungs- nehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist die- ser berechtigt, den Vertrag innert 4 Wochen seit Zugang der Stellung- xxxxx xxx Xxxxxx mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder mittels Textnachweis zu kündigen.
Gefahrserhöhung und -minderung. → Ändern die in der Antragsdeklaration oder im Versicherungsvertrag festgestellten Tatsachen, so ist der Versicherungsnehmer verpflich- tet, die Änderungen der Basler unverzüglich anzuzeigen.
Gefahrserhöhung und -minderung. A12 Ändern die in der Antragsdeklaration oder im Versicherungsvertrag festgestellten Tatsachen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Änderungen der Basler unverzüglich anzuzeigen.
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