Negativverpflichtung Musterklauseln

Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich und hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochtergesellschaften (wie nachstehend definiert), solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes solches Sicherungsrecht eine „Sicherheit“) in Bezug auf ihren gesamten oder Teil ihres (b) Negative Pledge. The Issuer undertakes, so long as any of the Notes are outstanding, but only up to the time all amounts of principal and interest have been placed at the disposal of the Principal Paying Agent, not to create or permit to subsist, and to procure that none of its Subsidiaries (as defined below) will create or permit to subsist, any mortgage, lien, pledge, charge or other security interest (each such right a “Security”) over the whole or any part of its undertakings, Geschäftsbetriebes, Vermögen oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Sicherung von anderen Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Sicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Kapitalmarktverbindlichkeiten einer anderen Person zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleichzeitig oder zuvor alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, die von einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht: assets or revenues, present or future, to secure any Capital Market Indebtedness (as defined below) or to secure any guarantee or indemnity given by the Issuer or any of its subsidiaries in respect of any Capital Market Indebtedness of any other person, without, at the same time or prior thereto, securing all amounts payable under the Notes either with equal and rateable Security or providing all amounts payable under the Notes such other Security as shall be approved by an independent accounting firm of internationally recognized standing as being equivalent security, provided, however, that this undertaking shall not apply with respect to:
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes solches dingliche Sicherungsrecht eine Sicherheit) in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung von Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Finanzverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, und ihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, keine solchen Sicherheiten zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleichzeitig oder zuvor für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, die von einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle (wie in § 11 definiert) zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes solches Sicherungsrecht eine "Sicherheit") in Bezug auf den gesamten Geschäftsbe- trieb oder Teile ihres Geschäftsbetriebes, Vermögens oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Sicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachfolgend definiert) zu bestellen oder deren Fortbestehen zu erlauben ohne gleichzeitig oder zuvor für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, die von einer unabhängigen, anerkannten Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Sicherheiten, die kraft Gesetzes entstehen, die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden, die aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen von Finanzinstituten, mit welchen die Emittentin eine Bankverbindung unterhält oder unterhalten wird, entstehen, oder die zum Begebungstag zur Besicherung von Kapitalmarktver- bindlichkeiten (wie nachfolgend definiert) bereits bestanden. "Kapitalmarktverbindlichkeit" im Sinne des vorstehenden § 2 (b) bezeichnet die Emission von Wertpapieren, Schuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln, die an einem Handelsplatz Sinne des § 2 Abs. 22 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt wer- den. Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht kann auch zugunsten der Person eines Treuhänders der Anleihegläubiger bestellt werden.
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
Negativverpflichtung. Die Schuldverschreibungen enthalten keine Negativverpflichtung.
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich für die Laufzeit der gegenständlichen Anleihe, längs- tens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen für die Teilschuldverschreibun- gen der gemäß § 6 bestellten Zahlstelle vollständig zur Verfügung gestellt worden sind,
Negativverpflichtung. Solange Schuldverschreibungen ausstehen, längstens jedoch bis alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle (wie in § 13 definiert) zur Verfügung gestellt worden sind, ist die Emittentin verpflichtet
Negativverpflichtung. 4 NEGATIVE PLEDGE
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich und hat dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochtergesellschaften (wie nachstehend definiert), solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Hauptzahlstelle (wie in § 9 definiert) zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes solches Sicherungsrecht eine “Sicherheit”) in Bezug auf ihren gesamten oder Teil ihres Geschäftsbetriebes, Vermögen oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Sicherung von anderen Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Sicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Kapitalmarktverbindlichkeiten einer anderen Person zu bestellen oder fortbestehen zu lassen, ohne gleichzeitig oder zuvor alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, die von einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind, keine Grund- und Mobiliarpfandrechte, sonstige Pfandrechte oder dingliche Sicherheiten oder sonstige dingliche Sicherungsrechte (jedes ein "Sicherungsrecht") in Bezug auf ihr gesamtes Vermögen oder Teile davon zur Sicherung von Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) zu gewähren und ihre Tochtergesellschaften – soweit rechtlich zulässig – zu veranlassen, keine solchen Sicherungsrechte in Bezug auf deren gesamtes Vermögen oder Teile davon zur Sicherung von Finanzverbindlichkeiten zu gewähren, ohne gleichzeitig die Gläubiger gleichrangig an einem solchen Sicherungsrecht zu beteiligen oder ihnen ein gleichwertiges Sicherungsrecht zu gewähren; diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherungsrechte, soweit solche Sicherungsrechte nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch das Sicherungsrecht besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emittentin und ihre Tochtergesellschaften zulässige Sicherheiten gewähren.